Teilpauschalierung und USt-Option – Umsatzsteuergutschrift ist Betriebseinnahme
Ein Landwirt, der die Grenzen der Vollpauschalierung überschreitet, muss seinen Gewinn zumindest in der Teilpauschalierung ermitteln. Dabei sind die Betriebseinnahmen einschließlich Umsatzsteuer aufzuzeichnen und die Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 70% (80% bei Veredelungstätigkeiten) der Bruttobetriebseinnahmen zu schätzen.
Verzichtet der teilpauschalierte Landwirt auch noch freiwillig auf die Umsatzsteuerpauschalierung (Option zur Regelbesteuerung), gilt nun laut dem VwGH-Erkenntnis folgendes:
Nicht nur sämtliche Erlöse aus dem Warenverkauf einschließlich der Umsatzsteuer (= Bruttobeträge), gelten als Betriebseinnahmen, sondern auch etwaige Umsatzsteuergutschriften. In der Folge sind für die Berechnung des Betriebsausgabenpauschales die Bruttobetriebseinnahmen einschließlich der Umsatzsteuergutschriften heranzuziehen.