05.02.2021 |
von Ing. Günter Danninger, akad. BT
Photovoltaikanlagen 0%, 13% oder 20% Mehrwertsteuer?
Photovoltaikanlagen, die ab März 2014 gekauft wurden, sind steuerlich betrachtet meist gewerbliche Anlagen. Häufig wird allerdings zu Unrecht ein Steuersatz von 13% verrechnet. Nur wenn der erzeugte Strom überwiegend in der Landwirtschaft verwendet wird, ist der Betrieb der Photovoltaikanlage der Landwirtschaft zuzuordnen.
Bei größeren Photovoltaikanlagen (über 30 kWp) ist es häufig sinnvoll, auch die Mehrwertsteuer vom Finanzamt rückzufordern. Dadurch reduzieren sich die Investitionskosten und die Wirtschaftlichkeit wird nochmals verbessert. Wichtig ist zu wissen, dass es möglich ist, die Photovoltaikanlage alleine als sogenannten Gewerbebetrieb zu führen, ohne dass dadurch die Land- und Forstwirtschaft gewerblich zu führen wäre. Wird die Photovoltaikanlage "steuerlich“ geführt, ist auch mit entsprechendem "Verwaltungsaufwand“ zu rechnen. Im Seminar "Steuerliche Führung einer Photovoltaikanlage“ wird ein Überblick über den Aufwand gegeben. Bei der Stromlieferung an den Stromhändler oder an die OeMAG (Ökostromabwicklungs AG) ist der richtige Steuersatz anzugeben. Die Landwirtschaftskammer OÖ bietet dazu entsprechende Seminare beim LFI an, um genau zu erklären, welche Möglichkeiten es gibt, um den Betrieb der Anlage steuerlich zu optimieren.
Bei größeren Photovoltaikanlagen (über 30 kWp) ist es häufig sinnvoll, auch die Mehrwertsteuer vom Finanzamt rückzufordern. Dadurch reduzieren sich die Investitionskosten und die Wirtschaftlichkeit wird nochmals verbessert. Wichtig ist zu wissen, dass es möglich ist, die Photovoltaikanlage alleine als sogenannten Gewerbebetrieb zu führen, ohne dass dadurch die Land- und Forstwirtschaft gewerblich zu führen wäre. Wird die Photovoltaikanlage "steuerlich“ geführt, ist auch mit entsprechendem "Verwaltungsaufwand“ zu rechnen. Im Seminar "Steuerliche Führung einer Photovoltaikanlage“ wird ein Überblick über den Aufwand gegeben. Bei der Stromlieferung an den Stromhändler oder an die OeMAG (Ökostromabwicklungs AG) ist der richtige Steuersatz anzugeben. Die Landwirtschaftskammer OÖ bietet dazu entsprechende Seminare beim LFI an, um genau zu erklären, welche Möglichkeiten es gibt, um den Betrieb der Anlage steuerlich zu optimieren.
Nähere Informationen zur steuerlichen Beurteilung von Photovoltaikanlagen sind im ONLINE-Seminar: "Steuerliche Führung einer Photovoltaikanlage", Kursnummer 5218/17, am Dienstag, 2. März 2021, von 13 bis 17 Uhr, erhältlich. Sie können bequem von zu Hause aus vor dem Bildschirm Informationen zum Thema erhalten.
Kosten: 30 Euro für Landwirte (gefördert) bzw. 60 Euro ungefördert.
Anmeldung unter 050/6902-1500, info@lfi-ooe.at, www.ooe.lfi.at
Kosten: 30 Euro für Landwirte (gefördert) bzw. 60 Euro ungefördert.
Anmeldung unter 050/6902-1500, info@lfi-ooe.at, www.ooe.lfi.at
Photovoltaik: steuerliche Beurteilung - allgemein
Es sind je nach Zeitpunkt der Anschaffung der Photovoltaikanlage zwei unterschiedliche Steuerrichtlinien zu beachten. Daher ist die steuerliche Zuordnung nicht ganz unkompliziert.
Mit dem Erlass vom 24. Februar 2014 hat das BMF die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen neu geregelt. Diese Neuregelung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen eine Photovoltaikanlage nach dem 28. Februar 2014 erstmalig in Betrieb genommen wurde und der Kaufvertragsabschluss für die Anlage nach dem 28. Februar 2014 erfolgte.
Erfolgte die Inbetriebnahme oder der Kaufvertragsabschluss der PV-Anlage vor dem 28. Februar 2014, so kann die steuerrechtliche Beurteilung vom Oktober 2012 angewendet werden. Für diese sogenannten Altanlagen besteht jedoch die Möglichkeit, die steuerrechtliche Beurteilung von PV-Anlagen auch nach dem neuen Erlass vom 28. Februar 2014 vorzunehmen.
Umsatzsteuerliche Beurteilung bei Überschusseinspeisung (bei Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes) - Regelung für Anlagen, die vor dem 28. Februar 2014 gekauft wurden:
In der Steuerrichtlinie vom 8.Oktober 2012 wird auf die Umsatzsteuerrichtlinie 2000 Rz 2902 verwiesen:
"Der Betrieb einer Photovoltaikanlage (oder eines Wind- oder Wasserkraftwerkes), deren erzeugte Strommenge nicht über dem Eigenbedarf des Betreibers für Zwecke des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes liegt, ist - in wirtschaftlicher Betrachtungsweise - dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen, unabhängig davon, ob der erzeugte Strom ganz (Volleinspeiser) oder teilweise (Überschusseinspeiser) in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird und anschließend entsprechend dem jeweiligen Bedarf vom öffentlichen Netz rückbezogen wird. Der Vorsteuerabzug ist gemäß § 22 UStG 1994 zur Gänze abgegolten. Die Umsätze aus der Einspeisung unterliegen dem Pauschalsteuersatz von 13%.“
"Dasselbe gilt, wenn der erzeugte Strom auch für private Zwecke verwendet wird, sofern die Stromerzeugung überwiegend für land- und forstwirtschaftliche Zwecke erfolgt.“
"Wird der erzeugte Strom überwiegend für private Zwecke verwendet, ist die Energieerzeugungsanlage dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen und ein Vorsteuerabzug nicht zulässig. Die Umsätze aus der Einspeisung unterliegen nicht der Umsatzsteuer.“
"Liegt die erzeugte Strommenge über dem Eigenbedarf des Betreibers (regelmäßige Mehrproduktion) und wird der erzeugte Strom überwiegend für private und land/forstwirtschaftliche Zwecke verwendet, ist der Vorsteuerabzug nach § 22 UStG 1994 abpauschaliert. Die Umsätze aus der Einspeisung unterliegen dem Pauschalsteuersatz von 13%, sofern im Rahmen des Eigenbedarfes der land- und forstwirtschaftliche Verbrauch überwiegt. Dies gilt unabhängig davon, ob der erzeugte Strom ganz (Volleinspeiser) oder teilweise (Überschusseinspeiser) in das öffentliche Netz eingespeist wird und anschließend entsprechend dem jeweiligen Bedarf vom öffentlichen Stromnetz rückbezogen wird.“
"Wird der erzeugte Strom nicht überwiegend für private und land/forstwirtschaftliche Zwecke verwendet, liegt zur Gänze ein Gewerbebetrieb vor. Die Umsätze aus der Einspeisung unterliegen dem Normalsteuersatz. Bei Volleinspeisung steht der volle Vorsteuerabzug für die Anschaffung und den laufenden Betrieb der Anlage, bei Überschusseinspeisung der anteilsmäßige Vorsteuerabzug zu und zwar soweit die Anlage für die Mehrproduktion verwendet wird (vgl. Rz 2908).“
Ertragssteuerliche Beurteilung bei Überschusseinspeisung (bei Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes) – Regelung für Anlagen, die vor dem 28. Februar 2014 gekauft wurden:
Durch Wind-, Solar- oder Wasserkraftwerke gewonnene Energie stellt kein Urprodukt im Sinne des § 21 EStG 1988 dar. Daher liegt keine land- und forstwirtschaftliche, sondern grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit vor. Entsprechend den Grundsätzen des Substanzbetriebes kann aber im Falle der überwiegenden Verwendung der erzeugten Energie im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bei einem Überschusseinspeiser ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegen. Mangels Verwendung der selbst erzeugten Energie im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, kann bei einem Volleinspeiser kein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegen. Es gelten daher die allgemeinen ertragsteuerlichen Regeln. Nähere Informationen sind der Richtlinie zu entnehmen (siehe dazu Abschnitt- B) 1.).
Umsatz- und ertragssteuerliche Beurteilung bei Überschusseinspeisung (bei Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes) - Regelung für Anlagen, die nach dem 28. Februar 2014 gekauft wurden:
Die Energieerzeugung stellt einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb (Substanzbetrieb) dar, wenn die erzeugte Energie überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird. Überwiegt die Verwendung der erzeugten Strommenge für andere Zwecke (private Zwecke, andere betriebliche Zwecke sowie Überschusseinspeisung) so liegt hinsichtlich der im Wege der Überschusseinspeisung veräußerten Energie ein Gewerbebetrieb vor (siehe Tabelle).
Mit dem Erlass vom 24. Februar 2014 hat das BMF die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen neu geregelt. Diese Neuregelung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen eine Photovoltaikanlage nach dem 28. Februar 2014 erstmalig in Betrieb genommen wurde und der Kaufvertragsabschluss für die Anlage nach dem 28. Februar 2014 erfolgte.
Erfolgte die Inbetriebnahme oder der Kaufvertragsabschluss der PV-Anlage vor dem 28. Februar 2014, so kann die steuerrechtliche Beurteilung vom Oktober 2012 angewendet werden. Für diese sogenannten Altanlagen besteht jedoch die Möglichkeit, die steuerrechtliche Beurteilung von PV-Anlagen auch nach dem neuen Erlass vom 28. Februar 2014 vorzunehmen.
Umsatzsteuerliche Beurteilung bei Überschusseinspeisung (bei Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes) - Regelung für Anlagen, die vor dem 28. Februar 2014 gekauft wurden:
In der Steuerrichtlinie vom 8.Oktober 2012 wird auf die Umsatzsteuerrichtlinie 2000 Rz 2902 verwiesen:
"Der Betrieb einer Photovoltaikanlage (oder eines Wind- oder Wasserkraftwerkes), deren erzeugte Strommenge nicht über dem Eigenbedarf des Betreibers für Zwecke des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes liegt, ist - in wirtschaftlicher Betrachtungsweise - dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen, unabhängig davon, ob der erzeugte Strom ganz (Volleinspeiser) oder teilweise (Überschusseinspeiser) in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird und anschließend entsprechend dem jeweiligen Bedarf vom öffentlichen Netz rückbezogen wird. Der Vorsteuerabzug ist gemäß § 22 UStG 1994 zur Gänze abgegolten. Die Umsätze aus der Einspeisung unterliegen dem Pauschalsteuersatz von 13%.“
"Dasselbe gilt, wenn der erzeugte Strom auch für private Zwecke verwendet wird, sofern die Stromerzeugung überwiegend für land- und forstwirtschaftliche Zwecke erfolgt.“
"Wird der erzeugte Strom überwiegend für private Zwecke verwendet, ist die Energieerzeugungsanlage dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen und ein Vorsteuerabzug nicht zulässig. Die Umsätze aus der Einspeisung unterliegen nicht der Umsatzsteuer.“
"Liegt die erzeugte Strommenge über dem Eigenbedarf des Betreibers (regelmäßige Mehrproduktion) und wird der erzeugte Strom überwiegend für private und land/forstwirtschaftliche Zwecke verwendet, ist der Vorsteuerabzug nach § 22 UStG 1994 abpauschaliert. Die Umsätze aus der Einspeisung unterliegen dem Pauschalsteuersatz von 13%, sofern im Rahmen des Eigenbedarfes der land- und forstwirtschaftliche Verbrauch überwiegt. Dies gilt unabhängig davon, ob der erzeugte Strom ganz (Volleinspeiser) oder teilweise (Überschusseinspeiser) in das öffentliche Netz eingespeist wird und anschließend entsprechend dem jeweiligen Bedarf vom öffentlichen Stromnetz rückbezogen wird.“
"Wird der erzeugte Strom nicht überwiegend für private und land/forstwirtschaftliche Zwecke verwendet, liegt zur Gänze ein Gewerbebetrieb vor. Die Umsätze aus der Einspeisung unterliegen dem Normalsteuersatz. Bei Volleinspeisung steht der volle Vorsteuerabzug für die Anschaffung und den laufenden Betrieb der Anlage, bei Überschusseinspeisung der anteilsmäßige Vorsteuerabzug zu und zwar soweit die Anlage für die Mehrproduktion verwendet wird (vgl. Rz 2908).“
Ertragssteuerliche Beurteilung bei Überschusseinspeisung (bei Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes) – Regelung für Anlagen, die vor dem 28. Februar 2014 gekauft wurden:
Durch Wind-, Solar- oder Wasserkraftwerke gewonnene Energie stellt kein Urprodukt im Sinne des § 21 EStG 1988 dar. Daher liegt keine land- und forstwirtschaftliche, sondern grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit vor. Entsprechend den Grundsätzen des Substanzbetriebes kann aber im Falle der überwiegenden Verwendung der erzeugten Energie im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bei einem Überschusseinspeiser ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegen. Mangels Verwendung der selbst erzeugten Energie im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, kann bei einem Volleinspeiser kein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegen. Es gelten daher die allgemeinen ertragsteuerlichen Regeln. Nähere Informationen sind der Richtlinie zu entnehmen (siehe dazu Abschnitt- B) 1.).
Umsatz- und ertragssteuerliche Beurteilung bei Überschusseinspeisung (bei Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes) - Regelung für Anlagen, die nach dem 28. Februar 2014 gekauft wurden:
Die Energieerzeugung stellt einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb (Substanzbetrieb) dar, wenn die erzeugte Energie überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird. Überwiegt die Verwendung der erzeugten Strommenge für andere Zwecke (private Zwecke, andere betriebliche Zwecke sowie Überschusseinspeisung) so liegt hinsichtlich der im Wege der Überschusseinspeisung veräußerten Energie ein Gewerbebetrieb vor (siehe Tabelle).
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In sehr vielen Fällen fallen bei landwirtschaftlichen Betrieben keine oder nur geringe Ertragssteuern an, auch wenn die Anlage steuerrechtlich gesehen "gewerblich“ ist. Detaillierte Informationen sind den entsprechenden Steuerrichtlinien zu entnehmen. Es wird empfohlen, vor Anlagenerrichtung eine Beratung in Anspruch zu nehmen bzw. ein Seminar zu besuchen, um sich Klarheit zu verschaffen.
Steuerrechtliche Beurteilung bei Volleinspeiser - Regelung für Anlagen, die nach dem 28. Februar 2014 gekauft wurden:
Volleinspeiser sind in der Richtlinie 2014 sowohl umsatzsteuerlich als auch ertragssteuerlich "gewerbliche“ Anlagen. Allerdings werden mit den derzeitigen Einspeisetarifen fast ausschließlich sogenannte Überschusseinspeiser (Ziel ist, hier möglichst viel Strom von der Photovoltaikanlage selbst zu verbrauchen) errichtet.
Steuerrechtliche Beurteilung bei Volleinspeiser - Regelung für Anlagen, die nach dem 28. Februar 2014 gekauft wurden:
Volleinspeiser sind in der Richtlinie 2014 sowohl umsatzsteuerlich als auch ertragssteuerlich "gewerbliche“ Anlagen. Allerdings werden mit den derzeitigen Einspeisetarifen fast ausschließlich sogenannte Überschusseinspeiser (Ziel ist, hier möglichst viel Strom von der Photovoltaikanlage selbst zu verbrauchen) errichtet.