03.12.2019 |
von Rudlstorfer Stefan, ABL
Eingriffe bei Bio-Tieren ab 1. Jänner 2020 genehmigungspflichtig
Die Bio-Verordnung sieht grundsätzlich vor, dass Eingriffe bei Nutztieren nicht routinemäßig durchgeführt werden dürfen. Unter Angaben zwingender Gründe können jedoch bestimmte Eingriffe fallweise genehmigt werden.
An der Rechtslage hat sich hier im Grunde nichts geändert. Eingriffe wie z.B. die Enthornung werden damit weiterhin möglich sein. Lediglich das Genehmigungsverfahren muss nun aufgrund der Ergebnisse des Bio-Audits durch die EU-Kommission angepasst werden. Die Genehmigung für Eingriffe an Bio-Nutztieren war bis dato per Erlass seitens des zuständigen Ministerium erteilt. Ab 1. Jänner 2020 muss diese Genehmigung auf Basis eines betriebsbezogenen bzw. einzeltierbezogenen Antrages erfolgen.
Arten von Antragsformularen
Je nach Art des Eingriffes wird zwischen folgenden Antragsformularen unterschieden:
• Antrag auf betriebsbezogene Ausnahmegenehmigung
Dieses Formular wird für folgende Eingriffe an Bio-Tieren verwendet:
o Enthornung von Kälbern bis zu einem Alter von sechs Wochen
o Enthornung von weiblichen Kitzen für die Nachzucht bis zu einem Alter von vier Wochen
o Kupieren von Schwänzen bei weiblichen Zuchtlämmern
• Antrag auf betriebsbezogene Ausnahmegenehmigung
Dieses Formular wird für folgende Eingriffe an Bio-Tieren verwendet:
o Enthornung von Kälbern bis zu einem Alter von sechs Wochen
o Enthornung von weiblichen Kitzen für die Nachzucht bis zu einem Alter von vier Wochen
o Kupieren von Schwänzen bei weiblichen Zuchtlämmern
Die Angabe von Gründen für die betriebliche Notwendigkeit eines der dargestellten Eingriffe ist für die positive Erledigung des Ansuchens notwendig (siehe auch angefügtes Dokument). Entsprechende Angaben sind im Antragsformular zum Teil vorgedruckt.
Das durch die Behörde bestätigte Antragsformular muss schließlich für die Bio-Kontrolle bereitgehalten werden. Es berechtigt die Durchführung der beantragten Eingriffe für die folgenden drei Kalenderjahre (bis längstens 31. Dezember 2022). Innerhalb diesen Zeitraums sind die Eingriffe und die verwendeten Medikamente einzeltierbezogen zu dokumentieren. Danach muss zeitgerecht wieder ein neuer Antrag gestellt werden.
Hier geht´s zum Antragsformular
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• Antrag auf fallweise Ausnahmegenehmigung
Mit diesem Antragsformular sind folgende Eingriffe einzeltierbezogen zu genehmigen:
o Enthornung von Kälbern älter als sechs Wochen bzw. Rinder
o Einziehen eines Nasenrings bei Zuchtstieren
Mit diesem Antragsformular sind folgende Eingriffe einzeltierbezogen zu genehmigen:
o Enthornung von Kälbern älter als sechs Wochen bzw. Rinder
o Einziehen eines Nasenrings bei Zuchtstieren
Auch hier ist die Angabe von Gründen für die betriebliche Notwendigkeit eines der dargestellten Eingriffe für eine positive Beurteilung des Ansuchens notwendig (siehe auch angefügtes Dokument). Die behördliche Genehmigung bezieht sich in diesem Fall nur auf die beantragten Einzeltiere und muss wiederum für die Bio-Kontrolle bereitgehalten werden.
Hier geht´s zum Antragsformular
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Ausfüllhilfen zu den Antragsformularen
Zum richtigen Befüllen der Antragsformulare stehen entsprechende Ausfüllhilfen zur Verfügung, welche unter folgendem Link eingesehen werden können.
Ausfüllhilfen
Ausfüllhilfen
Anträge rechtzeitig stellen
Die Anträge sollten rechtzeitig (am besten noch heuer) an die zuständigen Behörden gestellt werden, um notwendige Eingriffe bei den Tieren ab 1. Jänner 2020 weiterhin durchführen zu können. Die Adressen der einzelnen Landesbehörden können bei digitaler Bearbeitung direkt im Formular ausgewählt werden. Bei schriftlicher Antragsstellung ist eine Liste mit den jeweiligen Adressen unter den vorhin genannten Links zu finden. Hier sind auch die einzelnen E-Mailadressen angeführt.
Der Weg der Antragsstellung ist Landessache und kann etwas unterschiedlich gehandhabt werden. Neben der Standardübermittlung per E-Mail oder per Post wird in manchen Bundes-ländern auch eine online-Abwicklung möglich werden (z.B. in Niederösterreich voraussichtlich ab 18.12.). Die Bearbeitung der Anträge kann allfällige gebührenpflichtige Beiträge verursa-chen.
Bei weiteren Fragen zur Antragsstellung stehen Ihnen die Bio-Berater der jeweiligen Bundesländer zur Verfügung!