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19.04.2022 | von DI Joachim Mandl

Bio-Anträge im VIS

Seit 2021 können Anträge zur Genehmigung bestimmter Eingriffen an Bio-Tieren sowie zur Genehmigung der temporären Anbindehaltung nur noch über das VIS (= Verbrauchergesundheitsinformationssystem) gestellt werden. Diese Genehmigungen sind auch schon für Bio-Umstellungsbetriebe relevant.

Zerstörte Hornanlagen Kalb LK OÖ Rudlstorfer.jpg
Bis zu einem Alter von 6 Wochen gilt bei Kälbern die betriebsbezogene Genehmigung für das Zerstören der Hornanlagen. Danach ist eine fallweise Genehmigung notwendig. © Landwirtschaftskammer Oberösterreich/Rudlstorfer

Anträge für Tiereingriffe

Ein Leiden von Tieren, Schmerzen und Stress sind während der gesamten Lebensdauer zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten. Bestimmte Tiereingriffe sind im Biobereich nur ausnahmsweise und im Einzelfall zulässig, wenn es der Verbesserung der Gesundheit, dem Wohlbefinden oder den Hygienebedingungen dient oder wenn die Arbeitssicherheit anderenfalls gefährdet wäre. Die zuständigen Behörden können in diesen Fällen bestimmte Eingriffe, bei Vorliegen einer hinreichenden Begründung und unter der Voraussetzung, dass diese von qualifiziertem Personal vorgenommen werden, genehmigen.

Zwischen folgenden Anträgen wird unterschieden:

  • Antrag auf betriebsbezogene Genehmigung ist vor Durchführung folgender Eingriffe zu stellen:
    • Zerstören der Hornanlagen bei Kälbern bis zu einem Alter von sechs Wochen
    • Zerstören der Hornanlagen weiblicher Kitze bis zu einem Alter von vier Wochen
    • Kupieren von Schwänzen bei weiblichen Lämmern bis zu einem Alter von sieben Tagen
Betriebsbezogene Genehmigungen gelten drei Kalenderjahre, d.h. im Jahr 2020 ausgestellte Genehmigungen gelten noch bis Ende 2022. Wenn oben genannte Eingriffe auch danach am Bio-Betrieb durchgeführt werden sollen, dann ist eine neuerliche Antragstellung mit Jahresbeginn 2023 sinnvoll.
  • Ein Antrag auf fallweise Genehmigung ist vor der Enthornung von Rindern, die älter als sechs Wochen alt sind, zu stellen. Für alle zu enthornenden Rinder müssen Ohrmarkennummer sowie das Geburtsdatum angegeben werden. Die Genehmigung gilt ausschließlich für die angeführten Rinder und ist erst nach Erhalt des behördlich ausgestellten Bescheids gültig.

Antrag für temporäre Anbindehaltung

Rinder dürfen am Bio-Betrieb und am Umstellungsbetrieb nur dann temporär, d.h. zeitlich begrenzt, in Anbindehaltung gehalten werden, wenn dies im VIS beantragt und per Bescheid genehmigt wurde. Die Gültigkeit des Bescheids bleibt aufrecht, so lange sich die unten angeführten Voraussetzungen sowie die rechtlichen Umstände nicht ändern. Folgende Voraussetzungen sind für eine Genehmigung zu erfüllen:
  • Rinderbestand im Jahresdurchschnitt maximal 35 GVE
  • Zu keinem Zeitpunkt im Jahr mehr als 50 Stück Rinder am Betrieb (ausgenommen davon sind Jungtiere unter sechs Monaten)
  • Weidegang während der Weideperiode
  • Mindestens zweimal in der Woche Zugang zu Freigelände, wenn Weiden nicht möglich

Ein Fehlen oben genannter Genehmigungen kann zu Vermarktungssperren, Verwaltungsstrafen und Förderkürzungen führen.

VIS-Zugangsdaten

Werden über das VIS bereits betriebliche Meldungen gemacht, so gelten diese Zugriffsdaten auch für die genannten Bio-Anträge. Zugriffsdaten können ganz einfach unter folgendem Link beantragt werden: https://vis.statistik.at/vis/formulare Zum Einstieg ins VIS-Portal ist folgender Link notwendig: https://portal.statistik.at - unter "VIS-Anwendungen“ können die verschiedenen Anträge aufgerufen werden. Die Antragstellung ist sehr benutzerfreundlich und selbsterklärend gestaltet und selbstständig durchführbar. Wichtig für die positive Beurteilung eines Antrags ist es, diesen vollständig auszufüllen und wenn notwendig, betriebsindividuelle Gründe anzuführen.

Häufig gestellte Fragen zu den Bio-VIS-Anträgen werden unter folgendem Link beantwortet: https://vis.statistik.at/bio/haeufig-gestellte-fragen.

Besteht trotz allem Bedarf an technischer Hilfe für die Antragsstellung, stehen in Oberösterreich INVEKOS-Mitarbeiter der Bezirksbauernkammern als Servicestelle zur Verfügung, Tel.-Nr.: 050/6902-1600. Können Anträge nicht selbstständig online beantragt werden, ist es möglich, über die BBK persönliche Termine für die Antragstellung zu vereinbaren. Bei einem solchen Termin ist es unbedingt erforderlich, dass der/die Bewirtschafterin bzw. eine Person mit entsprechender Vollmacht anwesend ist.

Wichtig: Für Terminvereinbarungen bitte NICHT die INVEKOS-Servicenummer, sondern die Durchwahl Ihrer BBK wählen.

Für fachliche Fragen zum Thema stehen Ihnen auch die Bio-Berater der LK OÖ unter Tel.-Nr.: 050/6902-1450 zur Verfügung.
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Weidejournal - Weideaufzeichnung per Vorlage

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Der Weg zum Biobetrieb

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  • Umstellungsberatung Bio-Obst – Überblick

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Bis zu einem Alter von 6 Wochen gilt bei Kälbern die betriebsbezogene Genehmigung für das Zerstören der Hornanlagen. Danach ist eine fallweise Genehmigung notwendig. © Landwirtschaftskammer Oberösterreich/Rudlstorfer