Pensionspferdehaltung: Erhöhung des Vorsteuerpauschales und der Umsatzgrenze
USt-Regelbesteuerung
Sämtliche Umsätze aus der Pensionspferdehaltung und der Pferdevermietung unterliegen grundsätzlich der Regelbesteuerung. Es sind 20% USt in Rechnung zu stellen und nach Gegenverrechnung mit einer etwaigen Vorsteuer ("betrieblich ausgegebene Umsatzsteuer“) fristgerecht an das Finanzamt abzuliefern (Ausnahme: Kleinunternehmerregelung).
Erhöhung des Vorsteuerpauschales ab 1. April 2024
Gemäß der Pferdepauschalierungsverordnung betrug bei der Pensionspferdehaltung das Vorsteuerpauschale, das anstelle der tatsächlichen Vorsteuer in Abzug gebracht werden kann, bis 31. März 2024 27 Euro pro Einstellpferd und Monat. Nun wurde dieses Vorsteuerpauschale per Verordnung (ausgegeben am 26. Juni 2024) rückwirkend ab 1. April 2024 auf 31 Euro erhöht. Das erhöhte Vorsteuerpauschale gilt somit ab den Voranmeldungszeiträumen, die nach dem 31. März 2024 beginnen. Zusätzlich zum Vorsteuerpauschale können weiterhin Vorsteuern aus ertragssteuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von unbeweglichem Anlagevermögen (z.B. Stallgebäude), das der Pensionspferdehaltung dient, abgezogen werden.
Erhöhung der Umsatzgrenze
Ab der Veranlagung für 2024 wurde außerdem die Umsatzgrenze für die Anwendung der Pferdepauschalierungsverordnung von 400.000 Euro auf 600.000 Euro erhöht.
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Für auftretende Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland.