Ordnungsgemäße Rechnungsausstellung: Was ist dabei zu beachten?
Bei Lieferung oder Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen (z.B. Händler, Metzgerei, Gasthaus, anderer Land- und Forstwirt) oder an eine juristische Person (z.B. Verein) ist ein pauschalierter Land- und Forstwirt seit 2004 verpflichtet, ordnungsgemäße Rechnungen auszustellen.
Die Landwirtschaftskammer Oberösterreich stellt für umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirte entsprechende Rechnungsmuster zur Verfügung - siehe unten angeführter Downloadlink.
Die Rechnungen umsatzsteuerpauschalierter Land- und Forstwirte unterscheiden sich nur in einem Punkt von den Rechnungen anderer (nicht-pauschalierter) Unternehmer: Ein umsatzsteuerpauschalierter Land- und Forstwirt erhält in der Regel keine UID-Nummer (Ausnahmen z.B. für innergemeinschaftliche Erwerbe und Lieferungen). Sie haben auf Rechnungen an andere Unternehmer, auf denen eine UID-Nummer ausgewiesen sein müsste, den Hinweis anzuführen, dass der Umsatz dem Durchschnittssteuersatz von 13 % unterliegt (Vermerk: "Durchschnittssteuersatz 13 %"; bei bestimmten Getränken überdies "zzgl. Zusatzsteuersatz 7 %"). Derartige Rechnungen berechtigen den Empfänger der Lieferung oder Leistung - trotz Fehlens der UID-Nummer - zum Vorsteuerabzug.
Die Landwirtschaftskammer Oberösterreich stellt für umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirte entsprechende Rechnungsmuster zur Verfügung - siehe unten angeführter Downloadlink.
Die Rechnungen umsatzsteuerpauschalierter Land- und Forstwirte unterscheiden sich nur in einem Punkt von den Rechnungen anderer (nicht-pauschalierter) Unternehmer: Ein umsatzsteuerpauschalierter Land- und Forstwirt erhält in der Regel keine UID-Nummer (Ausnahmen z.B. für innergemeinschaftliche Erwerbe und Lieferungen). Sie haben auf Rechnungen an andere Unternehmer, auf denen eine UID-Nummer ausgewiesen sein müsste, den Hinweis anzuführen, dass der Umsatz dem Durchschnittssteuersatz von 13 % unterliegt (Vermerk: "Durchschnittssteuersatz 13 %"; bei bestimmten Getränken überdies "zzgl. Zusatzsteuersatz 7 %"). Derartige Rechnungen berechtigen den Empfänger der Lieferung oder Leistung - trotz Fehlens der UID-Nummer - zum Vorsteuerabzug.
Die Rechnung eines regelbesteuerten Land- und Forstwirtes
Regelbesteuerte Land- und Forstwirte (z.B. USt-Option) müssen auf ihren Rechnungen ihre UID-Nummer anführen (ausgenommen Kleinbetragsrechnungen bis 400 Euro brutto) und die gesetzlichen Regelsteuersätze ausweisen (nicht die Durchschnittssteuersätze!).
Hinweis: Die Entscheidung zur Ausübung der USt-Option sollte jedenfalls gemeinsam mit einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater getroffen werden!
Hinweis: Die Entscheidung zur Ausübung der USt-Option sollte jedenfalls gemeinsam mit einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater getroffen werden!
Falscher Steuersatz?
Hat der Land- und Forstwirt in einer Rechnung einen Steuerbetrag, den er nach dem Gesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er den Betrag kraft Rechnungslegung, außer
- die Rechnung wird gegenüber dem Rechnungsempfänger entsprechend korrigiert oder
- es liegt keine Gefährdung des Steueraufkommens vor, weil die Lieferung oder Leistung ausschließlich an Letztverbraucher (z.B. Konsumenten) erbracht wurde, die selber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Umsatzsteuersätze
In dem unten angeführten Dokument sind die Umsatzsteuersätze sowohl für umsatzsteuerpauschalierte als auch für regelbesteuerte Land- und Forstwirte aufgelistet.