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22.03.2023 | von DI Josef Stroblmair, Land OÖ - Gültigkeit: Oberösterreich

Förderung der ersten Niederlassung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten (75-01)

Neue Antragstellung ab 1. April 2023: Die Förderung der ersten Niederlassung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte ist grundsätzlich durchgehend möglich.

Junglandwirt.jpg
Ab 1. April 2024 gibt es wesentliche Änderungen bei der Niederlassungsprämie. © AdobeStock/KNSY_Westend61
Mit Stichtag 1. April 2023 beginnt für diese Fördermaßnahme die neue Förderperiode im Programm LE 2023-2027.
Gestellte Anträge bis einschließlich 31. März 2023 werden nach den Förderbedingungen der Förderperiode LE 2014 - 2020 abgewickelt.
Anträge ab 1. April 2023 werden nach den neuen Förderbedingungen der Förderperiode LE 2023-2027 abgewickelt. Die Antragstellung erfolgt dann ausschließlich online über www.eama.at. Für den Login zur Antragstellung ist eine Handysignatur/ID-Austria erforderlich.

Fristen der Antragstellung

  • Natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sind. Die Antragstellung und die erstmalige Aufnahme der Bewirtschaftung müssen vor dem 41. Geburtstag erfolgen.
  • Die Antragstellung muss innerhalb eines Jahres ab der ersten Niederlassung erfolgen.
  • Ab 1. Jänner 2024 ist eine neue Regelung, in Anlehnung an die erste Säule, geplant: Natürliche Personen dürfen im Jahr der Aufnahme der erstmaligen Bewirtschaftung nicht älter als 40 Jahre sein (Aufnahme der erstmaligen Bewirtschaftung spätestens im Jahr des 40. Geburtstages). Durch die Jahresfrist bei der Antragstellung kann in der neuen Regelung, die förderwerbende Person bei der Antragstellung bereits 41 Jahre alt sein.
    Achtung: Förderwerbende Personen mit Jahrgang 1983 müssen sich jedenfalls noch im Jahr 2023 (bis 31. Dezember 2023) niederlassen, um die Altersgrenze einzuhalten.
  • Der Betrieb kann alleine oder als Ehegemeinschaft bzw. Lebensgemeinschaft geführt werden.
  • Eingetragene Personengesellschaften, juristische Personen (mit Ausnahme Vereine und Aktiengesellschaften), oder Personenvereinigungen als Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe, wenn ein oder mehrere Junglandwirtinnen und Junglandwirte die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebes ausüben.

Die wichtigsten Fördervoraussetzungen

Erste Niederlassung:
  • Als erste Niederlassung gilt die erstmalige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die erste Niederlassung ist die Aufnahme der ersten Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes laut Invekos oder laut Träger der Sozialversicherung.
Betriebsumfang:
  • Bewirtschaftung von mind. drei Hektar landwirtschaftlicher Fläche ab Antragstellung oder eigener Einheitswert oder Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert.
  • Der Arbeitsbedarf je Betrieb entspricht mind. 0,5 bAK (das sind 1.000 Arbeitskraftstunden) ab dem vierten Jahr oder der Standardoutput des Betriebes beträgt mind. 8.000 Euro ab dem vierten Jahr der Bewirtschaftung.
Mindestqualifikation:
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine Facharbeiterprüfung einer der Lehrberufe des LFBAG idgF. oder eine höherwertige land- und forstwirtschaftliche Fachausbildung nachgewiesen werden.
  • Kein Nachweis zum Zeitpunkt der Antragstellung: Dieser kann bis spätestens zwei Jahre, in Ausnahmefällen mit Beantragung bis spätestens drei Jahre, nach der ersten Niederlassung nachgereicht werden.
Weitere Fördervoraussetzungen:
  • Förderungswerbende Personen müssen ein Betriebskonzept vorlegen.
  • Der Betrieb verfügt in einem solchen Ausmaß über selbstbewirtschaftete Flächen, dass zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger, in Übereinstimmung mit dem Nitrat-Aktionsprogramm, ausgebracht werden kann.

Art und Ausmaß der Förderung

  • Basisprämie: Einmalige Pauschalzahlung 3.500 Euro
Zusatzmodule:
  • Eigentumsbonus: 2.500 Euro
    Beim Eigentumsübergang hat die Übernahme grundsätzlich den gesamten Betrieb inkl. Betriebsstätte und Infrastruktur zu umfassen. Eine Flächentoleranz von zehn Prozent, höchstens jedoch drei Hektar, ist ausgenommen.
  • Meisterbonus: 5.000 Euro
    Der Nachweis einer Meisterausbildung oder einer einschlägigen höheren Ausbildung ist innerhalb von vier Jahren nach erfolgter Niederlassung und Bewirtschaftung zu erbringen.
  • Bonus für gesamtbetriebliche Aufzeichnungen: 4.000 Euro
    Die Aufzeichnungen müssen über drei aufeinanderfolgende Jahre erfolgen und mindestens eine Einnahmen/Ausgaben Aufzeichnung enthalten.
    Der frühestmögliche Beginn der Aufzeichnungen ist das Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr, in dem die erste Niederlassung stattgefunden hat. Mit Aufzeichnungen ist spätestens im Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr, welches der Antragstellung folgt, zu beginnen.
    Die Kennzahlen werden mithilfe des „Kennzahlen-Berechnungsblattes“ (Beilage 14 zur Sonderrichtlinie) ermittelt und sind in der digitalen Förderplattform hochzuladen. Informationen zu möglichen Aufzeichnungs-Tools erhalten Sie auch bei ihrer zuständigen Bezirksbauernkammer.
    Lassen sich mehrere Junglandwirtinnen und Junglandwirte, welche die Voraussetzungen für die Gewährung der Basisprämie bzw. der möglichen Zuschläge erfüllen, auf einem Betrieb nieder, können die Basisprämie sowie Zuschläge nur einmalig ausgelöst werden.
  • Weitere Details gibt es im Informationsportal der AMA

Niederlassungsprämie 2023-2027

  • Förderung der ersten Niederlassung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten (75-01)

  • Förderung der Niederlassung von Junglandwirten 75-01

  • Niederlassungsprämie für Junglandwirtinnen & Junglandwirte - Einführung Aufzeichnungsbonus

  • Förderung der Niederlassung von Junglandwirt:innen

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Ab 1. April 2024 gibt es wesentliche Änderungen bei der Niederlassungsprämie. © AdobeStock/KNSY_Westend61