Förderung der Niederlassung von Junglandwirten 75-01
Förderungsziel
- Erleichterung der erstmaligen Bewirtschaftungsaufnahme
- Forcierung einer vollwertigen Fachausbildung
- Strategische Ausrichtung des Betriebes
Junglandwirt
- Erstmalige Aufnahme der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes (auch ohne Eigentum). Aufnahme der ersten Bewirtschaftung laut Invekos oder Träger der Sozialversicherung.
- Junglandwirte dürfen im Jahr der Aufnahme der erstmaligen Bewirtschaftung nicht älter als 40 Jahre sein (Aufnahme der erstmaligen Bewirtschaftung spätestens im Kalenderjahr des 40. Geburtstages).
- Antragstellung innerhalb eines Jahres ab Bewirtschaftungsaufnahme.
- Erforderliche berufliche Qualifikation - Facharbeiter oder höhere agrarische Ausbildung.
- Gesellschaften und juristische Personen: Wenn die Junglandwirtin bzw. der Junglandwirt die langfristige und wirksame Kontrolle ausübt. Das ist der Fall, wenn die Junglandwirtin bzw. der Junglandwirt merheitsbeteiligt ist. Bei gleicher Beteiligung mit den anderen Gesellschaftern muss die wirksame Kontrolle aus dem Gesellschaftsvertrag hervorgehen.
- Die erstmalige Bewirtschaftungsaufnahme ist mit folgenden Nachweisen zu belegen:
- Versicherungsdatenauszug aus allen vorhandenen Daten
- Aufstellung über die Bewirtschaftung lt. SVS (die Aufstellung hat sämtliche Änderungen der Betriebsführung ab Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit bis zum aktuellen Stand zu umfassen).
- Keine Versicherungspflicht aufgrund geringem Einheitswert unter 150 Euro.
- Bewirtschaftungsdauer unter sechs Monate und in diesem Zeitraum keine Förderung beantragt.
- Bewirtschaftung des Betriebes ohne landw. Tätigkeit (z.B. Betrieb hatte nur Forstflächen).
Die erste Niederlassung einer weiteren (grundsätzlich) förderfähigen Person auf einem Betrieb, auf dem eine Person:
- die sich in der laufenden Förderperiode oder der vorangegangenen Förderperiode LE 14-22 niedergelassen hat,
- bereits die Niederlassungsprämie erhalten hat und
- weiterhin Bewirtschafterin bzw. Bewirtschafter des Betriebes ist bzw. in die Bewirtschaftung während der Bewirtschaftungsverpflichtung wieder eintritt.
Förderungsvoraussetzungen
- Bewirtschaftung mind. 3 ha LN bei Antragstellung, Spezialbetriebe, die weniger bewirtschaften brauchen eigenen Einheitswert oder Einheitswertzuschlag.
- Betriebe, welche diese Voraussetzung mind. 3 ha LN bei Antragstellung nicht erfüllen, müssen über einen eigenen Einheitswert oder Einheitswertzuschlag verfügen. Das gilt insbesondere für Garten-, Obst-, Hopfen- und Weinbaubetriebe und Bienenhaltung. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss zumindest eine dahingehende Meldung bei der Finanzverwaltung vorliegen.
- Der Arbeitsbedarf je Betrieb muss mind. 0,5 bAk im Zieljahr (viertes Jahr der Bewirtschaftung) betragen oder Standardoutput des Betriebes im Zieljahr mindestens 8.000 Euro.
- Facharbeiterprüfung oder höhere land- und forstwirtschaftliche Ausbildung bis längstens zwei Jahre nach Bewirtschaftungsaufnahme (in begründeten Ausnahmefällen bis drei Jahre nach Bewirtschaftungsaufnahme - die Fristverlängerung auf drei Jahre muss innerhalb zwei Jahre ab Bewirtschaftungsaufnahme beantragt werden). Alle 16 einschlägigen Facharbeiterabschlüsse gemäß LFBAG mit Ausnahme Berufsjagdwirtschaft werden anerkannt.
- Vorlage eines Betriebskonzeptes allenfalls auch von einer geplanten Investition.
- Flächenbindung für tierhaltende Betriebe: Zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger wird auf selbstbewirtschafteten Flächen in Übereinstimmung mit der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) ausgebracht (max. 170 kg N Anfall). Die zweite Hälfte (max. 170 kg N Anfall) kann mit Düngerabnahmeverträgen gesetzeskonform nachgewiesen werden. Für gealpte GVE werden 0,2 ha der Heimgutfläche zusätzlich angerechnet.
Förderungsausmaß
Prämien | Euro |
Basisprämie | 3.500 |
Prämie für Eigentumsübertragung | 2.500 |
Prämie für Meisterprüfung/Höheren Abschluss | 5.000 |
Prämie für die Führung von Aufzeichnungen | 4.000 |
Maximalbetrag | 15.000 |
Aufzeichnungen müssen mind. in drei aufeinanderfolgenden Jahren geführt werden. Beginn frühestens im Jahr der Bewirtschaftungsaufnahme bzw. spätestens im Jahr nach der Antragstellung. Der Startzeitpunkt der Aufzeichnungen ist bei der Antragstellung bekannt zu geben. Es sind eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung mit Anlagenverzeichnis zu führen. Auf Basis der Aufzeichnungen müssen absolute und relative Kennzahlen ermittelt werden. Die relativen Kennzahlen werden mithilfe des Kennzahlen-Berechnungsblattes (Beilage 14 der SRL) ermittelt und sind in der DFP zu erfassen.
Nachweis Eigentumsübernahme und Meisterausbildung bis vier Jahre nach Bewirtschaftungsaufnahme.
Die Prämie wird bei Erreichen bzw. Nachweis des jeweiligen Moduls ausbezahlt.
Getrennt geführte Betriebe von Paaren, bei denen beide Betriebsleiter die Voraussetzungen für eine Prämiengewährung erfüllen, werden nicht zusammengerechnet. Die Niederlassungsprämie kann von jedem Betriebsführer beantragt werden.
Nachweis Eigentumsübernahme und Meisterausbildung bis vier Jahre nach Bewirtschaftungsaufnahme.
Die Prämie wird bei Erreichen bzw. Nachweis des jeweiligen Moduls ausbezahlt.
Getrennt geführte Betriebe von Paaren, bei denen beide Betriebsleiter die Voraussetzungen für eine Prämiengewährung erfüllen, werden nicht zusammengerechnet. Die Niederlassungsprämie kann von jedem Betriebsführer beantragt werden.
Antragstellung
Online in eama.at mit ID Austria in der Digitalen Förderplattform (DFP).
Antragstellung innerhalb eines Jahres ab Bewirtschaftungsaufnahme, gilt auch für Eigentumszuschlag, Meisterbonus und Prämie für Aufzeichnungen.
Frist für Antragstellung ab Bewirtschaftungsaufnahme beginnt auch wenn Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Antragstellung innerhalb eines Jahres ab Bewirtschaftungsaufnahme, gilt auch für Eigentumszuschlag, Meisterbonus und Prämie für Aufzeichnungen.
Frist für Antragstellung ab Bewirtschaftungsaufnahme beginnt auch wenn Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Weitere Informationen
Für weitere Informationen und Fragen zur Förderungsrichtlinie und zur Antragstellung stehen die Beraterinnen und Berater der Bezirksbauernkammer zur Verfügung.
75-01 Förderung der Niederlassung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten
Für weitere Informationen und Fragen zur Förderungsrichtlinie und zur Antragstellung stehen die Beraterinnen und Berater der Bezirksbauernkammer zur Verfügung.
75-01 Förderung der Niederlassung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten
Förderungsabwicklungsstelle
Land OÖ, Abt. Land- und Forstwirtschaft, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
TelNr. 0732/7720-DW
E-mail: lfw.Post@ooe.gv.at
Sachbearbeiterinnen:
Heidelinde Hangler, DW 11509
Manuela Seeger, DW 15279
Land OÖ, Abt. Land- und Forstwirtschaft, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
TelNr. 0732/7720-DW
E-mail: lfw.Post@ooe.gv.at
Sachbearbeiterinnen:
Heidelinde Hangler, DW 11509
Manuela Seeger, DW 15279