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Nicht-landwirtschaftliche Nutzung beihilfefähiger Flächen

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28.04.2026 | von DI Joachim Mandl - Gültigkeit: Oberösterreich

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass landwirtschaftliche Flächen auch außerlandwirtschaftlich genutzt werden. Was in solchen Fällen gegebenenfalls zu tun ist und ob Ausgleichszahlungen trotzdem gewährt werden können, wird in diesem Artikel erläutert.

Baustelle Grünland.jpg © LK OÖ/Mandl
Baggerarbeiten sind auf landwirtschaftlichen Flächen keine Seltenheit. Finden diese in der Vegetationszeit statt, ist dies im eAMA zu melden bzw. der MFA zu korrigieren. © LK OÖ/Mandl

Was versteht man unter nicht-landwirtschaftlicher Nutzung?

Darunter werden Flächennutzungen verstanden, die mit der Landwirtschaft prinzipiell nichts zu tun haben. Einerseits kann eine außerlandwirtschaftliche Nutzung dazu führen, dass eine landwirtschaftliche Nutzung in weiterer Folge bzw. in Zukunft verunmöglicht wird. Dies trifft z.B. bei einer dauerhaften Verbauung von Flächen (Stallbau, Straßenbau usw.) oder bei Aufforstungen zu. Andererseits gibt es nicht-landwirtschaftliche Nutzungen, die "nur" vorübergehend sind, d.h. nach einer anderwärtigen Beanspruchung einer Fläche, ist diese wieder landwirtschaftlich nutzbar. Beispiele dafür sind Grabungsarbeiten, die kurzfristige Nutzung einer Fläche als Lagerplatz, Parkplatz oder für Veranstaltungen.

Notwendige Meldungen, MFA-Korrekturen und Beihilfefähigkeit

Beantragte Flächen müssen das gesamte Kalenderjahr landwirtschaftlich nutzbar sein. Führt eine nicht-landwirtschaftliche Nutzung zu einer dauerhaften Herausnahme aus der Bewirtschaftung (z.B. durch Verbauung, Aufforstung, Nutzung als Freizeitfläche), so sind diese Flächen nicht beihilfefähig und aus dem MFA zu nehmen. Beginnt die nicht-landwirtschaftliche Nutzung innerhalb des Bewirtschaftungsjahres, ist die betroffene Fläche im MFA mit "GI" (Grundinanspruchnahme) zu codieren oder als "Sonstige Fläche" zu beantragen, bevor sie im Folgejahr aus der Beantragung genommen wird.

Flächen mit vorübergehender, außerlandwirtschaftlicher Nutzung, die zu einer starken Beeinträchtigung von Grundwasser, Boden und Umwelt führt (z.B. Verfestigung des Bodens durch Schotterung/Wegebau, Motorsportveranstaltungen) bzw. die in der Vegetationsperiode (1. April bis 30. September) länger als 14 Tage andauert, verlieren ebenfalls ihre Beihilfefähigkeit und sind entweder mit "GI" zu codieren oder als "Sonstige Flächen" zu beantragen.

Ist die Beeinträchtigung nur gering und dauert die nicht-landwirtschaftliche Nutzung in der Vegetationsperiode nicht länger als 14 Tage, so ist dies vor Beginn der außerlandwirtschaftlichen Nutzung im eAMA unter dem Reiter "Eingaben“ im Menüpunkt "Andere Eingaben" zu melden. Da es sich lediglich um eine Meldung handelt, erfolgt keine Rückmeldung durch die AMA - es kann sofort mit den gemeldeten nicht landwirtschaftlichen "Tätigkeiten" begonnen werden. In diesen Fällen bleibt eine Fläche beihilfefähig, sofern auch die Mindestbewirtschaftungskriterien (Ernteverpflichtungen, Pflegemaßnahmen etc.) eingehalten werden.
Werden Mindestbewirtschaftungskriterien jedoch nicht erfüllt (z.B. auf einem Ackerschlag wird weniger als 85% der Fläche beerntet, keine jährliche vollflächige Nutzung von Grünland- und Ackerfutterflächen, zerstörte Zwischenfrüchte etc.), so ist aktiv mittels Korrekturen/Codierungen im MFA (z.B. durch Abmeldung von Zwischenfruchtvarianten oder der Vergabe des Codes "OP" - "ÖPUL nicht prämienfähig") auf Prämien zu verzichten.

Nicht-landwirtschaftliche Nutzungen außerhalb der Vegetationsperiode

Außerhalb der Vegetationsperiode darf eine nicht-landwirtschaftliche Nutzung auch länger als 14 Tage dauern. Sofern die betroffene Fläche ab Vegetationsbeginn wieder landwirtschaftlich genutzt werden kann und es zu keiner starken Beeinträchtigung von Grundwasser, Boden und Umwelt kommt, bleibt auch die Beihilfefähigkeit erhalten. Eine Meldung an die AMA ist bei nicht-landwirtschaftlichen Nutzungen außerhalb der Vegetationsperiode nicht erforderlich.

"GI"-Codierung (Grundinanspruchnahme) oder Beantragung als "Sonstige Fläche"?

Sowohl die Codierung eines Schlags mit "GI" (Ausnahme bei Anerkennung von höherer Gewalt bzw. besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände) als auch die Beantragung eines Schlags als "Sonstige Ackerfläche", "Sonstige Grünlandfläche" etc. führen dazu, dass eine Fläche für alle Förderbereiche als nicht förderfähig eingestuft wird. Mit "GI" wird ein Schlag dann codiert, wenn die Dauer der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung 14 Tage überschreitet oder eine starke Beeinträchtigung von Boden, Grundwasser, Umwelt, durch z.B. Schotterung, Wegebau oder Motorsport erfolgt, im Antragsjahr auf der betroffenen Fläche aber dennoch zumindest eine Nutzung durchgeführt wird. Eine GI-Codierung erfolgt unabhängig davon, ob öffentliches Interesse vorliegt oder nicht.

Bei "Sonstigen Flächen" handelt es sich um landwirtschaftlich nutzbare, aber in der Vegetationsperiode nicht bewirtschaftete Flächen wie z.B. nicht kultivierte Flächen, Erd- und Materiallager, Rangierflächen, Maschinenabstellflächen, nicht bebaute Vorgewende, Holzstöße, Misthaufen, Silo- oder Strohballenlager, als Park- oder Campingplatz genutzte Flächen oder Auslaufflächen ohne ordnungsgemäßen Bewuchs.
Beispiel: Im Sommer wird nach der Ernte eine Ackerfläche für 2 Monate als Lagerplatz für eine angrenzende Straßenbaustelle zur Verfügung gestellt. Die Fläche ist aufgrund der Dauer der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung von über 14 Tagen in der Vegetationsperiode nicht mehr beihilfefähig. Im MFA ist neben der beantragten Schlagnutzung der Code "GI" (Grundinanspruchnahme) zu vergeben und auf alle Flächenprämien zu verzichten. Sollte die Beanspruchung schon so früh stattfinden und so lange andauern, dass keine Kultur geerntet wird, ist die Fläche als "Sonstige Fläche" zu beantragen.

In beiden Fällen ("GI"-Codierung oder "Sonstige Fläche") werden keinerlei Prämien ausbezahlt. Falls der "GI"-Code gesetzt wird, zählt die beantragte Schlagnutzung aber weiterhin für alle Grenzberechnungen und auch andere Codes auf dem Schlag bleiben gültig. D.h. eine "Grünbrache DIV", die zusätzlich mit "GI" codiert wird, zählt weiterhin als Biodiversitätsfläche.
Lagerung Siloballen im Grünland.jpg © LK OÖ/Mandl
Auch die Vorgaben zu Lagerungen, die mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung stehen (z.B. Lagerung von Silo- und Strohballen, zwischengelagertem Stallmist etc.), werden im AMA-Merkblatt "Mehrfachantrag 2026" behandelt. © LK OÖ/Mandl
Weitere Informationen zur nicht-landwirtschaftlichen Nutzung von beihilfefähigen Flächen können im AMA-Merkblatt Mehrfachantrag 2026 nachgelesen werden. Als Hilfestellung zur Eingabe einer Meldung über die kurzfristige nicht-landwirtschaftliche Nutzung von beihilfefähigen Flächen im eAMA steht außerdem ein Benutzerhandbuch zur Verfügung.

Links zum Thema

  • Mehrfachantrag 2026
  • eAMA - Benutzerhandbuch

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  • Nicht-landwirtschaftliche Nutzung beihilfefähiger Flächen

  • Neue Regelung zur Dauergrünlandwerdung

  • Verpflichtungen zur Grünlanderhaltung

  • Der Kiebitz kehrt zurück - Vogel des Jahres 2026!

  • Flächentausch

  • Dokumentationspflichten in der Landwirtschaft

  • Vereinfachungen beim Ackerstatuserhalt bereits 2026

  • Erweiterung der AMA MFA Fotos App

  • Totschnig: 360 Mio. Euro Impulsprogramm für die Landwirtschaft

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  • GAP-Strategieplan für 2023-2027 genehmigt

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Baustelle Grünland.jpg © LK OÖ/Mandl

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