NEC-Richtlinie in der Landwirtschaft
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Die NEC-Richtlinie (National Emission Ceilings Directive) der EU hat das Ziel, die Luftverschmutzung in Europa zu verringern, indem nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe festgelegt werden. Zu diesen Schadstoffen gehören unter anderem Ammoniak (NH₃), Stickoxide (NOx), Schwefeloxide (SO₂) und flüchtige organische Verbindungen (VOCs). Während bei Stickoxiden, flüchtigen organischen Verbindungen, Schwefeldioxid und Feinstaub die Emissionen rückläufig sind, stiegen sie bei Ammoniak seit Anfang der 2000er Jahre sogar wieder.
Die Landwirtschaft verursacht gemäß österreichischer Luftschadstoffinventur 94,5% der Ammoniakemissionen (UBA, 2024) und gilt somit als Hauptverursacher. Vorgabe im Emissionsgesetz-Luft-2018, der rechtlichen Umsetzung der NEC RL in Österreich, ist, dass die Emissionen bis zum Jahr 2030 um 12% gegenüber dem Referenzjahr 2005 sinken müssen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist ein Bündel an Maßnahmen erforderlich.
Die Landwirtschaft verursacht gemäß österreichischer Luftschadstoffinventur 94,5% der Ammoniakemissionen (UBA, 2024) und gilt somit als Hauptverursacher. Vorgabe im Emissionsgesetz-Luft-2018, der rechtlichen Umsetzung der NEC RL in Österreich, ist, dass die Emissionen bis zum Jahr 2030 um 12% gegenüber dem Referenzjahr 2005 sinken müssen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist ein Bündel an Maßnahmen erforderlich.
Verpflichtung bei Zielverfehlung
Ein Blick über die Grenze genügt: In der Schweiz sowie in Deutschland gilt die bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern bereits verpflichtend, wenngleich diese in Deutschland nur für flüssige Wirtschaftsdünger mit mehr als 4,6% Trockenmasse gilt. Flächen in Hanglagen mit mehr als 20% sind ebenso ausgenommen wie Betriebe mit einer Fläche unter 15 ha LN. Für die Praxis bedeutet dies, dass Gülle etwa 1:1 mit Wasser verdünnt werden muss, um weiterhin mit Prallteller oder Schwenkverteiler ausgebracht werden zu dürfen. Ansonsten müssen flüssige Wirtschaftsdünger bodennah ausgebracht werden.
Sollten die verbindlichen Reduktionsziele bei Ammoniak nicht erreicht werden, wird auch in Österreich eine Regelung zur verpflichtenden bodennahen Ausbringung kommen. Damit geht dann einher, dass eine Förderung im ÖPUL somit nicht mehr möglich wäre!
Höhere Emissionen durch Laufstallhaltung
Der Rückgang der Tierzahlen müsste eigentlich auch eine Reduktion der Emissionen zur Folge haben. Die Umstellung bei den Haltungsformen von der Anbindehaltung zum Laufstall bringt jedoch eine Steigerung der Ammoniakabgasung.
Wenn sich Kot und Harn bei der Ausscheidung durch das Tier am Stallboden vermischen, dann wird durch das Enzym Urease im Kot der Harnstoff im Harn gespalten und es entsteht Ammoniak (NH3). Ammoniak verflüchtigt sich und geht als wertvoller Stickstoffdünger verloren. Gleichzeitig reizt Ammoniak direkt, aber auch als Feinstaub, die Schleimhäute im Atmungstrakt. Nutztiere sowie Landwirtinnen und Landwirte sind davon betroffen. Mehr Tierwohl bedeutet nun also auch höhere Emissionen bei Ammoniak.
Die Reduktion dieser Emissionen in der Tierhaltung wird jedoch erst durch Adaptierungen im Stallbau gelingen. Durch den Trend zu größeren Bewegungsflächen und Laufstallhaltung bei Rindern sind mehr verschmutzte Flächen vorhanden, auf denen Emissionen auftreten. Die damit verbundene, vermehrte Güllewirtschaft erhöht zusätzlich die Emissionen im Vergleich zu Festmistsystemen. Somit steigen die Ammoniakemissionen entgegen der Reduktionsverpflichtung trotz sinkender Tierzahlen deutlich an.
Die Reduktion dieser Emissionen in der Tierhaltung wird jedoch erst durch Adaptierungen im Stallbau gelingen. Durch den Trend zu größeren Bewegungsflächen und Laufstallhaltung bei Rindern sind mehr verschmutzte Flächen vorhanden, auf denen Emissionen auftreten. Die damit verbundene, vermehrte Güllewirtschaft erhöht zusätzlich die Emissionen im Vergleich zu Festmistsystemen. Somit steigen die Ammoniakemissionen entgegen der Reduktionsverpflichtung trotz sinkender Tierzahlen deutlich an.
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Bodennahe Ausbringung - mittelfristige Reduktion
Die bodennahe, streifenförmige Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern reduziert Ammoniakverluste und steigert die Stickstoffeffizienz. Darüber hinaus werden durch die nachweislich geringere Geruchsbelästigung bei der Gülleausbringung auch Nachbarschaftskonflikte reduziert. Da diese Technik mit erheblichen Kosten verbunden ist, wird sie durch die Investitionsförderung und im ÖPUL unterstützt. Nur mit einer hohen Umsetzungsrate können die Freiwilligkeit und damit auch die Förderfähigkeit über das Jahr 2027 hinweg erhalten werden.
Bodennahe Ausbringung - Ziel 2030
Bis 2030 sollte die bodennah ausgebrachte Menge bei zirka 15 Mio. m3 liegen, damit nach dem Prinzip "Freiwilligkeit vor Zwang" das Erfordernis einer gesetzlichen Verpflichtung nicht mehr gegeben ist. Bei den Rinderbetrieben fallen zirka 17,5 Mio. m3 Gülle an. Unter Berücksichtigung der kleinen Betriebsstruktur, dem Anteil von 70% Berggebiet, den zahlreichen Steillagen etc. wird die bodennahe, streifenförmige Ausbringung nur etwa für 50% der Rindergülle, also für zirka 9 Mio. m3 als möglich eingeschätzt.
Da die Rindergülle in einer zu dicken Konsistenz anfällt und eine hohe Verdünnung (mindestens 1:1) mit Wasser bei den meisten Betrieben aus technischen und ökonomischen Gründen (erhöhter Lagerraumbedarf, erhöhte Ausbringungsmengen, Güllegrube-Feld-Entfernung) nicht möglich ist, hat sich die Gülleseparierung als weiterer notwendiger Lösungsansatz, ausgehend von der Praxis, herauskristallisiert. Denn eine möglichst dünne Gülle ist die Voraussetzung, dass diese schnell in den Boden einsickern und wirksam werden kann. Eine dünne Güllekonsistenz ist auch die Voraussetzung, dass die bodennahe, streifenförmige Ausbringung problemlos funktioniert und dabei die Futterverschmutzung minimiert wird. Betriebe, bei denen die bodennahe, streifenförmige Ausbringung technisch nicht möglich ist, können die Ammoniakverluste durch besondere Berücksichtigung des optimalen Ausbringungszeitpunktes, durch Gülleverdünnung (mindestens 1:1) oder durch Gülleseparierung minimieren.
Da die Rindergülle in einer zu dicken Konsistenz anfällt und eine hohe Verdünnung (mindestens 1:1) mit Wasser bei den meisten Betrieben aus technischen und ökonomischen Gründen (erhöhter Lagerraumbedarf, erhöhte Ausbringungsmengen, Güllegrube-Feld-Entfernung) nicht möglich ist, hat sich die Gülleseparierung als weiterer notwendiger Lösungsansatz, ausgehend von der Praxis, herauskristallisiert. Denn eine möglichst dünne Gülle ist die Voraussetzung, dass diese schnell in den Boden einsickern und wirksam werden kann. Eine dünne Güllekonsistenz ist auch die Voraussetzung, dass die bodennahe, streifenförmige Ausbringung problemlos funktioniert und dabei die Futterverschmutzung minimiert wird. Betriebe, bei denen die bodennahe, streifenförmige Ausbringung technisch nicht möglich ist, können die Ammoniakverluste durch besondere Berücksichtigung des optimalen Ausbringungszeitpunktes, durch Gülleverdünnung (mindestens 1:1) oder durch Gülleseparierung minimieren.
Weniger Nachbarschaftskonflikte
Neben der Verpflichtung zur Ziel-erreichung, der besseren Nährstoffeffizienz aufgrund der reduzierten Ammoniakemissionen und der nachweislich besseren Futterqualität kommen aufgrund der deutlich geringeren Geruchsbelästigung durchwegs positive Rückmeldungen von der nichtbäuerlichen Bevölkerung. Das heißt, dass die bodennahe, streifenförmige Ausbringung die durch die Gülledüngung häufig auftretenden Nachbarschaftskonflikte erheblich vermindert.
Prämienhöhe 2025 im Überblick
Details | Euro/m³ | |
Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle auf Ackerflächen sowie Grünlandflächen | Schleppschlauchverfahren | 1,1 €/m³ |
Schleppschuhverfahren | 1,5 €/m³ | |
Gülleinjektionsverfahren | 1,7 €/m³ | |
Gülleseparierung | bis max. 20 m³ je Rinder-GVE und Jahr | 1,5 €/m³ |
Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme!
Daher wird an alle Betriebe mit relevanten Güllemengen und geeigneten Flächen appelliert, noch heuer die Weichen zu stellen und in die Maßnahme "Bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern" und/oder Gülleseparierung bis zum 31. Dezember 2025 einzusteigen. "Am 32. Dezember 2025 ist es zu spät!“ Denn nur Betriebe mit Teilnahme an der Maßnahme im Jahr 2026 können in der Entscheidung "Freiwilligkeit oder Zwang" ihren Beitrag leisten.
Die Prämie für die bodennahe Gülleausbringung wird für maximal 50 m3 flüssigen Wirtschaftsdünger und Biogasgülle pro Hektar düngungswürdiger Acker- und Grünlandfläche gewährt. Die Prämienbegrenzung berechnet sich nach der düngungswürdigen und nicht nach der gedüngten Fläche. Die Prämie für die Gülleseparierung wird für maximal 20 m3 je Rinder-GVE und Jahr gewährt. Die GVE werden aus der Rinderdatenbank ermittelt und unabhängig vom Aufstallungssystem berechnet. Die düngungswürdige Fläche berechnet sich aus der Summe der Acker- und Grünlandflächen mit Stickstoffdüngebedarf gemäß der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung. Leguminosenreinbestände (Sojabohnen, Erbsen, Ackerbohnen, Klee etc.) und Flächen mit gänzlichem Düngeverbot sind keine düngungswürdigen Flächen im Sinne dieser Maßnahme.
Die Prämie für die bodennahe Gülleausbringung wird für maximal 50 m3 flüssigen Wirtschaftsdünger und Biogasgülle pro Hektar düngungswürdiger Acker- und Grünlandfläche gewährt. Die Prämienbegrenzung berechnet sich nach der düngungswürdigen und nicht nach der gedüngten Fläche. Die Prämie für die Gülleseparierung wird für maximal 20 m3 je Rinder-GVE und Jahr gewährt. Die GVE werden aus der Rinderdatenbank ermittelt und unabhängig vom Aufstallungssystem berechnet. Die düngungswürdige Fläche berechnet sich aus der Summe der Acker- und Grünlandflächen mit Stickstoffdüngebedarf gemäß der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung. Leguminosenreinbestände (Sojabohnen, Erbsen, Ackerbohnen, Klee etc.) und Flächen mit gänzlichem Düngeverbot sind keine düngungswürdigen Flächen im Sinne dieser Maßnahme.
Dokumentation
Die schlagbezogene Dokumentation über die tatsächlich bodennah ausgebrachte Menge und Art des flüssigen Wirtschaftsdüngers (einschließlich Biogasgülle) sowie des Ausbringungszeitpunktes und des Ausbringungsverfahrens ist verpflichtend. Gleiches gilt für die separierte Güllemenge. Beides muss bis spätestens 29. November jeden Jahres beantragt werden. Dabei ist die tatsächlich nachweislich bodennah ausgebrachte Menge zu beantragen, ohne Berücksichtigung der 50 m3 Obergrenze. Falls eine höhere Menge als 50 m3 pro Hektar düngungswürdiger Fläche im Jahr beantragt wird, wird diese beantragte Menge auf die Obergrenze gekürzt. Jener Anteil, welcher die 50 m3 übersteigt, wird jedoch in der nationalen Berechnung zur Emissionsminderung berücksichtigt und sollte jedenfalls angegeben werden. Bei der Ausbringung durch betriebsfremde Geräte muss dies durch Rechnungen über die Dienstleistung oder gleichwertige, geeignete Unterlagen nachgewiesen werden. Bei Ausbringung von Biogasgülle sind geeignete Nachweise über die Ausgangsprodukte vorzulegen.
Auch bei der Gülleseparierung sind die Menge des separierten flüssigen Wirtschaftsdüngers sowie ein Nachweis über den Einsatz betriebsfremder Geräte durch Rechnungen oder geeignete, gleichwertige Unterlagen zu dokumentieren.