Mahnung LK-Grundbetrag 25 Euro
Einerseits war deswegen der zum 15. Mai 2026 fällige Grundbetrag iHv 25 Euro auf der Quartalsvorschreibung (Benachrichtigung) für den Zeitraum April bis Juni 2026 nicht angeführt; letztlich wurde er aber auf den Abgabenkonten nachgebucht.
Laut Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) wurden in diesem Fall keine neuen Benachrichtigungen versendet, da dies den Fristenlauf nicht ändert. Der der Zahlung zugrundeliegende Bescheid gilt unverändert, die Zahlung sei weiterhin in der bescheidmäßig festgesetzten Höhe zu leisten.
Durch das Nichtaufscheinen in der 2. Quartalsvorschreibung war es für die Abgabenpflichtigen nicht erkennbar, dass der Betrag, der an das Finanzamt Österreich überwiesen wird, zu gering ist. Da auf den Abgabenkonten daher ein Rückstand aufscheint, wurden vergangene Woche vom BRZ automatisierte Mahnungen über den Betrag von 25 Euro mit einer neuen Zahlungsfrist bis zum 26. Juni 2026 versendet.
Andererseits wurde der Grundbetrag in neu ergangenen Bescheiden mit Null festgesetzt. In diesen Fällen wurde auf einem Schriftstück ein Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO und ein neuer Bescheid über den Grundbetrag zur Landwirtschaftskammerumlage erstellt und versendet. Hier gelten die am berichtigten Bescheid angeführten Zahlungsfristen.
Die Landwirtschaftskammer Oberösterreich bedauert die Unannehmlichkeiten, die dadurch entstanden sind, hält aber in diesem Zusammenhang fest, dass der Fehler im Verantwortungsbereich des Bundesrechenzentrums gelegen ist.