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Landwirtschaftskammer-Umlage – unverzichtbare Basisfinanzierung

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30.06.2026 | von Kammerdirektor Mag. Karl Dietachmair

Das Thema Kammerumlage ist aufgrund der Diskussion über Reformmaßnahmen in der Wirtschaftskammer zuletzt in den öffentlichen Blickpunkt gerückt.

Kammerumlage1.jpg © LK OÖ
© LK OÖ
Im Sinne der Transparenz für die Kammermitglieder werden nachfolgend die wesentlichen Bestimmungsgrößen für die Landwirtschaftskammerumlage in OÖ dargestellt. Im Gegensatz zu anderen Kammern kann die Landwirtschaftskammer nur einen untergeordneten Anteil der Aufwendungen über die Einnahmen aus der Kammerumlage abdecken. Aktuell liegt dieser Wert bei etwa 25 Prozent des Gesamtbudgets. Der Hauptanteil des Personalaufwandes für die Bildungsund Beratungsarbeit wird aus öffentlichen Mitteln des Landes OÖ, des Bundes und der EU (Förderung der Beratung im Programm Ländliche Entwicklung, Werkvertrag INVEKOS) gedeckt.

Höhe der Kammerumlage

orientiert sich am land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert bzw. am Grundsteuermessbetrag. Die Kammerumlage ist daher ein auf den Betrieb bzw. die jeweilige Eigentumseinheit bezogener Beitrag, während die personenbezogene Mitgliedschaft bezogen auf die „Eigentümerfamilien“ im Landwirtschaftskammergesetz genau definiert ist. Diese Mitgliederdefinition ist für den Leistungsanspruch bzw. das Wahlrecht in der Landwirtschaftskammer entscheidend. Der Grundsteuermessbetrag von 18,54 Euro dieses Beispielbetriebes (10.000 Euro Einheitswert) multipliziert mit dem Hebesatz zur Kammerumlage in Höhe von 750 Prozent ergibt einen Betrag von 139,05 Euro. Zusammen mit dem Sockelbetrag in der Höhe von 25 Euro ergibt sich für diesen Beispielsbetrieb mit 10.000 Euro Einheitswert eine Kammerumlage in Höhe von 164,05 Euro pro Jahr. Die Kammerumlage kann mit folgender vereinfachter Formel errechnet werden: 1,5 Prozent des Einheitswertes zuzüglich 14,05 Euro.
  • Beispiel: Einheitswert 10.000 Euro; 1,5 Prozent davon ergibt 150 Euro zuzüglich 14,05 Euro ergibt 164,05 Euro Kammerumlage.

Einhebung der Umlage

Die Einhebung der Kammerumlage erfolgt vierteljährlich (15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November) durch das Finanzamt mit der Abgabe für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie den Beiträgen zur Unfallversicherung und zum Familienlastenausgleichfonds (sog. B-Beiträge), sofern der Gesamtbetrag 75 Euro übersteigt. Bis zu einem Gesamtbetrag von 75 Euro erfolgt die Einhebung einmal im Jahr (15. Mai). Die Einhebung erfolgt nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung. Die Einhebung des Gesamtbetrages der B-Beiträge erfolgt für diesen Beispielbetrieb in vier Teilbeträgen zu je 82,27 Euro. Zusätzlich wird jährlich am 15. Mai ein Sockelbetrag der Landwirtschaftskammerumlage in Höhe von 25 Euro eingehoben. Die Vorschreibung neuer Beitragshöhen in Folge von Einheitswertänderungen erfolgt jeweils per Bescheid. Bei den folgenden Zahlungsterminen ohne Änderung der Beitragshöhe erfolgt jeweils eine Buchungsmitteilung durch das Finanzamt.

Kammerumlage im Bundesländervergleich

Die Höhe des Hebesatzes zur Landwirtschaftskammerumlage sowie der Grundbetrag werden von den Vollversammlungen der Landwirtschaftskammern im Rahmen der jeweiligen landesgesetzlichen Grundlagen festgelegt. Die Höhe der Kammerumlage ist daher zwischen den Bundesländern unterschiedlich. Von der Landwirtschaftskammer OÖ wird damit im Bundesländervergleich für den allergrößten Teil der Betriebe die niedrigste Kammerumlage eingehoben. In Oberösterreich wird ab zwei Hektar land- und forstwirtschaftlicher Nutzfläche (Basis: Einheitswertbescheid) bzw. ab einem Einheitswert von 1.500 Euro für sonstiges land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Weinbau, Gartenbau, übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen) eine Landwirtschaftskammerumlage eingehoben. In den anderen Bundesländern liegt diese Untergrenze meist bei einem Hektar bzw. teilweise noch darunter. In Oberösterreich erhalten alle Kammermitglieder die 14-tägige Kammerzeitung „Der Bauer“ kostenlos zugestellt. Einzelne Landwirtschaftskammern heben für ihre Kammerzeitung zusätzlich eine eigene Abo-Gebühr bzw. einen Versandkostenbeitrag ein.
Kammerumlage2.jpg © LK OÖ
© LK OÖ

Kammerfinanzierung braucht solide Basis

Eine solide und gesicherte Finanzierungsbasis ist die unverzichtbare Grundlage für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Dienstleistungsunternehmens Landwirtschaftskammer. Eine entsprechende Eigenfinanzierungsbasis durch die Kammerumlagen der Kammermitglieder ist zudem eine unabdingbare Voraussetzung für den Erhalt entsprechender öffentlicher Finanzmittel von Bund und Land Oberösterreich bzw. für die Beratungsförderung im Programm Ländliche Entwicklung (Finanzierung durch EU, Bund und Land OÖ). Diese Förderungen für Einzelberatungen werden von der Landwirtschaftskammer auf Basis elektronischer Einzeldatensätze direkt mit dem Landwirtschaftsministerium abgerechnet. Bei Spezialberatungsprodukten ab einer Dauer von zwei Stunden muss dafür von den Beratungskunden eine eigene Auftrags- und Leistungsbestätigung unterfertigt werden. Bei Spezialberatungsangeboten unter zwei Stunden ist zumindest eine Angabe der Betriebsnummer erforderlich, um eine klare betriebsbezogene Leistungszuordnung zu ermöglichen. Nur durch die in vergangenen Jahren erfolgten Strukturmaßnahmen, die erfolgte Reduktion der Zahl an Führungskräften, die konsequente Spezialisierung sowie ein wirksames Qualitätsmanagementsystem kann sichergestellt werden, dass mit einem vergleichsweise geringen Finanzmittel- und Personaleinsatz bestmögliche und umfangreiche Dienstleistungen in den Geschäftsfeldern Interessenvertretung, Bildung, Beratung, Information und Förderung erbracht werden können.

Leistungsberechtigung gesetzlich geregelt

Anspruch auf kostenfreie oder kostenbegünstigte Leistungen (Beratungsleistungen mit Kostenbeitrag) haben nur die im Gesetz definierten Mitglieder der Landwirtschaftskammer. So können zum Beispiel kostenlose Vertretungen vor dem Arbeits- und Sozialgericht (z.B. bei Pflegegeldeinstufungen) aus gesetzlichen Gründen nur für jene Altbäuerinnen und Altbauern angeboten werden, die weiterhin ihren Hauptwohlsitz auf der übergebenen Liegenschaft haben. Das Gleiche gilt für das Wahlrecht in der LK.
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