Landwirtschaftskammer-Umlage – unverzichtbare Basisfinanzierung
Im Sinne der Transparenz für
die Kammermitglieder werden
nachfolgend die wesentlichen
Bestimmungsgrößen für die
Landwirtschaftskammerumlage
in OÖ dargestellt. Im Gegensatz
zu anderen Kammern
kann die Landwirtschaftskammer
nur einen untergeordneten
Anteil der Aufwendungen
über die Einnahmen aus der
Kammerumlage abdecken. Aktuell
liegt dieser Wert bei etwa
25 Prozent des Gesamtbudgets.
Der Hauptanteil des Personalaufwandes
für die Bildungsund
Beratungsarbeit wird aus
öffentlichen Mitteln des Landes
OÖ, des Bundes und der
EU (Förderung der Beratung im
Programm Ländliche Entwicklung,
Werkvertrag INVEKOS)
gedeckt.
Höhe der Kammerumlage
orientiert sich am land- und
forstwirtschaftlichen Einheitswert
bzw. am Grundsteuermessbetrag.
Die Kammerumlage
ist daher ein auf den Betrieb
bzw. die jeweilige Eigentumseinheit
bezogener Beitrag,
während die personenbezogene
Mitgliedschaft bezogen
auf die „Eigentümerfamilien“
im Landwirtschaftskammergesetz
genau definiert ist. Diese
Mitgliederdefinition ist für
den Leistungsanspruch bzw.
das Wahlrecht in der Landwirtschaftskammer
entscheidend.
Der Grundsteuermessbetrag
von 18,54 Euro dieses Beispielbetriebes
(10.000 Euro Einheitswert)
multipliziert mit
dem Hebesatz zur Kammerumlage
in Höhe von 750 Prozent
ergibt einen Betrag von 139,05
Euro. Zusammen mit dem Sockelbetrag
in der Höhe von 25
Euro ergibt sich für diesen Beispielsbetrieb
mit 10.000 Euro
Einheitswert eine Kammerumlage
in Höhe von 164,05 Euro
pro Jahr.
Die Kammerumlage kann
mit folgender vereinfachter
Formel errechnet werden:
1,5 Prozent des Einheitswertes
zuzüglich 14,05 Euro.
- Beispiel: Einheitswert 10.000 Euro; 1,5 Prozent davon ergibt 150 Euro zuzüglich 14,05 Euro ergibt 164,05 Euro Kammerumlage.
Einhebung der Umlage
Die Einhebung der Kammerumlage
erfolgt vierteljährlich
(15. Februar, 15. Mai, 15. August,
15. November) durch das
Finanzamt mit der Abgabe für
land- und forstwirtschaftliche
Betriebe sowie den Beiträgen
zur Unfallversicherung und
zum Familienlastenausgleichfonds
(sog. B-Beiträge), sofern
der Gesamtbetrag 75 Euro übersteigt.
Bis zu einem Gesamtbetrag
von 75 Euro erfolgt die
Einhebung einmal im Jahr (15.
Mai). Die Einhebung erfolgt
nach den Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung. Die
Einhebung des Gesamtbetrages
der B-Beiträge erfolgt für diesen
Beispielbetrieb in vier Teilbeträgen
zu je 82,27 Euro. Zusätzlich
wird jährlich am 15. Mai ein Sockelbetrag
der Landwirtschaftskammerumlage
in Höhe von
25 Euro eingehoben.
Die Vorschreibung neuer Beitragshöhen
in Folge von Einheitswertänderungen
erfolgt
jeweils per Bescheid. Bei den
folgenden Zahlungsterminen
ohne Änderung der Beitragshöhe
erfolgt jeweils eine Buchungsmitteilung
durch das Finanzamt.
Kammerumlage im Bundesländervergleich
Die Höhe des Hebesatzes zur
Landwirtschaftskammerumlage
sowie der Grundbetrag werden
von den Vollversammlungen
der Landwirtschaftskammern
im Rahmen der jeweiligen
landesgesetzlichen Grundlagen
festgelegt. Die Höhe der
Kammerumlage ist daher zwischen
den Bundesländern unterschiedlich.
Von der Landwirtschaftskammer
OÖ wird damit im
Bundesländervergleich für den
allergrößten Teil der Betriebe
die niedrigste Kammerumlage
eingehoben. In Oberösterreich
wird ab zwei Hektar land- und
forstwirtschaftlicher Nutzfläche
(Basis: Einheitswertbescheid)
bzw. ab einem Einheitswert
von 1.500 Euro für sonstiges
land- und forstwirtschaftliches
Vermögen (Weinbau, Gartenbau,
übriges land- und forstwirtschaftliches
Vermögen)
eine Landwirtschaftskammerumlage
eingehoben. In den anderen
Bundesländern liegt diese
Untergrenze meist bei einem Hektar bzw. teilweise noch darunter.
In Oberösterreich erhalten
alle Kammermitglieder die
14-tägige Kammerzeitung „Der
Bauer“ kostenlos zugestellt.
Einzelne Landwirtschaftskammern
heben für ihre Kammerzeitung
zusätzlich eine eigene
Abo-Gebühr bzw. einen Versandkostenbeitrag
ein.
Kammerfinanzierung braucht solide Basis
Eine solide und gesicherte Finanzierungsbasis
ist die unverzichtbare
Grundlage für die Sicherstellung
der Leistungsfähigkeit
des Dienstleistungsunternehmens
Landwirtschaftskammer.
Eine entsprechende
Eigenfinanzierungsbasis durch
die Kammerumlagen der Kammermitglieder
ist zudem eine
unabdingbare Voraussetzung
für den Erhalt entsprechender
öffentlicher Finanzmittel von
Bund und Land Oberösterreich
bzw. für die Beratungsförderung
im Programm Ländliche
Entwicklung (Finanzierung
durch EU, Bund und Land OÖ).
Diese Förderungen für Einzelberatungen
werden von der
Landwirtschaftskammer auf
Basis elektronischer Einzeldatensätze
direkt mit dem Landwirtschaftsministerium
abgerechnet.
Bei Spezialberatungsprodukten
ab einer Dauer von
zwei Stunden muss dafür von
den Beratungskunden eine eigene
Auftrags- und Leistungsbestätigung
unterfertigt werden.
Bei Spezialberatungsangeboten
unter zwei Stunden
ist zumindest eine Angabe der
Betriebsnummer erforderlich,
um eine klare betriebsbezogene
Leistungszuordnung zu ermöglichen.
Nur durch die in
vergangenen Jahren erfolgten
Strukturmaßnahmen, die erfolgte
Reduktion der Zahl an
Führungskräften, die konsequente
Spezialisierung sowie
ein wirksames Qualitätsmanagementsystem
kann sichergestellt
werden, dass mit einem
vergleichsweise geringen Finanzmittel-
und Personaleinsatz
bestmögliche und umfangreiche
Dienstleistungen in den
Geschäftsfeldern Interessenvertretung,
Bildung, Beratung,
Information und Förderung erbracht
werden können.
Leistungsberechtigung gesetzlich geregelt
Anspruch auf kostenfreie oder
kostenbegünstigte Leistungen
(Beratungsleistungen mit Kostenbeitrag)
haben nur die im
Gesetz definierten Mitglieder
der Landwirtschaftskammer.
So können zum Beispiel kostenlose
Vertretungen vor dem
Arbeits- und Sozialgericht (z.B.
bei Pflegegeldeinstufungen)
aus gesetzlichen Gründen nur
für jene Altbäuerinnen und Altbauern
angeboten werden, die
weiterhin ihren Hauptwohlsitz
auf der übergebenen Liegenschaft
haben. Das Gleiche gilt
für das Wahlrecht in der LK.