Grundwasserschongebiets-Verordnung „St. Georgener Bucht“ im Landesgesetzblatt erlassen

Mit dem Erlass im Landesgesetzblatt hat die Verordnung rechtsverbindlichen Charakter und deren Auflagen und Richtlinien sind ab 1. April 2025 für alle Betroffenen konsequent einzuhalten. Diese gelten parzellenscharf – innerhalb der Schongebietsgrenzen.
Auflagen für die Landwirtschaft kurz skizziert
- Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten mit folgenden Wirkstoffen: Terbuthylazin, Metazachlor und Dimethachlor.
- Einschränkungen und Auflagen beim Einbau von Boden- und Erdaushubmaterial.
- Bewilligungspflicht bei Errichtung oder wesentlicher Abänderung von Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe (Kraft,- Brenn- und Schmierstoffe) ab einem gewissen Volumen.
- Bewilligungspflicht bei Aufgrabungsarbeiten ab einer gewissen Tiefe.
- Bemessung der Düngemenge nach den „Richtlinien für die sachgerechte Düngung“ des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit (dzt. 8. Auflage).
- Nur Kernzone: Verbot der Ausbringung von Klärschlamm oder Klärschlammkompost sowie von Senkgrubeninhalten, ausgenommen die Ausbringung von betriebseigenen häuslichen Senkgrubeninhalten.
- Nur Kernzone: die Errichtung von Feldmieten und unbefestigten Gärfuttermieten.
Wichtig für alle betroffenen Grundeigentümer und Bewirtschafter
Bei Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung von Grundflächen, die im Schongebiet gelegen sind, sind die übernehmenden Vertragsparteien durch die übergebenden Vertragsparteien nachweislich darüber zu informieren,
- dass die Liegenschaft in einem Grundwasserschongebiet liegt und
- welche Ge- und Verbote gemäß dieser Verordnung damit verbunden sind.
Der Verordnungstext und die Anlagen, aus denen die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets hervorgeht, sind im RIS oder auf der Homepage des Landes Oberösterreich unter folgendem Link zu finden: Schutz von größeren Wasserversorgungsanlagen durch Schongebiete