Grenzen der Voll- und Teilpauschalierung
Anwendungsbereich der Vollpauschalierung
- Selbstbewirtschafteter land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert maximal 75.000 Euro und
- maximal 15.000 Euro Forsteinheitswert (isoliert für die Forstwirtschaft)
- maximal 60 Ar Weinbaufläche (isoliert für Weinbau)
- Im Gartenbau gibt es ebenfalls – unter bestimmten Voraussetzungen – die Möglichkeit, den Gewinn nach flächenabhängigen Durchschnittssätzen (vollpauschaliert) zu ermitteln.
Anwendungsbereich der Teilpauschalierung
- Selbstbewirtschafteter land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert mehr als 75.000 Euro bis maximal 165.000 Euro oder
- Sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption oder
- Antragsoption (Teilpauschalierungsoption) bei Betrieben mit Einheitswert bis 75.000 Euro (ohne sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption; fünfjährige Bindungsfrist)
Maßgeblicher Einheitswert
Als maßgeblicher Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt der Einheitswert für das während des Veranlagungsjahres bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Vermögen zuzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen, Zukäufe und zur Nutzung übernommenen Flächen und abzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres nicht selbst bewirtschafteten Verpachtungen, Verkäufe und zur Nutzung überlassenen Flächen
Zur Ermittlung des maßgeblichen Einheitswertes ist bei Zupachtungen der Hektarsatz des Pächters und bei Verpachtungen der Hektarsatz des Verpächters heranzuziehen.
Beachte: Bei Fremdpacht kann es zu erheblichen Abweichungen zwischen dem von der SVS in der Beitragsvorschreibung ausgewiesenen Einheitswert und dem steuerrelevanten Einheitswert kommen. Im Gegensatz zur Finanzverwaltung geht die SVS nämlich vom Einheitswert (Hektarsatz) des Verpächters aus und zieht zur Beitragsermittlung nur zwei Drittel dieses Einheitswertes heran.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Einheitswertes ist bei Zupachtungen der Hektarsatz des Pächters und bei Verpachtungen der Hektarsatz des Verpächters heranzuziehen.
Beachte: Bei Fremdpacht kann es zu erheblichen Abweichungen zwischen dem von der SVS in der Beitragsvorschreibung ausgewiesenen Einheitswert und dem steuerrelevanten Einheitswert kommen. Im Gegensatz zur Finanzverwaltung geht die SVS nämlich vom Einheitswert (Hektarsatz) des Verpächters aus und zieht zur Beitragsermittlung nur zwei Drittel dieses Einheitswertes heran.
Prüfungsstichtag 31. Dezember
Die Einheitswertgrenzen für die Voll- und Teilpauschalierung sind zum Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres zu prüfen. Werden diese Grenzen überschritten, ist eine (voll-)pauschalierte Gewinnermittlung im Folgejahr nicht mehr zulässig (keine Übergangsfrist).
Beispiel Einheitswertgrenze 165.000 Euro
Der Landwirt A führt einen Ackerbaubetrieb mit 30 ha Eigen- und 50 ha Pachtgrund. Unter Berücksichtigung der öffentlichen Geldern beträgt der Einheitswert der selbstbewirtschafteten Fläche 140.000 Euro. Der Gewinn musste daher aufgrund der Einheitswert-Überschreitung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werden.
Ab 2023 kommt automatisch wieder die Teilpauschalierung zur Anwendung, da zum Stichtag 31. Dezember 2022 bereits die neue Einheitswertgrenze von 165.000 Euro heranzuziehen ist und diese nicht überschritten wird.
Ermittelt Landwirt A seinen Gewinn ab 2023 aber weiterhin (freiwillig) mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, besteht eine fünfjährige Bindungsfrist.
Ab 2023 kommt automatisch wieder die Teilpauschalierung zur Anwendung, da zum Stichtag 31. Dezember 2022 bereits die neue Einheitswertgrenze von 165.000 Euro heranzuziehen ist und diese nicht überschritten wird.
Ermittelt Landwirt A seinen Gewinn ab 2023 aber weiterhin (freiwillig) mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, besteht eine fünfjährige Bindungsfrist.
Keine Buchführung und 600.000 Euro Umsatzgrenze
Weitere Anwendungskriterien für die pauschale Gewinnermittlung (Voll- und Teilpauschalierung) sind:
- Für den Betrieb besteht keine Buchführungsverpflichtung. Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Umsätze von jeweils mehr als 700.000 Euro netto erzielt, tritt mit Beginn des darauf zweitfolgenden Jahres automatisch die Buchführungspflicht ein.
- Für den Betrieb werden nicht freiwillig Bücher geführt.
- Einhaltung der 600.000 Euro Umsatzgrenze: Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (z.B. 2023 und 2024) Umsätze von jeweils mehr als 600.000 Euro netto erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres (2026) der Gewinn nicht mehr nach der Pauschalierungsverordnung (Voll-/Teilpauschalierung) ermittelt werden. Bei Lohntierhaltung ist zur Prüfung, ob die Umsatzgrenze überschritten wird, zum Umsatz (Mast- oder Aufzuchtlohn) der Wert des Futters hinzuzurechnen. Die geänderte Beurteilung hat für die Jahre ab 2018 zu erfolgen. Das Herausfallen aus der Pauschalierung ist damit ab 2021 möglich. Kleine Betriebe können in der (Voll-)Pauschalierung bleiben. Auf Antrag kann die pauschale Gewinnermittlung beibehalten werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die Umsatzgrenze nur vorübergehend und aufgrund besonderer Umstände überschritten worden ist. Anmerkung: Bis zur Veranlagung 2022 galt die 400.000 Euro Umsatzgrenze.
Hinweis
Unter Umsatz versteht man die Nettobetriebseinnahmen. Nicht zur Umsatzgrenze zählen etwa die öffentlichen Gelder (AMA-Zahlungen); Umsätze aus Hilfsgeschäften (z.B. Gebrauchtmaschinenverkäufe) sind jedoch zu berücksichtigen.
Beispiel Umsatzgrenze
Der Landwirt A führt seit mehreren Jahren einen voll- oder teilpauschalierten Betrieb. Dieser Betrieb wies in den letzten Jahren einen Umsatz von ca. 340.000 Euro aus. Im Jahr 2022 erhöhte sich aufgrund der Preisentwicklungen der Umsatz auf ca. 460.000 Euro. Ohne die Anpassung der Umsatzgrenze von 400.000 Euro auf 600.000 Euro wäre für A bei unveränderten Verhältnissen ab 2025 keine Pauschalierung mehr möglich (Umsatzüberschreitungen in den Jahren 2022 und 2023 sowie Pufferjahr 2024).
Wurde in diesem Betrieb bereits im Jahr 2021 die Umsatzgrenze von 400.000 Euro, wenn auch nur geringfügig, überschritten, wäre aufgrund der unverändert geltenden Übergangsregel im Jahr 2024 die Pauschalierungsverordnung für A grundsätzlich nicht (und ab 2025 wieder) anwendbar.
Wurde in diesem Betrieb bereits im Jahr 2021 die Umsatzgrenze von 400.000 Euro, wenn auch nur geringfügig, überschritten, wäre aufgrund der unverändert geltenden Übergangsregel im Jahr 2024 die Pauschalierungsverordnung für A grundsätzlich nicht (und ab 2025 wieder) anwendbar.
Noch Fragen?
Für auftretende Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem Bundesland.