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Für die Bäuerinnen und Bauern erreicht – Erfolge der Landwirtschaftskammer OÖ im Verkehrsrecht

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02.07.2024 | von Landwirtschaftskammer OÖ

Die LK OÖ war in den vergangenen Jahren an wichtigen Verbesserungen beim Verkehrsrecht beteiligt. Verkehrsrecht ist Bundesrecht.

LK-Funktionärsinfo_Erfolge im Kraftfahrrecht_40 km Anhänger_LK OÖ_Zaussinger.jpg © LK OÖ/Zaussinger
Die LK konnte das Ministerium überzeugen, dass ein zwei-jährlicher Überprüfungstermin bei 40 km/h Anhängern völlig ausreicht. © LK OÖ/Zaussinger
Die Grundlage für die Änderungen bildet eine intensive bundesweite Zusammenarbeit mit Fachleuten der LK Österreich, LK Niederösterreich, dem Fachgremium BLT Wieselburg und der Vereinigung der Lohnunternehmer. Die Verkehrsabteilungen der Länder OÖ und NÖ haben sämtliche Initiativen unterstützt. Auf Basis der erarbeiteten Grundlagen konnte das Verkehrsministerium BMVIT von der Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit der Änderungen überzeugt werden.

Was erreicht wurde

  • Keine C95-Weiterbildung für LKW-Fahrten im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft:
Die Land- und Forstwirtschaft fiel früher bei der Beförderung eigener Produkte mit einem LKW unter die Werkverkehrsregelung des § 10 Güterbeförderungsgesetz. Dies war einst unproblematisch, da die Regelung praktisch keine Auswirkungen mit sich brachte. Mit Einführung der C-95-Weiterbildung für Lenker von LKW in das Güterbeförderungsgesetz wurden jedoch auch alle Land- und Forstwirte verpflichtet, eine solche Aus- bzw. Weiterbildung zu absolvieren, wenn sie Fahrten zur Beförderung eigener Produkte mit einem LKW (C-Führerschein) durchführen wollten. Und das, obwohl die dahinterstehende EU-Richtlinie für Berufskraftfahrer erlassen wurde. Die LK hat erreicht, dass nach deutschem Vorbild die Beförderung von Gütern im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft vom Anwendungsbereich des Güterbeförderungsgesetzes ausgenommen wurde. Konkret wurde die Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft vom Güterbeförderungsgesetz auf die gesamte Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs 3 und 4 GewO erweitert. Nach § 1 Güterbeförderungsgesetz ist nun kein Fahrerqualifizierungsnachweis (Ausbildung und alle fünf Jahre wiederkehrende Weiterbildung) für die Land- und Forstwirtschaft bei Fahrten mit dem LKW notwendig.
  • Fahrverbote nach Immissionsschutzgesetz Luft:
Das Immissionsschutzgesetz Luft sieht temporäre Fahrverbote für LKW auf gewissen Autobahnabschnitten vor. Es wurde erreicht, dass die Maßnahmen für Kraftfahrzeuge nach §14 Immissionsschutzgesetz Luft nicht auf land- und forstwirtschaftliche LKW anzuwenden (anstatt wie bisher bloß Traktoren) sind. Früher waren nur Traktoren von dieser Bestimmung ausgenommen. Nun sind alle Fahrzeuge im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft in Ausübung einer land- oder forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit von den Fahrverboten des Immissionsschutzgesetzes Luft ausgenommen.
  • Wiederkehrende Begutachtung für land- und forstwirtschaftliche Anhänger bis 40 km/h:
Landwirtschaftliche Anhänger mit mehr als 25 km/h unterlagen der jährlichen Begutachtung (Pickerlüberprüfung). Dies war ein Hauptgrund dafür, dass 40 km/h Anhänger meist nur mit 25 km/h zugelassen wurden. Ziel war jedoch, einen Anreiz für die 40 km/h Zulassung zu schaffen. Die LK konnte das Ministerium davon überzeugen, dass ein zwei-jährlicher Überprüfungstermin bei diesen Anhängern völlig ausreicht. Die anfänglich großen Widerstände der Bundes-Arbeiterkammer und der Bundes-Wirtschaftskammer- Fachgruppe Fahrzeugtechnik konnten ausgeräumt werden. Mit BGBl I 2016/40 ist die Wiederkehrende Begutachtung für land- und forstwirtschaftliche Anhänger bis 40 km/h nur jedes zweite Jahr notwendig anstatt jährlich (3 2 2 statt 3 2 1). Durch einen Erlass wurde diese Bestimmung danach auch auf gezogene auswechselbare Geräte bei landund forstwirtschaftlicher Verwendung ausgedehnt.
  • Kleinere reflektierende Warnmarkierungen für Anbaugeräte:
Reflektierende Warnmarkierungen zur vorderen und hinteren Kennzeichnung von Anbaugeräten mussten einst eine Fläche von je 0,2 Quadratmeter aufweisen. Diese Größe war unpraktikabel, weil vor allem importierte Fahrzeuge mit etwas kleineren Warnmarkierungen ausgestattet waren. Es konnte erreicht werden, dass nun eine Abmessung von 280 mal 280 Millimetern ausreicht. Importierte Fahrzeuge entsprechen nun den heimischen Bestimmungen.
  • Erleichterung beim Nachziehen von Schneidwerkswagen:
Im Zuge der immer größeren Abmessungen von modernen Mähdreschern wurden die früheren maximalen Abmessungen immer häufiger überschritten. Die LK konnte eine Erleichterung für Fahrten mit dem Mähdrescher und das Nachziehen von Schneidwerken erreichen. Ein Traktor darf nun Schneidwerkswagen bis 3,30 Meter Breite ziehen und ein Mäh drescher darf samt Schneidwerkswagen nun 24 Meter Länge aufweisen.
  • Höhere Geschwindigkeit für breite Traktoren:
Eine höhere Schlagkraft führt zu größeren und damit zusammenhängend schwereren Zugmaschinen. Zur Bodenschonung werden oft Breitreifen verwendet, die zu dieser Überbreite führen. Traktoren mit mehr als 2,55 Metern Breite durften nur mit 25 km/h fahren. Beim Einhalten dieser Bestimmung stellte der Traktor somit ein „rollendes Verkehrshindernis“ dar, das viele Überholvorgänge geradezu heraufbeschwor. Das Ministerium konnte davon überzeugt werden, dass eine Anhebung der Geschwindigkeit zur Verkehrssicherheit beiträgt. Traktoren mit Breitreifen über 2,55 und bis drei Meter dürfen nun außerhalb des Ortsgebiets Bauartgeschwindigkeit fahren. Schnelle Traktoren dürfen bei einer Überschreitung einer Breite von 2,55 Meter jedoch maximal 50 km/h fahren.
  • Überbreite Anbaugeräte  – Fahrten bei Dunkelheit:
Gemäß der alten Regelung waren Fahrten mit Anbau- und Anhängegeräten ab einer Arbeitsbreite von drei Meter Transportbreiten bis 3,3 Meter nur erlaubt, wenn die Fahrten bei Tageslicht und ausreichender Sicht durchgeführt wurden. Bei kurvenreichen und engen Straßen musste ein Begleitfahrzeug vorausfahren. Das führte vor allem bei der früh eintretenden Dämmerung im Herbst zu großen rechtlichen Problemen. Nunmehr ist das Fahren auch bei Dunkelheit und Nacht ohne Begleitfahrzeug möglich. Voraussetzung dafür ist das verpflichtende Einschalten des Abblendlichtes, die verpflichtende Verwendung eines gelbroten Drehlichtes und weiter nach außen gesetzte Begrenzungsleuchten (von derzeit 40 Zentimeter auf künftig maximal 20 Zentimeter). So wird das Gespann besser ausgeleuchtet und auf der Straße als breites Gerät besser wahrgenommen. Die Geschwindigkeit von höchstens 25 km/h bleibt unverändert.
  • Routengenehmigte  Fahrzeuge auf Gemeindestraßen:
Bestimmte land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge bedürfen ab gewisser Höhe, Breite, Länge oder Gewicht einer Routengenehmigung. Diese Genehmigung gilt nur für Bundes und Landesstraßen. Für Gemeindestraßen war generell vor Fahrtantritt die schriftliche Zustimmung aller Gemeinden, deren Straßen benützt werden, nötig. Die LK OÖ wies darauf hin, dass hier eine große rechtliche Problematik besteht, kam eine fehlende Zustimmung der Gemeinde doch einem Fahrverbot gleich. Die LK OÖ bereitete die Problematik rechtlich auf. Der damalige Landesrat Max Hiegelsberger erreichte eine Einigung mit dem OÖ. Gemeindebund, wonach die Gemeinden eine generelle Zustimmung für Fahrzeuge mit Routengenehmigungen erteilen. Fast 400 Gemeinden in OÖ haben diese generelle Zustimmung erteilt. Die Liste dieser Gemeinden ist auf der Homepage des OÖ. Gemeindebundes ersichtlich. In vielen weiteren Rechtsmaterien ist die LK OÖ aktiv und setzt sich laufend für Verbesserungen ein. Durch den fachkundigen und beharrlichen Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer OÖ können in Zusammenarbeit mit anderen Gremien tragfähige Kompromisse entstehen.

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