EU-Entwaldungsverordnung bringt neue Dokumentationspflichten
Jeder Marktteilnehmer und Händler entlang der gesamten Lieferkette hat durch die Einhaltung von besonderen Sorgfaltspflichten, durch Dokumentationen sowie durch die Weitergabe von Informationen dafür Sorge zu tragen, dass die relevanten Produkte und Rohstoffe entwaldungsfrei erzeugt wurden. Beabsichtigt ist von der EU-Kommission bis Ende 2024 ein digitales Informationssystem aufzubauen, in das alle Marktteilnehmer:innen und Händler:innen alle relevanten Daten einzupflegen haben, damit diese jederzeit überprüft werden können.
Entwaldung bedeutet in diesem Fall, dass durch Abholzung landwirtschaftliche Flächen geschaffen werden. Wald im Sinne der Verordnung ist eine Fläche von mindestens 0,5 ha, die mit mindestens fünf Meter hohen Bäumen und zu mindestens 10% überschirmt ist.
Digitale Sorgfaltserklärung erforderlich
Für die Lieferkette Holz bedeutet dies, dass jeder Marktteilnehmer beginnend beim Waldbesitzer ab 30. Dezember 2024 für jedes Holz und Holzprodukt, das in Verkehr gebracht wird, eine Sorgfaltserklärung abgeben muss.
Diese hat folgende Informationen zu enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Marktteilnehmers,
- 2. Beschreibung des Produktes - bei Holz inklusive Menge und Angabe aller Baumarten auch mit dem lateinischen Namen,
- 3. Land des Holzeinschlages inklusive Geolokalisierung des Holzeinschlages (Geokoordinaten des Grundstückes auf sechs Dezimalstellen als Punkt bis 4 ha bzw. als Umrisspolygon ab 4 ha Fläche),
- 4. bei verarbeiteten Holzprodukten die Referenznummer bzw. alle Referenznummern von bestehenden Sorgfaltserklärungen der vorgelagerten Lieferkette,
- 5. die Bestätigung, dass ein Sorgfaltspflichtsystem angewandt wurde und das Produkt ein geringes Risiko hinsichtlich Entwaldung aufweist,
- 6. Name und Unterschrift.
Die Referenznummern sind beim jeweiligen erstmaligen Inverkehrbringen von Holz aus dem von der EU bereitgestellten Informationssystem abzurufen. In Österreich trifft das alle Waldbesitzer, die Holz ernten und auf den Markt bringen. Sägewerke und weitere holzverarbeitende Betriebe müssen ihren Abnehmern die jeweiligen Referenznummern der Holzlieferanten weitergeben, damit nachgelagerte Marktteilnehmer bzw. Händler überprüfen können, ob das gesamte Holz aus einer entwaldungsfreien Lieferkette stammt.
In der Entstehung der Verordnung wurden von der Landwirtschaftskammer Österreich zwar zahlreiche Abänderungsanträge eingebracht, diese wurden jedoch nicht entsprechend berücksichtigt. Im Augenblick wird versucht, mit anderen EU-Mitgliedstaaten eine Novellierung der Verordnung und einen Aufschub der Umsetzungspflicht zu erreichen. Zudem bleibt abzuwarten, ob bis Jahresende ein praxistaugliches digitales Informationssystem vorliegt, in das die für den Erhalt einer Referenznummer erforderlichen Daten eingetragen werden können.