Einkommensteuerbefreiung für PV-Kleinanlagen wurde angepasst
Welche Grenzen gelten?
In der Einkommensteuer gibt es seit 2022 eine Begünstigung bei der Einkommensteuer für kleinere PV-Anlagen, im Folgenden kurz "Kleinanlagen" genannt. Im Jahr 2022 durfte dafür die Engpassleistung der jeweiligen Anlage 25 kWp nicht überschreiten. Vor allem Ost-West ausgerichtete Anlagen haben oft eine höhere Engpassleistung (Höchstleistung der Module) als 25 kWp, aber eine geringere Anschlussleistung. Aus diesem Grund wurde die Steuerbefreiung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 angepasst: "Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 35 kWp und deren Anschlussleistung die Grenze von 25 kWp nicht überschreiten."
Was bedeutet das für Anlagenbetreiber?
Unter Anschlussleistung versteht man die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung, diese wird üblicherweise - im Unterschied zum Gesetzestext - in kVA angegeben.
Einkünfte aus diesen Kleinanlagen sind somit bis maximal 12.500 kWh (Stromverkauf) je Betreiber und Jahr einkommensteuerfrei - auf die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen kommt es nicht an.
Diese spezielle Einkommensteuerbefreiung (etwas anderes gilt für die Umsatzsteuer) findet Anwendung, unabhängig davon, ob die Anlage steuerlich einen Gewerbebetrieb darstellt oder zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (= überwiegende Stromverwendung im Land- und Forstwirtschaftsbetrieb - ohne Haushalt) und unabhängig davon ob es sich um Voll- oder Überschusseinspeisung handelt. Für die Frage, welche Module zu einer Anlage gehören, ist auf den Zählpunkt abzustellen (ein Zählpunkt = eine Anlage).
Beispiel 1
Landwirt L führt einen teilpauschalierten Betrieb mit 80.000 Euro EW. Er investiert zu Beginn des Jahres 2023 in eine PV-Anlage auf der Maschinenhalle mit 34 kWp Engpassleistung und 25 kVA Anschlussleistung.
Einkommensteuer
Im Jahr 2023 erzeugt L 26.000 kWh Strom, wovon er 16.000 kWh verkauft. Da mehr als 50% des Stromes verkauft werden, erzielt er aus seiner PV-Anlage Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Da es sich um eine begünstigte Kleinanlage handelt, können 12.500 kWh steuerfrei behandelt werden und sind nur die Einkünfte aus 3.500 kWh in der Einkommensteuererklärung 2023 zu berücksichtigen (16.000 - 12.500). Der Gewinn kann grundsätzlich mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder den Pauschalierungen für Gewerbebetriebe (z.B. Betriebsausgabenpauschale von 45% für Kleinunternehmer) ermittelt werden.
Umsatzsteuer
Umsatzsteuerlich ist L kein Kleinunternehmer (Gesamtumsatz Landwirtschaft und PV über 35.000 Euro). Für L gilt (auch ohne Antrag auf Regelbesteuerung) hinsichtlich der PV-Anlage die Normalbesteuerung (dh Vorsteuerabzug für die anteilig den Stromverkauf betreffenden Errichtungskosten und laufende Stromabrechnungen mit 20% USt - mit Übergang der Steuerschuld auf das Energieversorgungsunternehmen); in der LuF bleibt er umsatzsteuerpauschaliert.
Einkommensteuer
Im Jahr 2023 erzeugt L 26.000 kWh Strom, wovon er 16.000 kWh verkauft. Da mehr als 50% des Stromes verkauft werden, erzielt er aus seiner PV-Anlage Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Da es sich um eine begünstigte Kleinanlage handelt, können 12.500 kWh steuerfrei behandelt werden und sind nur die Einkünfte aus 3.500 kWh in der Einkommensteuererklärung 2023 zu berücksichtigen (16.000 - 12.500). Der Gewinn kann grundsätzlich mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder den Pauschalierungen für Gewerbebetriebe (z.B. Betriebsausgabenpauschale von 45% für Kleinunternehmer) ermittelt werden.
Umsatzsteuer
Umsatzsteuerlich ist L kein Kleinunternehmer (Gesamtumsatz Landwirtschaft und PV über 35.000 Euro). Für L gilt (auch ohne Antrag auf Regelbesteuerung) hinsichtlich der PV-Anlage die Normalbesteuerung (dh Vorsteuerabzug für die anteilig den Stromverkauf betreffenden Errichtungskosten und laufende Stromabrechnungen mit 20% USt - mit Übergang der Steuerschuld auf das Energieversorgungsunternehmen); in der LuF bleibt er umsatzsteuerpauschaliert.
Beispiel 2
Die Ehepartner Franz und Maria Bauer führen einen vollpauschalierten Betrieb mit 10.000 Euro EW. Sie investieren zu Beginn des Jahres 2023 gemeinsam in eine PV-Anlage auf der Maschinenhalle mit 34 kWp Engpassleistung und 25 kVA Anschlussleistung.
Einkommensteuer
Im Jahr 2023 erzeugen sie 26.000 kWh Strom, wovon 14.000 kWh verkauft werden. Da mehr als 50 Prozent des Stromes verkauft werden, erzielen sie mit ihrer PV-Anlage Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Da es sich um eine begünstigte Kleinanlage handelt und beide die Anlage betreiben, können 12.500 kWh je Betreiber steuerfrei behandelt werden. Das führt zum Ergebnis, dass die Einkünfte aus der PV-Anlage von vornherein einkommensteuerlich unbeachtlich sind (unter 12.500 kWh Stromverkauf je Betreiber).
Umsatzsteuer
Wenn die Ehepartner Kleinunternehmer sind (der Gesamtumsatz aus vollpauschalierter Landwirtschaft und PV liegt jährlich unter 35.000 Euro) gilt eine unechte Umsatzsteuerbefreiung. Wie der Name schon zum Ausdruck bringt, ist diese „unecht“ und daher hier nicht wirklich günstig. Es erfolgt nämlich keine Vorsteuererstattung für die Errichtungskosten durch das Finanzamt und die Stromlieferungen an den Energieversorger sind ohne USt abzurechnen, was aber kein wirtschaftlicher Vorteil ist). Die Ehepartner können daher auf diese Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer für den PV-Anlagenbetrieb verzichten und zwar ohne Auswirkungen auf die pauschalierte Land- und Forstwirtschaft (LuF), weil die PV-Anlage hier keinen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb darstellt; diesfalls gilt wieder das „normale Umsatzsteuerecht“ (Vorsteuerabzug anteilig für den Gewerbebetrieb und Umsatzsteuerpflicht für den Stromverkauf – mit Übergang der Steuerschuld auf das Energieversorgungsunternehmen).
Einkommensteuer
Im Jahr 2023 erzeugen sie 26.000 kWh Strom, wovon 14.000 kWh verkauft werden. Da mehr als 50 Prozent des Stromes verkauft werden, erzielen sie mit ihrer PV-Anlage Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Da es sich um eine begünstigte Kleinanlage handelt und beide die Anlage betreiben, können 12.500 kWh je Betreiber steuerfrei behandelt werden. Das führt zum Ergebnis, dass die Einkünfte aus der PV-Anlage von vornherein einkommensteuerlich unbeachtlich sind (unter 12.500 kWh Stromverkauf je Betreiber).
Umsatzsteuer
Wenn die Ehepartner Kleinunternehmer sind (der Gesamtumsatz aus vollpauschalierter Landwirtschaft und PV liegt jährlich unter 35.000 Euro) gilt eine unechte Umsatzsteuerbefreiung. Wie der Name schon zum Ausdruck bringt, ist diese „unecht“ und daher hier nicht wirklich günstig. Es erfolgt nämlich keine Vorsteuererstattung für die Errichtungskosten durch das Finanzamt und die Stromlieferungen an den Energieversorger sind ohne USt abzurechnen, was aber kein wirtschaftlicher Vorteil ist). Die Ehepartner können daher auf diese Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer für den PV-Anlagenbetrieb verzichten und zwar ohne Auswirkungen auf die pauschalierte Land- und Forstwirtschaft (LuF), weil die PV-Anlage hier keinen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb darstellt; diesfalls gilt wieder das „normale Umsatzsteuerecht“ (Vorsteuerabzug anteilig für den Gewerbebetrieb und Umsatzsteuerpflicht für den Stromverkauf – mit Übergang der Steuerschuld auf das Energieversorgungsunternehmen).
Ausblick - land- und forstwirtschaftliche (luf) PV-Anlagen
Wenn der Strom aus der PV-Anlage zu mehr als 50% im eigenen luf Betrieb verwendet wird (d.h. Stromlieferung ins Netz und Haushaltsstromverbrauch machen weniger als die Hälfte aus), dann gehört die PV-Anlage zum luf Betrieb (land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb) und es werden Einkünfte aus LuF erzielt. Die oben dargestellte Begünstigung für Kleinanlagen gilt in gleicher Weise. Diesfalls ist für die Einkommensteuer eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erforderlich. Als Betriebsausgaben kommen insbesondere die Abschreibung für Abnutzung (Verteilung der Investitionskosten über 20 Jahre, AfA somit 5% pro Jahr) und allfällige Schuldzinsen in Betracht. Umsatzsteuerlich ist dann bei umsatzsteuerpauschalierten Betrieben der Durchschnittssteuersatz von 13% anzuwenden (keine Zahllast und kein Vorsteuerabzug).
Oft liegt schon deshalb keine zur LuF gehörige PV-Anlage vor, weil der PV-Anlagenbetreiber nicht den luf Betrieb führt.
Beispiel 3
Franz Bauer betreibt seit Beginn des Jahres 2023 eine PV-Anlage auf seiner Maschinenhalle. Den pauschalierten luf Betrieb hat er aber schon vor längerer Zeit, seit er in einer Firma arbeitet, seiner Ehegattin Maria Bauer verpachtet.
Diese PV-Anlage kann von vornherein kein Nebenbetrieb der Landwirtschaft von Franz Bauer sein, weil dieser gar keine Landwirtschaft bewirtschaftet beziehungsweise keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führt. Eine Abrechnung mit dem Durchschnittssteuersatz von 13% für umsatzsteuerlich pauschalierte Landwirte kommt daher von vornherein nicht in Betracht.
Diese PV-Anlage kann von vornherein kein Nebenbetrieb der Landwirtschaft von Franz Bauer sein, weil dieser gar keine Landwirtschaft bewirtschaftet beziehungsweise keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führt. Eine Abrechnung mit dem Durchschnittssteuersatz von 13% für umsatzsteuerlich pauschalierte Landwirte kommt daher von vornherein nicht in Betracht.
Bei offenen Fragen wenden Sie sich bitte an die Landwirtschaftskammer in ihrem Bundesland oder an einen Steuerberater.