Damit aus einer Energieholzfläche kein Wald wird

Innerhalb von zehn Jahren an Forstbehörde melden
Wird auf einer Wiese oder einem Acker eine Kurzumtriebsfläche - beispielsweise zur Energieholzgewinnung - angelegt, handelt es sich nach dem Forstgesetz um einen Sonderfall. Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit von bis zu dreißig Jahren gelten nicht als Wald. Allerdings muss die Anlage einer solchen Fläche innerhalb von zehn Jahren ab Aufforstung der Forstbehörde gemeldet werden. Andernfalls wird aus der Fläche nach zehn Jahren Wald. Dieser Wald muss dann auch erhalten bleiben bzw. wiederbewaldet werden, solange es zu keiner Rodungsbewilligung kommt.
Ebenso fällt die Anlage einer Christbaumkultur oder Agroforstfläche unter diese Bestimmung und muss gemeldet werden. Zu beachten ist, dass eine Meldung bei der AMA im Rahmen des Mehrfachantrages nicht ausreicht. Diese Sonderregelung im Rahmen des Forstgesetzes tritt nur bei Meldung bei der Behörde in Kraft. Sofern in den letzten zehn Jahren eine Kurzumtriebsfläche bzw. Christbaumkultur oder Agroforstfläche ohne Meldung angelegt wurde, ist es ratsam dies noch im Nachhinein der Forstbehörde zu melden.
Ebenso fällt die Anlage einer Christbaumkultur oder Agroforstfläche unter diese Bestimmung und muss gemeldet werden. Zu beachten ist, dass eine Meldung bei der AMA im Rahmen des Mehrfachantrages nicht ausreicht. Diese Sonderregelung im Rahmen des Forstgesetzes tritt nur bei Meldung bei der Behörde in Kraft. Sofern in den letzten zehn Jahren eine Kurzumtriebsfläche bzw. Christbaumkultur oder Agroforstfläche ohne Meldung angelegt wurde, ist es ratsam dies noch im Nachhinein der Forstbehörde zu melden.
Alm- und Kulturflächenschutzgesetz beachten
Im oberösterreichischen Alm- und Kulturflächenschutzgesetz sind Neuaufforstungen zudem weiter gefasst als im Forstgesetz. Auch die Anlage von Kurzumtriebsflächen oder Christbaumkulturen gelten als Aufforstung. Das Alm- und Kulturflächenschutzgesetz enthält Regelungen, um - wie der Name schon sagt - Almen und landwirtschaftliche Kulturflächen vor angrenzendem Wald zu schützen.
Die Neuaufforstung ist zulässig, wenn die geplante Aufforstung vor der Durchführung dem Bürgermeister der Gemeinde in deren Gebiet die Fläche liegt, schriftlich angezeigt wird und der Bürgermeister die Aufforstung nicht innerhalb von acht Wochen nach Einlangen untersagt. Eine solche Aufforstung darf zudem nicht mehr als 2 ha umfassen.
Neuaufforstungen müssen zu fremden Grundstücken einen Abstand von 5 m einhalten. Der freizulassende Streifen darf also weder mit Christbäumen bepflanzt noch im Kurzumtrieb als "Energiewald" genutzt werden. Dieser Abstand gilt jedoch nicht für angrenzende Waldflächen.
Die Neuaufforstung ist zulässig, wenn die geplante Aufforstung vor der Durchführung dem Bürgermeister der Gemeinde in deren Gebiet die Fläche liegt, schriftlich angezeigt wird und der Bürgermeister die Aufforstung nicht innerhalb von acht Wochen nach Einlangen untersagt. Eine solche Aufforstung darf zudem nicht mehr als 2 ha umfassen.
Neuaufforstungen müssen zu fremden Grundstücken einen Abstand von 5 m einhalten. Der freizulassende Streifen darf also weder mit Christbäumen bepflanzt noch im Kurzumtrieb als "Energiewald" genutzt werden. Dieser Abstand gilt jedoch nicht für angrenzende Waldflächen.