Beantwortung der Fragen - FORST IM FOKUS: Jagdgesetznovelle 2024
Schriftliche Beantwortung der Fragen
Als Grundlage für die Beantwortung der Fragen wurde der Begutachtungsentwurf des Oö. Jagdgesetzes 2024 vom September 2023 herangezogen.
Im Sinne der einfacheren Lesbarkeit wird im folgenden Text auf eine gendergerechte Formulierung verzichtet. Wir bitten um Verständnis.
Im aktuellen Begutachtungsentwurf ist die Voraussetzung für den Jagdverwalter die Pächterfähigkeit. Die Pächterfähigkeit ist im §22 geregelt und besagt, dass der Verwalter in den der Verpachtung vorausgehenden fünf Jahre wenigsten drei Jahre lang im Besitz einer gültigen Jagdkarte war. Eine Ausbildung als Berufsjäger ist somit nicht erforderlich.
Die Abschussplanung ist in Oberösterreich in der Abschussplanverordnung geregelt. Für die Abschussplanverordnung ist geplant, dass diese nach Beschluss des Jagdgesetzes 2024 verordnet wird.
Im Anschluss an dem Beschluss im Landtag des Jagdgesetzes im Jänner 2024 wird der Musterpachtvertrag inkl. den Zusatzvereinbarungen verordnet werden. Nach Fertigstellung wird auch dieser wieder als Download zur Verfügung stehen.
Genau genommen hat der Jagdausschuss (künftig Gemeindejagdvorstand) als Ganzes keine Funktionsperiode, sondern nur seine Mitglieder. Diese werden auf die Funktionsdauer der entsendenden Organisation gewählt (§ 19 Abs. 6), also LK und Gemeinde. Endet die Funktionsdauer der LK, sind die LK Mitglieder neu zu wählen, endet die Funktionsdauer des Gemeinderates, sind die Gemeindemitglieder neu zu wählen. Da aber beide Organisationen (zufällig) die gleiche Funktionsdauer von 6 Jahren und das selbe Wahljahr 2021, 2027, 2033, … haben, werden alle Mitglieder des Gemeindejagdvorstandes gleichzeitig neu besetzt. Die 6-Jahresintervalle sind gesetzlich festgelegt, daran ist nichts zu ändern.
Ein Jagdgebiet ist entweder durch Verpachtung, oder Verwaltung zu nutzen. Um einen Teil des Jagdgebietes anderwärtig zu vergeben ist vorab eine Zerlegung des Jagdgebietes im Sinne des §14 durchzuführen.
Ja, kann er. Ähnlich wie auch im Jagdgesetz 1964 gilt des Weiteren, dass die Wildfütterung in einer Entfernung von weniger als 200 Metern zur Jagdgebietsgrenze bzw. in der Nähe von jungen Forstkulturen verboten ist. Im Zuge der Wildschadensberatung fällt es auf, dass diese Regelung nur wenigen Jagdausübungsberechtigten, aber auch Grundeigentümer bekannt ist.
Der §48 im Begutachtungsentwurf des Jagdgesetzes 2024 gibt vor, wann die Wildfütterung verboten ist und wann sie durchgeführt werden muss (Notzeit – Festlegung durch Behörde).
Fütterungen zählen zukünftig auch nicht mehr zu den Jagdeinrichtungen laut §50 (Jagdsteige, ständige Ansitze, Jagdschirme). Damit ist eine Duldungspflicht für Fütterungen nur mehr für „Notzeitfütterungen“ gegeben. Die Duldungspflicht bedeutet, dass ein Grundeigentümer verpflichtet ist, das Errichten der Jagdeinrichtung zu dulden. ACHTUNG: Die Duldungspflicht muss durch die Behörde festgestellt werden.
Rotwildfütterungen sind nach §49 bei der Behörde anzuzeigen und es ist eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers einzuholen.
Vereinbarungen zwischen Verpächter und Pächter, wie z.B. das beim Rehwild außerhalb der Notzeit auf die Fütterung verzichtet wird, können ausschließlich im Jagdpachtvertrag geregelt werden.
Die genaue Definition, was „artgerechte“ Fütterung ist, wird im Jagdgesetz 2024 nicht festgelegt. Gemeindejagdvorstände haben jedoch sehr wohl die Möglichkeit in den Zusatzvereinbarungen des Pachtvertrages vorzugeben, welche Anteile an Kraftfutter bzw. Rohfaser die Futterzusammensetzung haben darf bzw. soll. Somit ist es eine vertragliche Vereinbarung zwischen Pächter und Verpächter.
Besonders in Zeiten der Digitalisierung sollte die Einsicht in die Jagddatenbank (JADA) den Gemeindejagdvorständen ein einfaches Kontrollinstrument auf Gemeindeebene bieten. Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet Abschüsse innerhalb einer zweiwöchigen Frist zu melden. Was zukünftig primär über die JADA erfolgen soll. Die Grünvorlage ist eine tatsächliche Vorlage des geschossenen Wildes, dabei muss nach dem Jagdgesetz unterschieden werden. Einerseits kann laut §47 Abs. 6 der Gemeindejagdvorstand eine durch Bescheid angeordnete Grünvorlage von erlegtem, dem Abschussplan unterliegendem Schalenwild anregen. Die Grünvorlage ist bei der Behörde durchzuführen. Andererseits können auch außerhalb eines Behördenverfahrens Vereinbarungen zur Grünvorlage beim Gemeindejagdvorstand im Jagdpachtvertrag definiert werden. Die Einsicht in die JADA genauso wie die Grünvorlage können für den Gemeindejagdvorstand als Instrument zur Abschusskontrolle angesehen werden.
Eine genaue Definition über den Begriff „ordnungsgemäß geschützt“ ist im §44 nicht vorgeben. Die Definition in „üblicher Weise“, „zumutbar“ und „wirksam“, würde die Anforderungen an die Schutzmaßnahme soweit eingrenzen, dass sie „erprobt/angewendet bzw. am Markt erhältlich sind“, „wirtschaftlich tragbar“ und der „Wirksamkeit“ einer Schadensabwehr durch eine, oder mehrere bestimmte Wildarten dient (z.B. Reh und Rotwild).
Wild, welches in ordnungsgemäß geschützten Kulturflächen eindringt und Schäden verursacht, bzw. davon Schäden zu erwarten sind, darf unabhängig einer festgelegten Schonzeit durch den Jagdausübungsberechtigten erlegt werden. Davon ausgenommen sind Wildarten, welcher der FFH- und Vogelschutzrichtlinie unterliegen. Hier ist eine Bewilligung durch die Behörde notwendig. Da die Regeln der Weidgerechtigkeit und des Tierschutzes einzuhalten sind, ist davon auszugehen, dass eine innehabende Rehgeiß genauso wenig, wie eine führende Fuchsfähe erlegt werden darf.
Ein Wildgehege lt. § 5 ist eine eingezäunte Fläche, auf der Wild gezüchtet oder zur Gewinnung von Fleisch, tierischen Produkten oder zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten wird. Mit dieser Definition unterscheidet es sich von einem Tiergarten oder einem Wildwintergatter.
Der Verfügungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass das im Gehege gehaltene Wild nicht in die freie Wildbahn auswechselt und ist zukünftig auch verpflichtet, neu eingesetztes Wild „deutlich sichtbar“ (z.B. Ohrmarken) zu kennzeichnen. Die Vorgaben der Wildverfolgung lt. §384 ABGB gelten im Jagdgesetz 2024 weiterhin. D.h. der Eigentümer hat nach Auswechseln des Wildes ein 42-Tage Wildfolgerecht. Für die Ausübung dieses Rechtes sind Voraussetzungen, wie die unverzügliche Anzeige des Auswechselns beim Jagdausübungsberechtigten, der Besitz einer gültigen Jagdkarte und der Nachweis eines entsprechenden waffenrechtlichen Dokuments, notwendig. Andernfalls muss durch den Eigentümer eine geeignete Person beauftragt werden. Für das ausgewechselte Wild gelten die Bestimmungen über Schonzeit und Abschussplan nicht.
Der aktuelle Gesetzesentwurf sieht vor, dass eine Notzeit durch die Bezirksverwaltungsbehörde unter Anhörung des Bezirksjägermeisters per Verordnung festgelegt wird, also auf Ebene des Bezirkes. Notzeit liegt insbesondere bei andauernden außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen (z.B. bei andauernder ungewöhnlich hoher Schneedecke oder Hochwasser) vor. Eine 3-tägig vorhandene Schneedecke von 5 cm kann nicht als eine Notzeit angesehen werden. Vielmehr entspricht dieses Beispiel den im Großteil Oberösterreichs aktuell „normalen Winterverhältnissen“. Außergewöhnliche Witterungsverhältnisse liegen vor, wenn z.B. im normalen Winter offenen Passstraßen gesperrt werden müssen, oder so hohe Schneemassen vorliegen, dass Dächer aufgrund der hohen Last abgeschaufelt werden müssen.
Diese Frage zielt höchstwahrscheinlich auf § 64 Haftung für Jagd- und Wildschäden, Absatz 5 ab. Dieser Absatz gibt vor, dass für den Geschädigten der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens verloren geht, wenn er rechtmäßig getroffene Maßnahmen unwirksam macht, bzw. „nachweislich angebotene zumutbare und wirksame Schutzmaßnahmen aus nicht nachvollziehbaren Gründen ablehnt“. Diese Passage liegt dem im Zivilrecht allgemein geltenden Prinzip der Schadensminderungspflicht des Geschädigten zugrunde. Unserer Meinung nach lässt diese Definition jedoch zu viel Interpretationsspielraum. Im Entscheidungstextes des OGH vom 24.10.2016 wird folgendes dazu festgehalten: „Die Schadensminderungspflicht kann dem Geschädigten nicht das Recht auf Naturalherstellung (bzw. Geldersatz zwecks Naturalherstellung) nehmen. Niemand muss den Schaden selber beheben, weil die Schadensbehebung durch einen Dritten teurer käme. Der Geschädigte soll so gestellt werden, wie er stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Dazu gehört auch, dass er mit der Wiederherstellung nicht belastet wird. Die Schadensminderungspflicht bedeutet nicht, dass der Mitteleinsatz des Geschädigten (zB sein Arbeits- und Maschineneinsatz) zu seinen Lasten zu gehen hat.“
Das Anbieten von Verbissschutzmittel durch den Jagdausübungsberechtigten mit der Aussage „Hier, damit kannst du deine Pflanzen selbst verstreichen“ zählt unserer Meinung somit nicht als „nachweislich angebotene zumutbare und wirksame Schutzmaßnahme“.
Nach der Richtlinie für Verbiss- und Fegeschäden gibt es für die „Verhinderung der Naturverjüngung“ eine Möglichkeit der Geltendmachung eines Wildschadens. Dazu ist es notwendig, in verjüngungsnotwendigen Beständen kleine Kontrollzäune (min. 4 x 4 Meter - hasendicht) zu errichten. Diese müssen über einen Zeitraum von drei Jahren intakt gehalten werden. Wenn sich danach innerhalb des Zaunes ausreichend Verjüngung eingestellt hat, außerhalb der Zäune jedoch nicht, kann von einer Verhinderung der Naturverjüngung gesprochen werden (siehe Richtlinie für Verbiss- und Fegeschäden - Seite 9). Die Richtlinie steht auf der Website der Oö. Landesregierung öffentlich als Download zur Verfügung.
Die Regelung nach dem derzeitigen gültigen Jagdgesetz, welches das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz beinhaltet, ist im Begutachtungsentwurf nicht enthalten, wird aber von der Landwirtschaftskammer intensiv eingefordert.
Gemüsegärten unterliegen der Sonderregelung des § 65 Abs. 1 mit einer Obliegenheit des Grundeigentümers zu zumutbaren üblichen Schutzvorkehrungen. Feldgemüse unterliegt keiner Sonderregelung.
Ein konkretes Verbot darüber, dass ein Mitglied des Gemeindejagdvorstandes, gleichzeitig die Funktion des Obmannes der Schiedsstelle lt. §69 ausüben darf, ist nicht definiert. In Befangenheitsgründen laut §7 Abs. 1 Zeile 1 bis 4 AVG hat sich der Obmann der Schiedsstelle der Ausübung seiner Tätigkeit zu enthalten und die Vertretung durch den Stellvertreter zu veranlassen. Dies kann der Fall sein, wenn z.B. der Obmann der Schiedsstelle selbst, oder ein Angehöriger beteiligt ist. Im Allgemeinen hat diese Person unbefangen zu sein.
Der §47 des Begutachtungsentwurfes sieht vor, dass der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet ist, jeden Abschuss von Wild sowie jedes tot aufgefundene Stück Wild (Fallwild) innerhalb von zwei Wochen nach Abschuss bzw. Auffinden der Behörde in geeigneter Form anzuzeigen ist. Dies soll über die JADA erfolgen, welche dafür ausgebaut wird um zukünftig alle Wildarten melden zu können. Weiterhin gilt in der aktuell gültigen Abschussplanverordnung eine Nichtanrechnung von Fallwild am Abschussplan.
Der aktuelle Begutachtungsentwurf gibt keine Vorgaben über die Schonzeiten beim Rehwild. Die Schonzeiten werden in einer gesonderten Schonzeitverordnung geregelt. Eine Vorverlegung der Schusszeit im Frühjahr in den April würde in vielen Bereichen Oberösterreichs eine effizientere Bejagung ermöglichen. Dies ist auch die Forderung der Landwirtschaftskammer Oberösterreich.
Die Einbußen am Ertrag nach § 63 Abs. 2 sind nicht näher definiert. Soweit ersichtlich gibt es auch keine Rechtsprechung zu diesem Thema. Eine Ergänzung z.B. durch einen Gerichtsbescheid aufgrund eines Anlassfalles im Gesetz oder zumindest in den Erläuterungen wäre durchaus sinnvoll.
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann lt. § 47 Absatz 7 eine Vorlegung der Trophäen anordnen, muss es aber nicht.
Laut §94 Abs. 6 der Übergangsbestimmungen gelten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehende Jagdpachtverträge bis zum Ablauf ihrer Vertragsdauer im Sinne dieses Landesgesetzes. Sie sind hinsichtlich ihrer Geltung, Aufhebung und Auswirkungen nach dem Oö. Jagdgesetz 1964 zu beurteilen.
Aktuell bestehende Jagdausschüsse haben ihre Tätigkeiten bis zum Ende der Funktionsperiode durchzuführen (Erläuterung zur Funktionsperiode siehe Frage 4). Erst dann kommen bei der Neuwahl die Vorgaben des „neuen“ Jagdgesetzes zur Anwendung. Endet die Funktionsperiode z.B. am 31. Oktober 2024, haben die Mitglieder des Jagdausschusses bis dorthin ihre Tätigkeit auszuführen. Auch die Geschäftsordnung gilt bis dorthin. Bei den Neuwahlen kommt anschließend das Jagdgesetz 2024 zur Anwendung (Vorgehensweise bei der Nominierung, Anzahl der Mitglieder).
An dieser Stelle sei erwähnt, dass seitens der Webinarteilnehmer bei der Landwirtschaftskammer Oberösterreich eingegangenen Stellungnahmen gesondert beantwortet werden.
Im Sinne der einfacheren Lesbarkeit wird im folgenden Text auf eine gendergerechte Formulierung verzichtet. Wir bitten um Verständnis.
Zu Abschnitt 3: Ausübung der genossenschaftlichen Jagd und Verwertung des Jagdrechts in Eigenjagdgebieten
1.Welche Ausbildung benötigt ein von der Grundeigentümerseite gestellter Jagdverwalter? Ist das ein Berufsjäger, oder benötigt der zumindest die Jagdkarte, welche Vorgaben gibt es hier?
Im aktuellen Begutachtungsentwurf ist die Voraussetzung für den Jagdverwalter die Pächterfähigkeit. Die Pächterfähigkeit ist im §22 geregelt und besagt, dass der Verwalter in den der Verpachtung vorausgehenden fünf Jahre wenigsten drei Jahre lang im Besitz einer gültigen Jagdkarte war. Eine Ausbildung als Berufsjäger ist somit nicht erforderlich.
2.Gibt es auch Änderungen bei der Abschussplanung bezüglich Verbisssituation bei der jährlichen Begehung zwischen Jägern, Grundeigentümern und dem Bezirksförster?
Die Abschussplanung ist in Oberösterreich in der Abschussplanverordnung geregelt. Für die Abschussplanverordnung ist geplant, dass diese nach Beschluss des Jagdgesetzes 2024 verordnet wird.
3.Wann steht der neue Musterjagdpachtvertrag mit den möglichen Zusatzvereinbarungen zur Verfügung?
Im Anschluss an dem Beschluss im Landtag des Jagdgesetzes im Jänner 2024 wird der Musterpachtvertrag inkl. den Zusatzvereinbarungen verordnet werden. Nach Fertigstellung wird auch dieser wieder als Download zur Verfügung stehen.
4.In unserer Gemeinde ist mit der Angelobung des neuen Jagdausschusses die Jagd im selben Jahr neu zu vergeben. Kommt man irgendwie aus diesem 6 Jahres Rad heraus, damit sich der Jagdausschuss besser vorbereiten kann?
Genau genommen hat der Jagdausschuss (künftig Gemeindejagdvorstand) als Ganzes keine Funktionsperiode, sondern nur seine Mitglieder. Diese werden auf die Funktionsdauer der entsendenden Organisation gewählt (§ 19 Abs. 6), also LK und Gemeinde. Endet die Funktionsdauer der LK, sind die LK Mitglieder neu zu wählen, endet die Funktionsdauer des Gemeinderates, sind die Gemeindemitglieder neu zu wählen. Da aber beide Organisationen (zufällig) die gleiche Funktionsdauer von 6 Jahren und das selbe Wahljahr 2021, 2027, 2033, … haben, werden alle Mitglieder des Gemeindejagdvorstandes gleichzeitig neu besetzt. Die 6-Jahresintervalle sind gesetzlich festgelegt, daran ist nichts zu ändern.
5.Kann das Jagdgebiet geteilt werden zwischen Jägern und Jagdverwalter?
Ein Jagdgebiet ist entweder durch Verpachtung, oder Verwaltung zu nutzen. Um einen Teil des Jagdgebietes anderwärtig zu vergeben ist vorab eine Zerlegung des Jagdgebietes im Sinne des §14 durchzuführen.
Zu Abschnitt 6: Jagdregeln
6.Kann ein Waldbesitzer dem Jäger die Fütterung in seinem Wald untersagen (außer Notzeit)?
Ja, kann er. Ähnlich wie auch im Jagdgesetz 1964 gilt des Weiteren, dass die Wildfütterung in einer Entfernung von weniger als 200 Metern zur Jagdgebietsgrenze bzw. in der Nähe von jungen Forstkulturen verboten ist. Im Zuge der Wildschadensberatung fällt es auf, dass diese Regelung nur wenigen Jagdausübungsberechtigten, aber auch Grundeigentümer bekannt ist.
Der §48 im Begutachtungsentwurf des Jagdgesetzes 2024 gibt vor, wann die Wildfütterung verboten ist und wann sie durchgeführt werden muss (Notzeit – Festlegung durch Behörde).
Fütterungen zählen zukünftig auch nicht mehr zu den Jagdeinrichtungen laut §50 (Jagdsteige, ständige Ansitze, Jagdschirme). Damit ist eine Duldungspflicht für Fütterungen nur mehr für „Notzeitfütterungen“ gegeben. Die Duldungspflicht bedeutet, dass ein Grundeigentümer verpflichtet ist, das Errichten der Jagdeinrichtung zu dulden. ACHTUNG: Die Duldungspflicht muss durch die Behörde festgestellt werden.
Rotwildfütterungen sind nach §49 bei der Behörde anzuzeigen und es ist eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers einzuholen.
7.Können in Jagdpachtverträgen Fütterungsverbote (außer zur Notzeiten) festgelegt werden oder ist dies nun gesetzeswidrig?
Vereinbarungen zwischen Verpächter und Pächter, wie z.B. das beim Rehwild außerhalb der Notzeit auf die Fütterung verzichtet wird, können ausschließlich im Jagdpachtvertrag geregelt werden.
8.Wer stellt fest was eine "artgerechte" Fütterung ist?
Die genaue Definition, was „artgerechte“ Fütterung ist, wird im Jagdgesetz 2024 nicht festgelegt. Gemeindejagdvorstände haben jedoch sehr wohl die Möglichkeit in den Zusatzvereinbarungen des Pachtvertrages vorzugeben, welche Anteile an Kraftfutter bzw. Rohfaser die Futterzusammensetzung haben darf bzw. soll. Somit ist es eine vertragliche Vereinbarung zwischen Pächter und Verpächter.
9.Wozu ist die Einsicht in die JADA notwendig, wenn ohnedies die Grünvorlage möglich ist?
Besonders in Zeiten der Digitalisierung sollte die Einsicht in die Jagddatenbank (JADA) den Gemeindejagdvorständen ein einfaches Kontrollinstrument auf Gemeindeebene bieten. Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet Abschüsse innerhalb einer zweiwöchigen Frist zu melden. Was zukünftig primär über die JADA erfolgen soll. Die Grünvorlage ist eine tatsächliche Vorlage des geschossenen Wildes, dabei muss nach dem Jagdgesetz unterschieden werden. Einerseits kann laut §47 Abs. 6 der Gemeindejagdvorstand eine durch Bescheid angeordnete Grünvorlage von erlegtem, dem Abschussplan unterliegendem Schalenwild anregen. Die Grünvorlage ist bei der Behörde durchzuführen. Andererseits können auch außerhalb eines Behördenverfahrens Vereinbarungen zur Grünvorlage beim Gemeindejagdvorstand im Jagdpachtvertrag definiert werden. Die Einsicht in die JADA genauso wie die Grünvorlage können für den Gemeindejagdvorstand als Instrument zur Abschusskontrolle angesehen werden.
10.Abschnitt 6 Jagdregeln: Was muss erfüllt sein, das eine Kulturfläche als "ordnungsgemäß geschützt" gilt?
Eine genaue Definition über den Begriff „ordnungsgemäß geschützt“ ist im §44 nicht vorgeben. Die Definition in „üblicher Weise“, „zumutbar“ und „wirksam“, würde die Anforderungen an die Schutzmaßnahme soweit eingrenzen, dass sie „erprobt/angewendet bzw. am Markt erhältlich sind“, „wirtschaftlich tragbar“ und der „Wirksamkeit“ einer Schadensabwehr durch eine, oder mehrere bestimmte Wildarten dient (z.B. Reh und Rotwild).
11.Wie sieht es mit einer innehabenden Rehgeiß in einer geschützten Kulturfläche aus (bezüglich Abschuss)?
Wild, welches in ordnungsgemäß geschützten Kulturflächen eindringt und Schäden verursacht, bzw. davon Schäden zu erwarten sind, darf unabhängig einer festgelegten Schonzeit durch den Jagdausübungsberechtigten erlegt werden. Davon ausgenommen sind Wildarten, welcher der FFH- und Vogelschutzrichtlinie unterliegen. Hier ist eine Bewilligung durch die Behörde notwendig. Da die Regeln der Weidgerechtigkeit und des Tierschutzes einzuhalten sind, ist davon auszugehen, dass eine innehabende Rehgeiß genauso wenig, wie eine führende Fuchsfähe erlegt werden darf.
12.Was ändert sich bei den Wildgehegen, bekommen die Jäger schneller die Möglichkeit freilaufendes / entlaufenes Gatterwild zu erlegen. entfallen die unnötigen 40 Tage Wartezeit ab Meldung bei der BH / Gemeinde?
Ein Wildgehege lt. § 5 ist eine eingezäunte Fläche, auf der Wild gezüchtet oder zur Gewinnung von Fleisch, tierischen Produkten oder zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten wird. Mit dieser Definition unterscheidet es sich von einem Tiergarten oder einem Wildwintergatter.
Der Verfügungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass das im Gehege gehaltene Wild nicht in die freie Wildbahn auswechselt und ist zukünftig auch verpflichtet, neu eingesetztes Wild „deutlich sichtbar“ (z.B. Ohrmarken) zu kennzeichnen. Die Vorgaben der Wildverfolgung lt. §384 ABGB gelten im Jagdgesetz 2024 weiterhin. D.h. der Eigentümer hat nach Auswechseln des Wildes ein 42-Tage Wildfolgerecht. Für die Ausübung dieses Rechtes sind Voraussetzungen, wie die unverzügliche Anzeige des Auswechselns beim Jagdausübungsberechtigten, der Besitz einer gültigen Jagdkarte und der Nachweis eines entsprechenden waffenrechtlichen Dokuments, notwendig. Andernfalls muss durch den Eigentümer eine geeignete Person beauftragt werden. Für das ausgewechselte Wild gelten die Bestimmungen über Schonzeit und Abschussplan nicht.
13.Nach welchen Kriterien und wie detailliert regional abgestimmt wird die Notzeit von der BH festgelegt?
Der aktuelle Gesetzesentwurf sieht vor, dass eine Notzeit durch die Bezirksverwaltungsbehörde unter Anhörung des Bezirksjägermeisters per Verordnung festgelegt wird, also auf Ebene des Bezirkes. Notzeit liegt insbesondere bei andauernden außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen (z.B. bei andauernder ungewöhnlich hoher Schneedecke oder Hochwasser) vor. Eine 3-tägig vorhandene Schneedecke von 5 cm kann nicht als eine Notzeit angesehen werden. Vielmehr entspricht dieses Beispiel den im Großteil Oberösterreichs aktuell „normalen Winterverhältnissen“. Außergewöhnliche Witterungsverhältnisse liegen vor, wenn z.B. im normalen Winter offenen Passstraßen gesperrt werden müssen, oder so hohe Schneemassen vorliegen, dass Dächer aufgrund der hohen Last abgeschaufelt werden müssen.
14.Was wird unter tolerierbare Schutzmaßnahmen verstanden?
Diese Frage zielt höchstwahrscheinlich auf § 64 Haftung für Jagd- und Wildschäden, Absatz 5 ab. Dieser Absatz gibt vor, dass für den Geschädigten der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens verloren geht, wenn er rechtmäßig getroffene Maßnahmen unwirksam macht, bzw. „nachweislich angebotene zumutbare und wirksame Schutzmaßnahmen aus nicht nachvollziehbaren Gründen ablehnt“. Diese Passage liegt dem im Zivilrecht allgemein geltenden Prinzip der Schadensminderungspflicht des Geschädigten zugrunde. Unserer Meinung nach lässt diese Definition jedoch zu viel Interpretationsspielraum. Im Entscheidungstextes des OGH vom 24.10.2016 wird folgendes dazu festgehalten: „Die Schadensminderungspflicht kann dem Geschädigten nicht das Recht auf Naturalherstellung (bzw. Geldersatz zwecks Naturalherstellung) nehmen. Niemand muss den Schaden selber beheben, weil die Schadensbehebung durch einen Dritten teurer käme. Der Geschädigte soll so gestellt werden, wie er stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Dazu gehört auch, dass er mit der Wiederherstellung nicht belastet wird. Die Schadensminderungspflicht bedeutet nicht, dass der Mitteleinsatz des Geschädigten (zB sein Arbeits- und Maschineneinsatz) zu seinen Lasten zu gehen hat.“
Das Anbieten von Verbissschutzmittel durch den Jagdausübungsberechtigten mit der Aussage „Hier, damit kannst du deine Pflanzen selbst verstreichen“ zählt unserer Meinung somit nicht als „nachweislich angebotene zumutbare und wirksame Schutzmaßnahme“.
15.Wir haben auf Flächen vollständigen Sämlingsverbiss, d.h. keine Naturverjüngung. Wie wird hier der wirtschaftliche Schaden gerechnet?
Nach der Richtlinie für Verbiss- und Fegeschäden gibt es für die „Verhinderung der Naturverjüngung“ eine Möglichkeit der Geltendmachung eines Wildschadens. Dazu ist es notwendig, in verjüngungsnotwendigen Beständen kleine Kontrollzäune (min. 4 x 4 Meter - hasendicht) zu errichten. Diese müssen über einen Zeitraum von drei Jahren intakt gehalten werden. Wenn sich danach innerhalb des Zaunes ausreichend Verjüngung eingestellt hat, außerhalb der Zäune jedoch nicht, kann von einer Verhinderung der Naturverjüngung gesprochen werden (siehe Richtlinie für Verbiss- und Fegeschäden - Seite 9). Die Richtlinie steht auf der Website der Oö. Landesregierung öffentlich als Download zur Verfügung.
Zu Abschnitt 7: Jagd- und Wildschäden
16.Gilt auch in Zukunft das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz?
Die Regelung nach dem derzeitigen gültigen Jagdgesetz, welches das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz beinhaltet, ist im Begutachtungsentwurf nicht enthalten, wird aber von der Landwirtschaftskammer intensiv eingefordert.
17.Zählt auch Gemüse zu einer schützenswerten Kultur?
Gemüsegärten unterliegen der Sonderregelung des § 65 Abs. 1 mit einer Obliegenheit des Grundeigentümers zu zumutbaren üblichen Schutzvorkehrungen. Feldgemüse unterliegt keiner Sonderregelung.
18.Dürfen Personen die im Gemeindejagdvorstand sind in der Schiedsstelle sein?
Ein konkretes Verbot darüber, dass ein Mitglied des Gemeindejagdvorstandes, gleichzeitig die Funktion des Obmannes der Schiedsstelle lt. §69 ausüben darf, ist nicht definiert. In Befangenheitsgründen laut §7 Abs. 1 Zeile 1 bis 4 AVG hat sich der Obmann der Schiedsstelle der Ausübung seiner Tätigkeit zu enthalten und die Vertretung durch den Stellvertreter zu veranlassen. Dies kann der Fall sein, wenn z.B. der Obmann der Schiedsstelle selbst, oder ein Angehöriger beteiligt ist. Im Allgemeinen hat diese Person unbefangen zu sein.
19.Gibt es für die Jäger eine Verpflichtung Fallwild in vollem Umfang zu melden?
Der §47 des Begutachtungsentwurfes sieht vor, dass der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet ist, jeden Abschuss von Wild sowie jedes tot aufgefundene Stück Wild (Fallwild) innerhalb von zwei Wochen nach Abschuss bzw. Auffinden der Behörde in geeigneter Form anzuzeigen ist. Dies soll über die JADA erfolgen, welche dafür ausgebaut wird um zukünftig alle Wildarten melden zu können. Weiterhin gilt in der aktuell gültigen Abschussplanverordnung eine Nichtanrechnung von Fallwild am Abschussplan.
20.Darf das Wild zukünftig angepasst an den Aktivitätszyklus bejagt werden? Rehwild ist im März und April sehr aktiv und sichtbar, weil ja auch die Vegetation noch nicht ausgetrieben hat.
Der aktuelle Begutachtungsentwurf gibt keine Vorgaben über die Schonzeiten beim Rehwild. Die Schonzeiten werden in einer gesonderten Schonzeitverordnung geregelt. Eine Vorverlegung der Schusszeit im Frühjahr in den April würde in vielen Bereichen Oberösterreichs eine effizientere Bejagung ermöglichen. Dies ist auch die Forderung der Landwirtschaftskammer Oberösterreich.
21.Sind schwere Schäden am Ertrag im neuen Jagdgesetz wieder nicht definiert? Die Beurteilung wird in der Praxis wie bisher nicht durchzusetzen sein.
Die Einbußen am Ertrag nach § 63 Abs. 2 sind nicht näher definiert. Soweit ersichtlich gibt es auch keine Rechtsprechung zu diesem Thema. Eine Ergänzung z.B. durch einen Gerichtsbescheid aufgrund eines Anlassfalles im Gesetz oder zumindest in den Erläuterungen wäre durchaus sinnvoll.
22.Wieso bleibt die Pflichtvorlage von Trophäen bestehen?
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann lt. § 47 Absatz 7 eine Vorlegung der Trophäen anordnen, muss es aber nicht.
Zu Abschnitt 9: Straf- und Schlussbestimmungen
23.Kommt das neue Jagdgesetz für eine Vergabe bis zum 1 April 2024 dann noch nicht zur Geltung?
Laut §94 Abs. 6 der Übergangsbestimmungen gelten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehende Jagdpachtverträge bis zum Ablauf ihrer Vertragsdauer im Sinne dieses Landesgesetzes. Sie sind hinsichtlich ihrer Geltung, Aufhebung und Auswirkungen nach dem Oö. Jagdgesetz 1964 zu beurteilen.
24.Wann wird der Gemeindejagdvorstand neu zusammengesetzt (7 statt 9)? Nach der nächsten GR bzw. LK Wahl (2027) oder nach Inkrafttreten des neuen Jagdgesetzes?
Aktuell bestehende Jagdausschüsse haben ihre Tätigkeiten bis zum Ende der Funktionsperiode durchzuführen (Erläuterung zur Funktionsperiode siehe Frage 4). Erst dann kommen bei der Neuwahl die Vorgaben des „neuen“ Jagdgesetzes zur Anwendung. Endet die Funktionsperiode z.B. am 31. Oktober 2024, haben die Mitglieder des Jagdausschusses bis dorthin ihre Tätigkeit auszuführen. Auch die Geschäftsordnung gilt bis dorthin. Bei den Neuwahlen kommt anschließend das Jagdgesetz 2024 zur Anwendung (Vorgehensweise bei der Nominierung, Anzahl der Mitglieder).
An dieser Stelle sei erwähnt, dass seitens der Webinarteilnehmer bei der Landwirtschaftskammer Oberösterreich eingegangenen Stellungnahmen gesondert beantwortet werden.