Ausbringung von Hausabwässern in der Landwirtschaft
Landesgesetzliche Bestimmungen
Die Ausbringung von Hausabwässern auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ist im OÖ Bodenschutzgesetz 1991 und im OÖ Abwasserentsorgungsgesetz 2001 geregelt.
Für eine gesetzeskonforme Ausbringung von Senkgrubeninhalten in der Landwirtschaft sind in Oberösterreich nachfolgende Bestimmungen einzuhalten.
Ausbringung von Senkgrubeninhalten und Klärschlamm aus Kleinkläranlagen
Die Ausbringung von Senkgrubeninhalten und von Klärschlamm aus Kläranlagen bis 50 Einwohnerwerte (Kleinkläranlagen) auf Böden ist verboten. Ausgenommen ist die Ausbringung auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Kulturflächen von häuslichen Abwässern und Klärschlamm aus Kleinkläranlagen mit biologischer Abwasserreinigung, der ausschließlich aus der Reinigung von häuslichen Abwässern stammt.
Beschränkung der Ausbringungsmenge
Auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Kulturflächen dürfen höchstens 50 m³ Senkgrubeninhalte pro Hektar und Jahr ausgebracht werden. Bei der Ausbringung von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen dürfen neben der ebenfalls gültigen Obergrenze von 50 m³ pro Hektar und Jahr innerhalb von drei Jahren max. 10 t Trockensubstanz pro Hektar an Klärschlamm ausgebracht werden.
Ausbringungsverbote
Sofern für Klärschlammausbringung auch Ackerflächen zur Verfügung stehen, darf Klärschlamm aus Kleinkläranlagen nicht auf Grünland (Wiesen, Weiden, Bergmähder und Feldfutterkulturen) ausgebracht werden. Wenn Klärschlamm aus Kleinkläranlagen (mangels Ackerflächen) auf Grünland ausgebracht wird, darf dieses frühestens sechs Wochen nach der Ausbringung für Futterzwecke genutzt werden.
Generelle Ausbringungsverbote für Senkgrubeninhalte und Klärschlamm aus Kleinkläranlagen:
Sofern eine Ausbringung aufgrund der Ausbringungsverbote oder aufgrund von Sperrfristen nicht zulässig ist, hat der Eigentümer einer Senkgrube dafür zu sorgen, dass der Senkgrubeninhalt in eine geeignete Übernahmestelle gebracht wird.
Generelle Ausbringungsverbote für Senkgrubeninhalte und Klärschlamm aus Kleinkläranlagen:
- auf Gemüse-, Beerenobst- und Heilkräuterkulturen
- auf verkarsteten Böden und Almböden; für eine Ausbringung auf Almböden und/oder verkarsteten Böden muss eine Bewilligung der Behörde vorliegen
- auf wassergesättigte oder durchgefrorene Böden sowie auf Böden mit geschlossener Schneedecke
- auf hängige Böden mit Abschwemmungsgefahr
Sofern eine Ausbringung aufgrund der Ausbringungsverbote oder aufgrund von Sperrfristen nicht zulässig ist, hat der Eigentümer einer Senkgrube dafür zu sorgen, dass der Senkgrubeninhalt in eine geeignete Übernahmestelle gebracht wird.
Aufzeichnungsverpflichtung für den Bewirtschafter
Der Nutzungsberechtigte einer landwirtschaftlichen Kulturfläche (Bewirtschafter) hat, wenn er nicht nur im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb anfallende Senkgrubeninhalte oder Klärschlämme aus Kleinkläranlagen ausbringt, Aufzeichnungen über die Gesamtmenge der ausgebrachten Senkgrubeninhalte und des ausgebrachten Klärschlammes aus Kleinkläranlagen sowie über die Ausbringungsfläche zu führen. Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren.
Werden die Aufzeichnungen im Rahmen der Dokumentationsverpflichtung gemäß Nitrat-Aktions-Programm-Verordnung (z.B. LK-Düngerrechner, ÖDüPlan Plus) geführt, sind 0,2 kg N ab Lager, 0,1 kg P2O5 sowie 0,1 kg K2O pro Kubikmeter Senkgrubeninhalt anzurechnen, sofern kein Untersuchungszeugnis vorliegt. Bei Klärschlamm aus Kleinkläranlagen erhöht sich der Wert pro Kubikmeter dementsprechend, hier ist eine Untersuchung zweckmäßig.
Auch der Senkgrubenbesitzer hat Entsorgungsnachweise zu führen und diese mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
Der Behörde ist Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.
Werden die Aufzeichnungen im Rahmen der Dokumentationsverpflichtung gemäß Nitrat-Aktions-Programm-Verordnung (z.B. LK-Düngerrechner, ÖDüPlan Plus) geführt, sind 0,2 kg N ab Lager, 0,1 kg P2O5 sowie 0,1 kg K2O pro Kubikmeter Senkgrubeninhalt anzurechnen, sofern kein Untersuchungszeugnis vorliegt. Bei Klärschlamm aus Kleinkläranlagen erhöht sich der Wert pro Kubikmeter dementsprechend, hier ist eine Untersuchung zweckmäßig.
Auch der Senkgrubenbesitzer hat Entsorgungsnachweise zu führen und diese mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
Der Behörde ist Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.
Sonstige Bestimmungen
Fernab sonstiger Bestimmungen bei ausgewählten Markenprogrammen dürfen Biobetriebe keine hoffremden Senkgrubeninhalte und Klärschlamm aus Kleinkläranlagen ausbringen.
Nähere Informationen bei der Boden.Wasser.Schutz.Beratung unter 050/6902-1426 bzw. www.bwsb.at.