Aufforstungs- und Pflegeförderung bis März beantragen
Umsetzung und Zahlungsantrag bis Juni 2025
Förderanträge für Aufforstungen, die Jungbestandspflege und Erstdurchforstungen können im Programm der Ländlichen Entwicklung LE 2014-20 nur mehr bis 31. März 2025 eingereicht werden. Da etwaige Nachreichungen von Unterlagen notwendig sein könnten, empfiehlt es sich, mit dem Antrag möglichst nicht bis zum Ende der Frist zuzuwarten. Alle Anträge im "alten" Förderprogramm müssen dann bis spätestens 30. Juni 2025 abgerechnet werden. Sofern Teile des Fördervorhabens nicht umgesetzt werden konnten, ist vor Ablauf der Projektlaufzeit eine Abänderungsmeldung an die Förderstelle vorzunehmen. Beim Zahlungsantrag gilt es, diesen so früh wie möglich einzureichen, damit etwaige Nachreichungen, beispielsweise fehlende Nachweise wie Zeitaufzeichnungen oder Rechnungen, noch möglich sind. Denn nach dem 30. Juni dürfen keine fehlenden Nachweise und Rechnungen mehr angenommen werden. Diese Frist gilt ausnahmslos.
NEU ab April: Digitale Förderplattform mit ID Austria
Herbstaufforstungen und andere Waldbauvorhaben, die erst im zweiten Halbjahr 2025 umgesetzt werden, können erst ab 1. April 2025 beantragt werden. Bei der Förderabwicklung gibt es mit der Förderperiode LE 2023-27 für Waldbewirtschafterinnen und Waldbewirtschafter gravierende Neuerungen. Anträge können ausschließlich über die Digitale Förderplattform (DFP) der AMA eingebracht werden. Auch benötigte Beilagen und etwaige Nachreichungen können nur über diese Plattform hochgeladen werden. Für den Einstieg in die Online-Plattform, ist zusätzlich zur AMA-Betriebs- bzw. Klientennummer eine ID Austria notwendig. Die ID Austria ist die persönliche, elektronische Identität und hat 2023 die Handysignatur und Bürgerkarte abgelöst. Sollten Sie noch keine "ID Austria" haben, müssen Sie sich diese organisieren, da ansonsten kein Förderantrag gestellt werden kann. Unterstützung im Zusammenhang mit der ID Austria erhalten Sie bei den Passbehörden und bei zur Entgegennahme von Passanträgen ermächtigten Gemeinden. Erkundigen Sie sich vorab, ob eine Terminreservierung bzw. welche Unterlagen erforderlich sind.
Förderuntergrenze von 1.000 Euro
Für Waldbau- und Forstschutzaktivitäten gilt ab April eine Untergrenze von 1.000 Euro Projektkosten, die erreicht werden muss, um eine Förderung zu beantragen. Allerdings können innerhalb der neuen Intervention "73-04 Waldbewirtschaftung" verschiedene Waldbau-, Forstschutz- und Biodiversitäts-Maßnahmen (z.B. Aufforstung, Pflege, Fangbaumvorlage) kombiniert und die Kosten summiert werden. Inhaltlich sind im Wesentlichen dieselben Aktivitäten förderbar wie in der letzten Förderperiode. Während der Standardfördersatz mit 60% der Standardkosten unverändert bleibt, wird der erhöhte Fördersatz von 80% nur mehr bei hoher (bisher auch schon bei "erhöhter") Wohlfahrtsfunktion sowie bei erhöhter und hoher Schutzfunktion gemäß Waldentwicklungsplan gewährt.