Verpflichtungen zur Grünlanderhaltung
ÖPUL 2023 – UBB und BIO
Im Rahmen der Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ (UBB) sowie „Biologische Wirtschaftsweise“ (BIO) gilt es als allgemeine Förderbedingung, das Grünlandausmaß im Vertragszeitraum zu erhalten. Es gibt jedoch eine Toleranz von 1 ha je Betrieb für die Umwandlung von Grünland in andere Nutzungsformen. Als Flächenreferenz für diese Toleranz gilt die Grünlandfläche des ersten Verpflichtungsjahres plus das im Jahr zuvor umgebrochene Flächenausmaß.
Diese Toleranz wird jährlich geprüft, indem die beantragte Grünlandfläche im aktuellen Mehrfachantrag (MFA) mit jener des Vorjahres-MFAs verglichen wird. Technisch gesehen liegt ein Grünlandumbruch vor, wenn eine im MFA 2025 beantragte Grünlandfläche im MFA 2026 als Acker, Dauerkultur oder als Kultur im geschützten Anbau aufscheint. Die Herausnahme aus der landwirtschaftlichen Nutzung, z.B. durch Verbauung, gilt nicht als Grünlandumbruch.
Grünlandneuanlagen können Grünlandumbrüche ausgleichen – ein sogenannter Flächentausch (z.B. Ackerfläche wird zu Grünland und Grünlandfläche zu Acker) ist aber jedenfalls innerbetrieblich und Zug um Zug durchzuführen. Als wichtige Empfehlung gilt, dass die betroffenen Tauschflächen im MFA vor und im MFA nach dem Flächentausch beim "Tauschbetrieb" aufscheinen. Grünlandneuanlagen können verbrauchte Toleranzen auch wieder auffüllen. Ein überbetrieblicher Flächentausch ist nicht anrechenbar. Weitere Informationen im Artikel Flächentausch.
Diese Toleranz wird jährlich geprüft, indem die beantragte Grünlandfläche im aktuellen Mehrfachantrag (MFA) mit jener des Vorjahres-MFAs verglichen wird. Technisch gesehen liegt ein Grünlandumbruch vor, wenn eine im MFA 2025 beantragte Grünlandfläche im MFA 2026 als Acker, Dauerkultur oder als Kultur im geschützten Anbau aufscheint. Die Herausnahme aus der landwirtschaftlichen Nutzung, z.B. durch Verbauung, gilt nicht als Grünlandumbruch.
Grünlandneuanlagen können Grünlandumbrüche ausgleichen – ein sogenannter Flächentausch (z.B. Ackerfläche wird zu Grünland und Grünlandfläche zu Acker) ist aber jedenfalls innerbetrieblich und Zug um Zug durchzuführen. Als wichtige Empfehlung gilt, dass die betroffenen Tauschflächen im MFA vor und im MFA nach dem Flächentausch beim "Tauschbetrieb" aufscheinen. Grünlandneuanlagen können verbrauchte Toleranzen auch wieder auffüllen. Ein überbetrieblicher Flächentausch ist nicht anrechenbar. Weitere Informationen im Artikel Flächentausch.
ÖPUL 2023 – Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland
Bei Teilnahme an dieser Maßnahme ist nicht nur der klassische Grünlandumbruch untersagt, sondern es ist gesamtbetrieblich während des gesamten Vertragszeitraums auf alle technischen Verfahren zu verzichten, die eine Zerstörung der Grasnarbe von Grünlandflächen zur Folge haben. Ein innerbetrieblicher Flächentausch ist somit nicht zulässig. Umbruchslose Grünlanderneuerungen mit Grünlandstriegel, Schlitzdrillgerät, Walze und (Wiesen)egge sind dagegen erlaubt.
Geringfügige Abweichungen (z.B. Planierungen, Kanalbau, temporäre Anlage eines Gemüsegartens) gelten bis zu 300 m2 je Einzelfläche nicht als Umbruch. Ist eine Grünlandsanierung nach Schädlingsbefall z.B. aufgrund von Engerlingen erforderlich, dann ist eine Grünlanderneuerung ausnahmsweise auch durch Umbruch zulässig. Entsprechende Unterlagen (v.a. Fotos) sind als Nachweis der Notwendigkeit des Umbruchs aufzubewahren.
Geringfügige Abweichungen (z.B. Planierungen, Kanalbau, temporäre Anlage eines Gemüsegartens) gelten bis zu 300 m2 je Einzelfläche nicht als Umbruch. Ist eine Grünlandsanierung nach Schädlingsbefall z.B. aufgrund von Engerlingen erforderlich, dann ist eine Grünlanderneuerung ausnahmsweise auch durch Umbruch zulässig. Entsprechende Unterlagen (v.a. Fotos) sind als Nachweis der Notwendigkeit des Umbruchs aufzubewahren.
Konditionalität und Grünlanderhalt
Der „GLÖZ 1“-Standard besagt, dass das Dauergrünland im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Fläche in Österreich gegenüber dem Referenzjahr 2018 in Summe nicht um mehr als 5 % abnehmen darf. Diese Verpflichtung findet auf Ebene des Bundesgebiets Anwendung. Österreichs Landwirtinnen und Landwirte erfüllen diesen Standard aktuell vorbildlich.
Gemäß GLÖZ 2 gilt für Grünlandflächen, die gemäß elektronischer Bodenkarte bzw. überarbeitetem, nationalem Feuchtgebietsinventar als „Feuchtgebiete und Torfflächen“ ausgewiesen sind und im Referenzjahr 2021 nicht als „Mähwiese/-weide drei und mehr Nutzungen“ beantragt waren, ein Umbruchs- bzw. Umwandlungsverbot. Eine Grünlanderneuerung ist nach Zustimmung durch die AMA
(referat23@ama.gv.at) möglich.
Der „GLÖZ 4“-Standard erfordert u.a. auf landwirtschaftlich genutzten Flächen entlang von Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan einen "mäßigen" oder schlechteren ökologischen Zustand aufweisen, die Bewirtschaftung bewachsener Pufferstreifen (mindestens 10 m zu stehenden Gewässern bzw. mindestens 5 m zu Fließgewässern). Handelt es sich bei diesem Pufferstreifen um Dauergrünland, so darf kein Umbruch erfolgen. Eine Grünlanderneuerung wäre nach Rücksprache mit der AMA
(referat23@ama.gv.at) einmal innerhalb von fünf Jahren möglich.
Gemäß GLÖZ 9 besteht ein Verbot des Umbruchs und der Umwandlung von umweltsensiblem Dauergrünland in „Natura 2000“-Gebieten. Als umweltsensibles Dauergrünland werden bestimmte Lebensraumtypen angesehen, zum Beispiel „6410 – Pfeifengraswiesen“.
Gemäß GLÖZ 2 gilt für Grünlandflächen, die gemäß elektronischer Bodenkarte bzw. überarbeitetem, nationalem Feuchtgebietsinventar als „Feuchtgebiete und Torfflächen“ ausgewiesen sind und im Referenzjahr 2021 nicht als „Mähwiese/-weide drei und mehr Nutzungen“ beantragt waren, ein Umbruchs- bzw. Umwandlungsverbot. Eine Grünlanderneuerung ist nach Zustimmung durch die AMA
(referat23@ama.gv.at) möglich.
Der „GLÖZ 4“-Standard erfordert u.a. auf landwirtschaftlich genutzten Flächen entlang von Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan einen "mäßigen" oder schlechteren ökologischen Zustand aufweisen, die Bewirtschaftung bewachsener Pufferstreifen (mindestens 10 m zu stehenden Gewässern bzw. mindestens 5 m zu Fließgewässern). Handelt es sich bei diesem Pufferstreifen um Dauergrünland, so darf kein Umbruch erfolgen. Eine Grünlanderneuerung wäre nach Rücksprache mit der AMA
(referat23@ama.gv.at) einmal innerhalb von fünf Jahren möglich.
Gemäß GLÖZ 9 besteht ein Verbot des Umbruchs und der Umwandlung von umweltsensiblem Dauergrünland in „Natura 2000“-Gebieten. Als umweltsensibles Dauergrünland werden bestimmte Lebensraumtypen angesehen, zum Beispiel „6410 – Pfeifengraswiesen“.
MFA und ÖPUL-Mitteilung
Nach einem Grünlandumbruch muss im darauffolgenden MFA eine typische Ackerkultur, wie z.B. Getreide oder Mais, beantragt werden, damit der „Ackerstatus“ erlangt wird. Ackerfutter-Schlagnutzungen oder „Grünbrache“ sind im Jahr nach einer Grünland-Schlagnutzung nicht zulässig – außer es handelt sich um eine Fläche im zukünftigen Stichtags-Ackerlayer.
ÖPUL-Mitteilungen genau lesen: Wird ein Antragsteller aufgrund eines unzulässigen Grünlandumbruchs sanktioniert und es erfolgt keine Wiederanlage des Grünlands, entspricht dies einer wiederholten Abweichung und führt in Folgejahren zu strengeren Sanktionen. Die Grünlandneuanlage müsste zumindest im Ausmaß des zu viel umgebrochenen Grünlands erfolgen, um in den Folgejahren weitere Prämienkürzungen zu vermeiden.