Abfindungsbrand - Was muss aufs Etikett?
Der unter Abfindung hergestellte
 Alkohol darf nur an folgende 
Personen veräußert werden:
Weiters ist es dem Abfindungsberechtigten verboten, abfindungsweise hergestellten Alkohol außerhalb des Steuergebietes (ins Ausland) zu verbringen oder verbringen zu lassen.
Bei Verletzung der Verkehrsbeschränkungen gilt der gesamte in der zugehörigen Abfindungsanmeldung angemeldete Alkohol als gewerblich hergestellt.
										- Letztverbraucher durch Ausschank oder in Kleingebinden mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, dass der Inhalt unter Abfindung hergestellt worden ist
- Gast- und Schankgewerbetreibende zur Weiterveräußerung durch Ausschank im Gast- und Schankbetrieb
- Inhaber eines Alkohollagers
Weiters ist es dem Abfindungsberechtigten verboten, abfindungsweise hergestellten Alkohol außerhalb des Steuergebietes (ins Ausland) zu verbringen oder verbringen zu lassen.
Bei Verletzung der Verkehrsbeschränkungen gilt der gesamte in der zugehörigen Abfindungsanmeldung angemeldete Alkohol als gewerblich hergestellt.
Etikett
Beim Einkauf in Bauernecken
 usw. muss dem Konsumenten gemäß § 57 Abs 1 Z 3 Alkoholsteuergesetz 
im Zeitpunkt der Willensbildung
 (wenn der Kunde ins Regal greift) bewusst sein, 
dass es sich um einen Abfindungsbrand 
handelt.
 Ein entsprechender Hinweis 
auf dem Etikett "unter Abfindung hergestellt" ist somit gesetzlich 
vorgeschrieben.
 Fehlt dieser Hinweis, kann
 es zu empfindlichen Strafen
 kommen.
										Noch Fragen?
Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland.
										 
