Steuerliche Neuerungen
Erhöhung der Einnahmengrenze für land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb
Ab 2025 erfolgte eine Erhöhung der Einnahmengrenze von 45.000 Euro auf 55.000 Euro. Dafür war eine Änderung der LuF-Pauschalierungsverordnung 2015 erforderlich (Kundmachung im Bundesgesetzblatt am 23. Dezember 2024). Die Erhöhung wurde nun auch in den Einkommensteuerrichtlinien vollzogen. Gleichzeitig wurde die jährliche Einnahmengrenze für die bäuerliche Nachbarschaftshilfe mit Verrechnung von reinen Maschinenselbstkosten auf Basis der ÖKL-Richtwerte ebenfalls auf 55.000 Euro brutto erhöht.
Zu beachten ist weiterhin, dass Einnahmen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb nicht „abpauschaliert“ sind. Die Einnahmen sind gesondert aufzuzeichnen und steuerpflichtig.
Zu beachten ist weiterhin, dass Einnahmen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb nicht „abpauschaliert“ sind. Die Einnahmen sind gesondert aufzuzeichnen und steuerpflichtig.
Zimmervermietung im Rahmen von Urlaub am Bauernhof
Bei der land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit Zimmervermietung im Ausmaß von höchstens 10 Betten mit Zusatzleistungen können nun beim Angebot „Urlaub am Bauernhof“ pauschale Betriebsausgaben in Höhe von 50 % - anstatt bisher 30 % - von den entsprechenden Betriebseinnahmen abgezogen werden. Bislang konnte die höhere Pauschale nur bei Zimmervermietung mit Frühstück als Ausgabe angesetzt werden.
Zu beachten ist, dass die gewerberechtliche Einstufung der Tätigkeit für die steuerliche Beurteilung nicht relevant ist (siehe dazu EStR 2000 Rz 5073).
Zu beachten ist, dass die gewerberechtliche Einstufung der Tätigkeit für die steuerliche Beurteilung nicht relevant ist (siehe dazu EStR 2000 Rz 5073).
Umwidmungszuschlag von 30 % bei Verkauf von Bauland
Erfolgt eine Umwidmung von Grund und Boden, welche erstmalig eine Bebauung ermöglicht (z.B. Grünland in Bauland) nach dem 31. Dezember 2024, dann erhöht sich beim Verkauf dieser Fläche ab 1. Juli 2025 der Veräußerungsgewinn (Veräußerungserlös abzgl. Buchwert bzw. (pauschale) Anschaffungskosten) um einen Zuschlag von 30 %. Er soll keinen Zuschlag zum Veräußerungserlös bzw. dem Verkaufspreis des Grundstückes darstellen. Die erhöhte Bemessungsgrundlage unterliegt dann der 30%-igen Immobilienertragsteuer. Die Bemessungsgrundlage ist gedeckelt mit dem tatsächlichen Veräußerungserlös.
Veräußerungsgewinne, die Gebäuden zuzuordnen sind, sind vom Umwidmungszuschlag nicht betroffen. Bei der Übertragung stiller Reserven ist der Umwidmungszuschlag nicht zu berücksichtigen.
Die Umwidmung erfolgt zu jenem Zeitpunkt, in dem die Umwidmung wirksam wird (Inkrafttreten der zugrundeliegenden Verordnung bzw. Rechtskraft des zugrundeliegenden Bescheides). In diesem Zusammenhang kann festgehalten werden, dass für Umwidmungen vor dem 1. Jänner 2025 noch die bisherige Regelung gilt.
Hinsichtlich des Veräußerungszeitpunkts gelten die allgemeinen Grundsätze zur Grundstücksveräußerung, entscheidend ist somit der Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts (Abschluss Kauf- oder Tauschvertrag).
Veräußerungsgewinne, die Gebäuden zuzuordnen sind, sind vom Umwidmungszuschlag nicht betroffen. Bei der Übertragung stiller Reserven ist der Umwidmungszuschlag nicht zu berücksichtigen.
Die Umwidmung erfolgt zu jenem Zeitpunkt, in dem die Umwidmung wirksam wird (Inkrafttreten der zugrundeliegenden Verordnung bzw. Rechtskraft des zugrundeliegenden Bescheides). In diesem Zusammenhang kann festgehalten werden, dass für Umwidmungen vor dem 1. Jänner 2025 noch die bisherige Regelung gilt.
Hinsichtlich des Veräußerungszeitpunkts gelten die allgemeinen Grundsätze zur Grundstücksveräußerung, entscheidend ist somit der Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts (Abschluss Kauf- oder Tauschvertrag).
Beispiel aus den Gesetzeserläuterungen
D hat im Jahr 2000 von seinem Großvater unbebautes Grünland geerbt, das sich seit jeher im Familieneigentum befunden hat. Im Jahr 2025 wird dieses in Bauland umgewidmet. Im Jahr 2026 veräußert D das Grundstück um einen Veräußerungspreis von 300.000 Euro. D berechnet seine Anschaffungskosten gemäß § 30 Abs. 4 Z 1, woraus sich ein Betrag von 120.000 Euro (40 % des Veräußerungserlöses in Höhe von 300.000 Euro) und ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 180.000 Euro ergibt. Der Umwidmungszuschlag beträgt daher 54.000 Euro (30 % von 180.000 Euro), der um den Zuschlag erhöhte Veräußerungsgewinn beträgt somit 234.000 Euro (eine Kürzung des Umwidmungszuschlags ist nicht vorzunehmen, weil diese Summe den Veräußerungserlös in Höhe von 300.000 Euro nicht übersteigt).
Weitere Beschlüsse im Überblick
- Verschärfungen im Grunderwerbsteuergesetz bei sog. „Share Deals“ ab 1. Juli 2025: Besteuerung der Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Kapital- oder Personengesellschaften (ausgenommen sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts), in deren Gesellschaftsvermögen auch Grundstücke enthalten sind (Grund & Boden, Gebäude, Baurechte, Superädifikate)
- Aussetzung der Valorisierung gewisser Familienleistungen (Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag, Kinderbetreuungsgeld) in den Jahren 2026 und 2027, inkludiert auch die Nichtanpassung des Kinderabsetzbetrages
- Inflationsanpassung des progressiven Einkommensteuertarifs (Kalte Progression) in den Kalenderjahren 2025 bis 2028 nur im Ausmaß von zwei Dritteln
- Erhöhung des Pendlereuros als Teilkompensation für die Abschaffung des Klimabonus von 2 Euro auf 6 Euro ab der Veranlagung 2026
- Erhöhung der SV-Rückerstattung von max. 608 Euro auf 737 Euro im Jahr 2025 (nochmalige Erhöhung für das Jahr 2026 vorgesehen)