Antragstellung für Ausfallsbonus III
Antragsberechtigt sind wie bisher:
Voraussetzungen
- Wein- und Mostbuschenschankbetriebe.
- Landwirtschaftliche Betriebe, die Privatzimmer oder Ferienwohnungen vermieten (Urlaub am Bauernhof).
- Vermieter von Privatzimmern und Ferienwohnungen, die im eigenen Haushalt höchstens 10 Betten vermieten und nicht der Gewerbeordnung unterliegen.
- Sonstige touristische Vermieter.
Voraussetzungen
- Umsatzausfall in den Betrachtungszeiträumen November und Dezember 2021 von mindestens 30 Prozent und für die Betrachtungszeiträume Jänner bis März 2022 mindestens 40 Prozent gegenüber den Vergleichszeiträumen vor der Pandemie.
- Die Förderung beträgt 40 Prozent des ermittelten Umsatzausfalls.
- Die Mindesthöhe des Bonus beträgt 100 Euro.
- Der Ausfallsbonus kann ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats über eama beantragt werden. Beispiel: Für den letzten Betrachtungszeitraum 1. März bis 31. März 2022 muss der Antrag bis längstens 9. Juli 2022 gestellt sein.
Weitere Informationen gibt es unter AMA bzw. bei den Referentinnen und Referenten der Landwirtschaftskammer und den Beratungskräften der Bezirksbauernkammern.