Waldfonds: Der Weg zur Antragstellung
Antragstellung erfolgt online
Die Antragstellung erfolgt online. Grundsätzlich erfolgt der Zugang über eine eigene Webseite www.waldfonds.at. Nachdem aber die Maßnahmen bundeslandweise von unterschiedlichen Stellen bearbeitet werden, werden Sie schließlich auf die jeweilige Landeshomepage geleitet. Anträge zur Abgeltung von Borkenkäferschäden werden vom Bundesforschungszentrum für Wald (BFW) bearbeitet.
Damit Sie die Eingabemaske für den Online-Antrag finden, gibt es hier exemplarisch für "Maßnahme 1" eine Anleitung.
Damit Sie die Eingabemaske für den Online-Antrag finden, gibt es hier exemplarisch für "Maßnahme 1" eine Anleitung.
Geänderte Mischwaldkriterien bei Aufforstungen
Bei Aufforstungen sind Mischwaldkriterien einzuhalten. Achtung: Die bisher bei der Ländlichen Entwicklung LE2014-20 geltenden Vorgaben wurden etwas adaptiert. Exemplarisch seien hier die Kriterien für Oberösterreich angeführt:
- Generell: max. 25% ausländische Baumarten
- Bis 500 m SH: max. 25% Fichte, mind. 40% Laubholz, davon mind. 20% Eiche und/oder Buche
- 500 bis 750 m SH: max. 35% Fichte, mind. 30% Laubholz, davon mind. 10% Buche (Eiche)
- 750 bis 1000 m SH: max. 50% Fichte, mind. 20% Laubholz (davon mind. 10% Buche) und 10% Weißtanne
- Über 1000 m SH: max. 70% Fichte, mind. 10% Buche und mind. 10% Weißtanne
- Eichenzwangsstandorte: mind. 30 % Stieleiche, mind. 60% Laubholz, max. 25 % Fichte
- Bergahorn/Eschenwald: mind. 50% Ahorn (Esche), max. 25% Fichte
- Schwarzerlen-Eschenwald: mind. 50% Schwarzerle, max. 25% Fichte
Borkenkäferschäden - Mindestschadausmaß erforderlich
Bei der Abgeltung von Borkenkäferschäden ist ein Mindestschadausmaß je Katastralgemeinde (KG) erforderlich, um überhaupt einen Antrag stellen zu können. Welche KG in Frage kommen, ist auf einer veröffentlichten Liste ersichtlich.
Für die Feststellung des Schadausmaßes auf einzelbetrieblicher Ebene gelten ausschließlich die Erhebungsdaten des Bundesforschungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft. Die Feststellung und Anerkennung des Wertverlustes ist rückwirkend ab 01.01.2018 möglich. Details entnehmen Sie bitte der Webseite des BMLRT unter Maßnahme 3: Abgeltung von durch Borkenkäferschäden verursachtem Wertverlust, bmlrt.gv.at .
Für die Feststellung des Schadausmaßes auf einzelbetrieblicher Ebene gelten ausschließlich die Erhebungsdaten des Bundesforschungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft. Die Feststellung und Anerkennung des Wertverlustes ist rückwirkend ab 01.01.2018 möglich. Details entnehmen Sie bitte der Webseite des BMLRT unter Maßnahme 3: Abgeltung von durch Borkenkäferschäden verursachtem Wertverlust, bmlrt.gv.at .
Erstdurchforstung förderbar
Erstdurchforstungen im Bereich von 10 bis 20 m Oberhöhe sind förderbar. Allerdings darf die Maßnahme nicht mit dem Harvester durchgeführt werden, sofern nach Standardkosten abgrerechnet wird. Die Mehrkosten für eine Durchforstung ohne Harvester sind mit 1.650 Euro pro Hektar angesetzt. Der Förderbetrag beträgt davon 60 Prozent bzw. 80 Prozent in Wäldern mit erhöhter oder hoher Schutz- und Wohlfahrtsfunktion.
Sofern bei einem Harvestereinsatz die Erntekosten höher sind als die Holzerlöse kann nach tatsächlichen Kosten abgerechnet werden. Dabei sind bis Kosten von 10.000 Euro aber zwei Angebote, bei Kosten von mehr als 10.000 Euro, drei Angebote einzuholen. Der Differenzbetrag (Kosten minus Erlöse) bildet in einem solchen Fall die Grundlage für die Berechnung der Förderung. Je nach Gegebenheiten beträgt der Fördersatz 60 oder 80 Prozent.
Sofern bei einem Harvestereinsatz die Erntekosten höher sind als die Holzerlöse kann nach tatsächlichen Kosten abgerechnet werden. Dabei sind bis Kosten von 10.000 Euro aber zwei Angebote, bei Kosten von mehr als 10.000 Euro, drei Angebote einzuholen. Der Differenzbetrag (Kosten minus Erlöse) bildet in einem solchen Fall die Grundlage für die Berechnung der Förderung. Je nach Gegebenheiten beträgt der Fördersatz 60 oder 80 Prozent.
Haben Sie Fragen zur Waldfonds-Richtlinie?
Sollten Fragen zur Förderabwicklung bzw. zur Auslegung der Waldfonds-Richtlinie auftreten, könne Sie sich schriftlich an abt-33@bmlrt.gv.at wenden.