Vorsicht beim Inverkehrbringen und Anbieten von Saatgut
Aufgrund von aktuellen Anlassfällen weisen wir darauf hin, dass das Inverkehrbringen bzw. das Anbieten von Saatgut entgegen den Bestimmungen des Saatgutgesetzes zu empfindlichen Strafen nach dem Saatgutgesetz und dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) führen kann.
In letzter Zeit wurden unsachgemäße Vorgehensweisen (z.B. Inserate im Internet) vermehrt anwaltlich verfolgt. Dabei wird von den Betroffenen (oft Landwirt:innen, die eigenes, nicht zertifiziertes Saatgut zum Verkauf inserieren) die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung und die Abdeckung der Kosten für das anwaltliche Einschreiten in Höhe von derzeit ca. 1.000 Euro gefordert.
Bei Nichtentsprechung stellt das anwaltliche Schreiben die Klagsführung in Aussicht. Wurden die Bestimmungen des Saatgutgesetzes verletzt, droht das Unterliegen der Landwirt:innen in einem allfälligen Prozess. Dies kann neben Strafen nach dem Saatgutgesetz ebenso Schadenersatzforderungen und hohe Verfahrenskosten nach sich ziehen. Wir raten daher eindringlich davon ab, nicht zertifiziertes Saatgut in Verkehr zu bringen bzw. anzubieten.
In letzter Zeit wurden unsachgemäße Vorgehensweisen (z.B. Inserate im Internet) vermehrt anwaltlich verfolgt. Dabei wird von den Betroffenen (oft Landwirt:innen, die eigenes, nicht zertifiziertes Saatgut zum Verkauf inserieren) die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung und die Abdeckung der Kosten für das anwaltliche Einschreiten in Höhe von derzeit ca. 1.000 Euro gefordert.
Bei Nichtentsprechung stellt das anwaltliche Schreiben die Klagsführung in Aussicht. Wurden die Bestimmungen des Saatgutgesetzes verletzt, droht das Unterliegen der Landwirt:innen in einem allfälligen Prozess. Dies kann neben Strafen nach dem Saatgutgesetz ebenso Schadenersatzforderungen und hohe Verfahrenskosten nach sich ziehen. Wir raten daher eindringlich davon ab, nicht zertifiziertes Saatgut in Verkehr zu bringen bzw. anzubieten.