Vollpauschalierung bedeutet keine generelle Steuerbefreiung
Anwendungsbereich der Vollpauschalierung
- Selbstbewirtschafteter land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert maximal 75.000 Euro
- maximal 15.000 Euro Forsteinheitswert (isoliert für die Forstwirtschaft)
- maximal 60 Ar Weinbaufläche (isoliert für Weinbau)
- Im Gartenbau gibt es ebenfalls - unter bestimmten Voraussetzungen - die Möglichkeit, den Gewinn nach flächenabhängigen Durchschnittssätzen (vollpauschaliert) zu ermitteln.
- Jahresumsatz max. 600.000 Euro Umsatz (netto)
- Keine Buchführung
Durchführung der vollpauschalierten Gewinnermittlung
Als Ausgangsbasis für die Gewinnermittlung ist der selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Einheitswert zu ermitteln. Dabei ist vom festgestellten Einheitswert laut Einheitswertbescheid des Finanzamtes Österreich auszugehen, etwaige Zu- und Verpachtungen (jeweils mit dem eigenen Hektarsatz) sind zu berücksichtigen.
Beachte: Bei Fremdpacht kann es zu erheblichen Abweichungen zwischen dem von der SVS in der Beitragsvorschreibung ausgewiesenen Einheitswert und dem steuerrelevanten Einheitswert kommen. Die SVS geht nämlich - im Gegensatz zur Finanzverwaltung - vom Einheitswert (Hektarsatz) des Verpächters aus und zieht zur Beitragsermittlung nur zwei Drittel dieses Einheitswertes heran.
Der ermittelte Einheitswert ist sodann mit 42% zu multiplizieren (=Gewinngrundbetrag). Etwaige zusätzliche (teilpauschalierte) Einnahmen aus Forstwirtschaft (wenn Forsteinheitswert höher als 15.000 Euro), aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten, Privatzimmervermietung bis 10 Betten mit Zusatzleistungen, vereinnahmten Pachtzinsen oder anderen gesondert anzuführenden Einkünften, die unter die Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft fallen, sind hinzuzurechnen. Bezahlte Sozialversicherungspflichtbeiträge, Pachtzinsen, Schuldzinsen und Ausgedingelasten sind abzuziehen. Auch ein Gewinnfreibetrag iHv 15% (max. 4.950 Euro) kann geltend gemacht werden. Zusätzlich bestehen Sonderregelungen für bestimmte Einkünfte wie z.B. Obstbau, Weinbau über 60 Ar, Gartenbau, Mostbuschenschank,….
Details siehe hier: Gewinnermittlung Vollpauschalierung ab 2015 | Landwirtschaftskammer Oberösterreich
Der ermittelte Einheitswert ist sodann mit 42% zu multiplizieren (=Gewinngrundbetrag). Etwaige zusätzliche (teilpauschalierte) Einnahmen aus Forstwirtschaft (wenn Forsteinheitswert höher als 15.000 Euro), aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten, Privatzimmervermietung bis 10 Betten mit Zusatzleistungen, vereinnahmten Pachtzinsen oder anderen gesondert anzuführenden Einkünften, die unter die Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft fallen, sind hinzuzurechnen. Bezahlte Sozialversicherungspflichtbeiträge, Pachtzinsen, Schuldzinsen und Ausgedingelasten sind abzuziehen. Auch ein Gewinnfreibetrag iHv 15% (max. 4.950 Euro) kann geltend gemacht werden. Zusätzlich bestehen Sonderregelungen für bestimmte Einkünfte wie z.B. Obstbau, Weinbau über 60 Ar, Gartenbau, Mostbuschenschank,….
Details siehe hier: Gewinnermittlung Vollpauschalierung ab 2015 | Landwirtschaftskammer Oberösterreich
Steuer(erklärungs)pflicht
- Ein Vollerwerbslandwirt ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn das Jahreseinkommen mehr als 13.308 Euro (2025; 2026: 13.539 Euro) beträgt.
- Enthält das Jahreseinkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte wie Gehalt oder Pension (= Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) und übersteigen die nicht-lohnsteuerpflichtigen Einkünfte (z.B. Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung, Gewerbebetrieb, selbständige Tätigkeit) den jährlichen Gesamtbetrag von 730 Euro, besteht bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 14.517 Euro (2025; 2026: 14.769 Euro) die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Die Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung ("Lohnsteuerausgleich") reicht in diesem Fall nicht aus.
- Das Finanzamt Österreich kann außerdem zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auffordern, auch wenn die genannten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Dieser Aufforderung ist jedenfalls Folge zu leisten.
Wichtig
Liegen mehrere Erwerbstätigkeiten vor (z.B. Land- und Forstwirtschaft, Dienstverhältnis, Vermietungen, Vortragstätigkeiten,...) sollte jedenfalls überprüft werden, ob eine Steuererklärungspflicht besteht und in diesem Zusammenhang ist ebenfalls eine vollpauschalierte Gewinnermittlung für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb durchzuführen.