Verrechnung Dokumentation Antibiotikameldeverpflichtung

Entsprechend dem Tierärztegesetz hat die Tierärztekammer (ÖTK) eine für das ganze Bundesgebiet gültige Honorarordnung für tierärztliche Leistungen zu erstellen, mit der insbesondere Grundsätze der Rechnungslegung und Richtsätze für tierärztliche Honorare festzulegen sind. Die Richtsätze sind unter Bedachtnahme auf die Art der tierärztlichen Leistung, vor allem die damit verbundene besondere Gefahr, den damit verbundenen Sach- und Zeitaufwand und die Art der Tiere festzusetzen. Mit einer Änderung des Tierärztegesetztes im Jahr 2016, gibt es keine verbindlichen Honorarsätze mehr. Verlautbarte Honorarsätze der Tierärztekammer sind somit als bloße Empfehlung zu werten. Dem Tierarzt obliegt es selbst, das Honorar für erbrachte Leistungen zu kalkulieren und zu verrechnen.
Von einzelnen Tierärzten werden unter der Benennung Serviceleistung für den Tierhalter im Bereich Antibiotikameldung Rechnungen an die Bauern ausgestellt. Bei dieser gesetzlichen Vorgabe handelt es sich um eine Meldepflicht für Tierärzte, die im Tierarzneimittelgesetz geregelt ist. Dies ist keine Meldepflicht für Tierhalter und deswegen auch keine Serviceleistung des Tierarztes für den Tierhalter.
Die Zusammenarbeit zwischen Tierhalter und Landwirt soll verantwortungsvoll und in gegenseitiger Abstimmung und Einvernehmen. erfolgen. Das gilt auch für die Abrechnung der erbrachten Leistungen.
Von einzelnen Tierärzten werden unter der Benennung Serviceleistung für den Tierhalter im Bereich Antibiotikameldung Rechnungen an die Bauern ausgestellt. Bei dieser gesetzlichen Vorgabe handelt es sich um eine Meldepflicht für Tierärzte, die im Tierarzneimittelgesetz geregelt ist. Dies ist keine Meldepflicht für Tierhalter und deswegen auch keine Serviceleistung des Tierarztes für den Tierhalter.
Die Zusammenarbeit zwischen Tierhalter und Landwirt soll verantwortungsvoll und in gegenseitiger Abstimmung und Einvernehmen. erfolgen. Das gilt auch für die Abrechnung der erbrachten Leistungen.