Verbesserte Rahmenbedingungen für den steuerfreien Hausbrand
Nach der bis 31. Dezember 2019 geltenden Rechtslage kann der steuerfreie Hausbrand für die Übergeber beansprucht werden, wenn im Übergabevertrag freie Verköstigung vereinbart und die Übergeber im gemeinsamen Haushalt mit den Abfindungsberechtigten leben.
Die nicht mehr zeitgemäße Leistung von freier Verköstigung wird mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 durch die Verpflichtung zur Einräumung eines höchstpersönlichen Wohnungsgebrauchsrechtes (Wohnungsrechtes) ersetzt.
Eine weitere Gesetzesänderung betrifft die Anzeigepflicht betreffend die Verwendung eines zugelassenen einfachen Brenngerätes zu anderen Zwecken als zum Herstellen von Alkohol. Ein diesbezüglicher Anwendungsfall ist beispielsweise die Durchführung eines Reinigungsbrandes. Ab 1. Jänner 2020 ist dem Zollamt im Voraus Beginn und Ende einer dementsprechenden Verwendung eines zugelassenen einfachen Brenngerätes anzuzeigen. Die bis 31. Dezember 2019 geltende einwöchige Anzeigefrist entfällt.
Die nicht mehr zeitgemäße Leistung von freier Verköstigung wird mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 durch die Verpflichtung zur Einräumung eines höchstpersönlichen Wohnungsgebrauchsrechtes (Wohnungsrechtes) ersetzt.
Eine weitere Gesetzesänderung betrifft die Anzeigepflicht betreffend die Verwendung eines zugelassenen einfachen Brenngerätes zu anderen Zwecken als zum Herstellen von Alkohol. Ein diesbezüglicher Anwendungsfall ist beispielsweise die Durchführung eines Reinigungsbrandes. Ab 1. Jänner 2020 ist dem Zollamt im Voraus Beginn und Ende einer dementsprechenden Verwendung eines zugelassenen einfachen Brenngerätes anzuzeigen. Die bis 31. Dezember 2019 geltende einwöchige Anzeigefrist entfällt.