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Untypischer Start ins neue Schweinejahr

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15.02.2024 | von Dr. Johann Schlederer

Passabler Jahresbeginn am Schweinemarkt, leider mit Stimmungskiller VfGH-Urteil.

1. Quartel Edelschwein_Stall_3-ID34905[1].jpg © VLV, Dr. Schlederer
Mittelfristig wird mehr Strukturierung der Bodenfläche gefordert sein. © VLV, Dr. Schlederer
Geht es rein um die üblichen Bewertungsparameter für die Marktlage, das heißt Preise und Deckungsbeiträge, so kann die gesamte Schweinebrache mit dem Jahresbeginn zufrieden sein und positiv gestimmt ins neue Jahr starten. Auch wenn es zuletzt in zwei Schritten zu einer Preiskorrektur für Schlachtschweine um zehn Cent kam, wird der Durchschnittspreis im Jänner als Allzeithöchstwert in den Büchern stehen. Auch die Prognosen für das Schweinejahr 2024 sehen gut aus. Der Rückgang der Schweineproduktion EU-weit, der maßgeblich für das gute Preisniveau ist, nimmt zwar ab, aber am Ende wird wohl wieder ein Minus zwischen ein und zwei Prozent zu Buche stehen.
Konsumseitig ist von einer Normalisierung auszugehen, da aufgrund der rückläufigen Inflation wieder mehr Kaufkraft für Schweinefleisch zur Verfügung stehen wird, sodass in der Relation von Angebot und Nachfrage wünschenswerte Preisverhältnisse vorliegen sollten. Alles eitel Wonne Sonnenschein? Leider nein!

Reparaturarbeit nach Schockstarre

Nachdem am 8. Jänner die gesamte Branche und deren Vertreter davon überrascht wurden, dass der Verfassungsgerichtshof die Übergangsfrist bis zum endgültigen Verbot des unstrukturierten Vollspaltenbodens gekippt hat, war die Betroffenheit dementsprechend groß. Weil ein derartiger Vorgang in Österreich bislang unbekannt war, musste auf Ebene VÖS, LK Österreich und Landwirtschaftsministerium umgehend erörtert werden, wie nun mit dieser Sachlage umzugehen ist. Nach einer präzisen Analyse des Urteils war klar, dass insbesondere die pauschale, also für alle Betriebe gleichermaßen geltende Auslauffrist von 17 Jahren (Ende 2039) für den Verfassungsgerichtshof (VfGH) anstößig war.
Den Höchstrichtern war nicht ersichtlich, womit die 17-jährige Übergangsfrist begründet wurde. Daher wurde auch das Argument der unfairen Wettbewerbssituation angemerkt, wonach es zwischen bereits langzeitgenutzten und abgeschriebenen Vollspaltenböden im Vergleich zu erst vor wenigen Jahren neu errichteten Vollspaltenställen sowie Neubauten seit 2023 zu unfairen Wettbewerbsverhältnissen gekommen wäre.

Hoffentlich Reparatur mit Augenmaß

Einerseits muss nun auf Regierungsebene ausgelotet werden, inwieweit es politisch vertretbar ist, eine korrigierte Jahreszahl in das neue Gesetz hineinzuschreiben. Klar ist wohl, dass die Fristen kürzer ausfallen werden und dass es vermutlich zu einer betriebsspezifischen Lösung kommen muss. Was bisher bekannt ist, verfolgen nun die geforderten Institutionen einen ambitionierten Zeitplan, der darauf abzielt, dass noch im Februar auf politischer Ebene ein Kompromiss für das neue Zahlenwerk ausgelotet wird. Weiters soll rasch, mittels Gutachten von anerkannten und autorisierten Sachverständigen, ein möglichst unstrittiger Text zur Erklärung des Zusammenhangs zwischen üblicher Nutzungsdauer im landwirtschaftlichen Stallbauwesen und der daraus abzuleitenden Restdauer bis zum finalen Verbot des unstrukturierten Vollspaltenbodens erstellt werden.

Aus aktueller Sicht darf man davon ausgehen, dass die bis zur Neuwahl bestehende Regierung die Gesetzesreparatur finalisieren wird. Vergangenen Sonntag legte Gesundheitsminister Johannes Rauch einen Drei-Punkte-Plan vor. Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig reagierte darauf, indem er forderte an den Verhandlungstisch zurückzukehren und sich Forderungen nicht über die Medien auszurichten. Gelänge keine Einigung in dieser Legisturperiode, wäre es wohl eine der ersten Aufgaben für eine neu zu bildende Regierung nach der Nationalratswahl. Besser wäre es jedenfalls, und davon ist auszugehen, dass noch die "alte Regierung", die ja für die Entstehung des jetzt zu reparierenden Gesetzes verantwortlich ist, die Reparatur in einem verfassungsrechtsgültigen Kontext zu Wege bringt.

Strukturierte Vollspaltenbuchten

Strukturierte Spaltenbödenbuchten werden auch in Zukunft ihre volle Berechtigung haben. Allerdings werden Vollspaltensegmente nich in der gesamten Buchtenfläche zum Einsatz kommen können. Es ist aber davon auszugehen, dass für viele Betriebe mittelfristig maximal zwei Drittel der Buchtenfläche in Form der herkömmlichen Vollspaltenböden, das heißt mit 20 Prozent Lochanteil im Einsatz sein werden. Weiters wird mehr Platzangebot je Mastschwein verlangt und die gesamte Buchtenfläche größer zu gestalten sein. Das im Zusammenhang der zukünftigen Gestaltung von Mastställen relevante IBeST-Programm, das zurzeit österreichweit von Wissenschaft und Praxis betrieben wird, avisiert bereits eine gewisse Vorausschau, wie im Falle von mittelfristig erforderlichen Umbauten vorgegangen werden kann. 

Wichtig ist jedenfalls, dass aktuell und die nächsten Jahre mit höchster Wahrscheinlichkeit keine zwingenden Veränderungen vorgenommen werden müssen. Es ist also empfehlenswert, die Entwicklungen auf nationaler Ebene genau zu verfolgen und erst bei mehr Klarheit betriebliche Entscheidungen bezüglich Umbau oder Neubau in Angriff zu nehmen.

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