Tierschutzpaket beschlossen
Gleichzeitig wurden auch bereits Änderungen in der 1. Tierhaltungsverordnung vereinbart, in der wesentliche Haltungsvorgaben für die einzelnen Tierarten im Detail geregelt sind.

Tierschutzgesetz
Bezüglich der "dauernden Anbindehaltung" von Rindern (weniger als 90 Tage pro Jahr freie Bewegungsmöglichkeit) waren im Tierschutzgesetz bislang Ausnahmegründe normiert, unter denen die dauernde Anbindehaltung noch zulässig war.
Diese Ausnahmen gelten nur mehr bis Ende 2029. Ab Jänner 2030 wird daher die dauernde Anbindehaltung verboten sein. Weiterhin möglich ist aber die Kombinationshaltung, wo den in Anbindeställen gehaltenen Rindern an mehr als 90 Tagen freie Bewegung (Auslauf, Weide) ermöglicht wird.
Diese Ausnahmen gelten nur mehr bis Ende 2029. Ab Jänner 2030 wird daher die dauernde Anbindehaltung verboten sein. Weiterhin möglich ist aber die Kombinationshaltung, wo den in Anbindeställen gehaltenen Rindern an mehr als 90 Tagen freie Bewegung (Auslauf, Weide) ermöglicht wird.
Männliche Küken von Legehennenrassen dürfen künftig nicht mehr unmittelbar nach dem Schlupf getötet werden. Eine Ausnahme besteht nur für den Fall, dass sie als Futtertiere (z.B. in Zoos) bestimmt sind. Ansonsten werden die Hahnenküken künftig als "Bruderhähne" aufgezogen. Die Geflügelbranche arbeitet bereits an Konzepten zur Umsetzung.
Trächtige Säugetiere, die sich offensichtlich im letzten Drittel der Trächtigkeit befinden, dürfen nicht geschlachtet werden, es sei denn, der Tierarzt bestätigt aus Tierschutzgründen (z.B. schwere nicht therapierbare Verletzung) die Notwendigkeit der Schlachtung. Gerade in der Mutterkuhhaltung, wo es vereinzelt zu ungeplanten Bedeckungen von Kalbinnen durch den Zuchtstier oder mitlaufende Jungstiere kommen kann, werden daher Managementmaßnahmen zu setzen sein, um zu vermeiden, dass Mastkalbinnen später trächtig zur Schlachtung kommen.
Tiertransportgesetz
Für den Transport von Zuchttieren in Drittstaaten werden strengere Auflagen als bisher gelten. So werden nur Exporte in Zielländer zulässig sein, die in einer vom Gesundheitsministerium veröffentlichten Liste angeführt sind und die Exporte müssen dem nachhaltigen Herdenaufbau im Bestimmungsland dienen. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen sollten die neuen Auflagen erfüllbar sein.
Verboten bleiben weiterhin Exporte von Rindern, Schweine, Schafen und Ziegen in Drittstaaten zur unmittelbaren Schlachtung oder zur Mast.
Beim Transport von Jungtieren wie Kälbern, Ferkeln, Lämmern, Kitzen oder Fohlen an Bestimmungsorte außerhalb Österreichs gilt künftig ein Mindestalter von drei Wochen. Für Kälber steigt dieses ab 1. Jänner 2025 auf vier Wochen, es sei denn, der Betrieb kann auf Basis eines dafür noch zu erstellenden TGD-Programms eine grundsätzlich gute Kälbergesundheit nachweisen. Hintergrund für diese neue Regelung sind die immer wieder öffentlich kritisierten Transporte von Kälbern zur Mast in andere EU-Länder wie Italien, Spanien oder Frankreich.
Bei Transporten direkt zwischen zwei landwirtschaftlichen Betrieben innerhalb Österreichs dürfen auch weiterhin unter drei Wochen alte Tiere (Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Pferd) transportiert werden. Allerdings nur innerhalb des Bundeslandes oder über die Bundeslandgrenze, wenn die Transportstrecke maximal 100 Kilometer beträgt.
Verboten bleiben weiterhin Exporte von Rindern, Schweine, Schafen und Ziegen in Drittstaaten zur unmittelbaren Schlachtung oder zur Mast.
Beim Transport von Jungtieren wie Kälbern, Ferkeln, Lämmern, Kitzen oder Fohlen an Bestimmungsorte außerhalb Österreichs gilt künftig ein Mindestalter von drei Wochen. Für Kälber steigt dieses ab 1. Jänner 2025 auf vier Wochen, es sei denn, der Betrieb kann auf Basis eines dafür noch zu erstellenden TGD-Programms eine grundsätzlich gute Kälbergesundheit nachweisen. Hintergrund für diese neue Regelung sind die immer wieder öffentlich kritisierten Transporte von Kälbern zur Mast in andere EU-Länder wie Italien, Spanien oder Frankreich.
Bei Transporten direkt zwischen zwei landwirtschaftlichen Betrieben innerhalb Österreichs dürfen auch weiterhin unter drei Wochen alte Tiere (Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Pferd) transportiert werden. Allerdings nur innerhalb des Bundeslandes oder über die Bundeslandgrenze, wenn die Transportstrecke maximal 100 Kilometer beträgt.
1. Tierhalteverordnung
Die 1. Tierhaltungsverordnung regelt Details der Haltungsanforderungen bei den einzelnen Tierarten. Änderungen:
Rinder
Die wesentliche Änderung, das Ende der dauernden Anbindehaltung, wird wie schon dargestellt im Tierschutzgesetz selbst geregelt, nicht in der Tierhaltungsverordnung (THVO). In der THVO gibt es keine relevanten Änderungen.
Schweine
Schwanzkupieren bei Ferkeln:
Nach den Vorgaben der EU-Schweinehaltungsrichtlinie ist das routinemäßige Kupieren der Schwänze bei den Ferkeln nicht zulässig. Dass in Österreich, wie auch in anderen EU-Ländern, derzeit beim Großteil der Ferkel der Schwanz kupiert wird, wurde daher von der EU-Kommission wiederholt kritisiert. Daher werden vom Betrieb künftig Maßnahmen zu setzen sein, wenn dennoch kupiert werden muss, um massives Schwanzbeißen zu vermeiden.
Es wird die Möglichkeit geschaffen, dass Betriebe unter definierten Bedingungen auch mit Inhalationsnarkose kastrieren, wenn sie dies möchten.
Vollspaltenböden:
Ab 1. Jänner 2023 dürfen in neu- oder umgebauten Buchten für Absetzferkel, Mastschweine und Zuchtläufer keine unstrukturierten Vollspaltenböden wie bisher mehr eingebaut werden. Hier wird der bisherige Förderstandard zum neuen gesetzlichen Standard.
Bei diesen Neu- oder Umbauten muss zumindest ein Drittel der Bucht als Liegefläche
Ställe, die ab 2023 neu errichtet werden oder den neuen Anforderungen jetzt bereits entsprechen, erhalten einen Bestandsschutz für 23 Jahre.
Ab 2027 soll für Neu- und Umbauten bei Ferkelaufzucht und Mast ein neuer, derzeit noch nicht festgelegter Mindeststandard gelten. Dieser wird aufbauend auf den Ergebnissen eines Projekts, das vor allem die Tauglichkeit unterschiedlicher Bodenbeschaffenheit, die bessere Strukturierung der Bucht und die Umsetzung des Verbots des routinemäßigen Schwanzkupierens unter praxistauglichen, wirtschaftlichen und wettbewerbsfähigen Verhältnissen erforscht.
Bis 2039 müssen alle Mast- und Aufzuchtställe auf diesen Standard umgerüstet werden. Damit soll längerfristig ein Ausstieg aus dem klassischen Vollspaltenboden, wie er derzeit im Einsatz ist, erfolgen.
Nach den Vorgaben der EU-Schweinehaltungsrichtlinie ist das routinemäßige Kupieren der Schwänze bei den Ferkeln nicht zulässig. Dass in Österreich, wie auch in anderen EU-Ländern, derzeit beim Großteil der Ferkel der Schwanz kupiert wird, wurde daher von der EU-Kommission wiederholt kritisiert. Daher werden vom Betrieb künftig Maßnahmen zu setzen sein, wenn dennoch kupiert werden muss, um massives Schwanzbeißen zu vermeiden.
- Jährliche standardisierte Risikoanalyse:
damit soll der Betrieb erheben, ob Faktoren ausgemacht werden können, die das Risiko für das Auftreten von Schwanzbeißen erhöhen bzw. wo gegengesteuert werden kann. - Jährliche Tierhaltererklärung:
Wenn sich aufgrund der Risikoanalyse ergibt, dass weiterhin das Kupieren der Schwänze erforderlich ist, so ist eine entsprechende Tierhaltererklärung auszufüllen.
Es wird die Möglichkeit geschaffen, dass Betriebe unter definierten Bedingungen auch mit Inhalationsnarkose kastrieren, wenn sie dies möchten.
Vollspaltenböden:
Ab 1. Jänner 2023 dürfen in neu- oder umgebauten Buchten für Absetzferkel, Mastschweine und Zuchtläufer keine unstrukturierten Vollspaltenböden wie bisher mehr eingebaut werden. Hier wird der bisherige Förderstandard zum neuen gesetzlichen Standard.
Bei diesen Neu- oder Umbauten muss zumindest ein Drittel der Bucht als Liegefläche
- mit einem Boden versehen sein, der max. 10% Schlitzanteil aufweist oder
- planbefestigt und eingestreut sein.
Ställe, die ab 2023 neu errichtet werden oder den neuen Anforderungen jetzt bereits entsprechen, erhalten einen Bestandsschutz für 23 Jahre.
Ab 2027 soll für Neu- und Umbauten bei Ferkelaufzucht und Mast ein neuer, derzeit noch nicht festgelegter Mindeststandard gelten. Dieser wird aufbauend auf den Ergebnissen eines Projekts, das vor allem die Tauglichkeit unterschiedlicher Bodenbeschaffenheit, die bessere Strukturierung der Bucht und die Umsetzung des Verbots des routinemäßigen Schwanzkupierens unter praxistauglichen, wirtschaftlichen und wettbewerbsfähigen Verhältnissen erforscht.
Bis 2039 müssen alle Mast- und Aufzuchtställe auf diesen Standard umgerüstet werden. Damit soll längerfristig ein Ausstieg aus dem klassischen Vollspaltenboden, wie er derzeit im Einsatz ist, erfolgen.

Geflügel
Bei Legehennen wird die geforderte Auslauffläche je Tier auf 4 m² halbiert, wenn der Auslauf mit Hecken oder Bäumen besonders tierfreundlich strukturiert wird.
In der Gänsehaltung darf die Besatzdichte im Stall auf 21 kg/m² erhöht werden, wenn im Auslauf zumindest 50 m² je Tier angeboten werden.
Auf die Änderung betreffend Hahnenküken von Legerassen wurde schon im Kapitel Tierschutzgesetz hingewiesen.
In der Gänsehaltung darf die Besatzdichte im Stall auf 21 kg/m² erhöht werden, wenn im Auslauf zumindest 50 m² je Tier angeboten werden.
Auf die Änderung betreffend Hahnenküken von Legerassen wurde schon im Kapitel Tierschutzgesetz hingewiesen.
Die geschilderten Änderungen stellen teils doch deutliche Herausforderungen für die Betriebe dar. Nutztierhaltung kann aber nur im Konsens mit der Gesellschaft funktionieren, für die Tierwohl zunehmend von Bedeutung ist. Das vorliegende Tierschutzpaket sollte ermöglichen, dass die gesellschaftliche Zustimmung zur Nutztierhaltung weiterhin gegeben ist und unsere Konsumenten auch künftig gern zu Produkten aus der österreichischen bäuerlichen Landwirtschaft greifen.