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Steuerreform bringt Erleichterungen

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26.11.2020

Im Jahr 2020 konnten für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe viele steuerliche Entlastungen erreicht werden. Bedingt durch Corona wurden etliche Maßnahmen aus dem Regierungsprogramm vorgezogen. Hier ein Überblick.

Steuerreform, Erleichterungen für Bauern, Bäuerinnen, Bauern, Landwirtschaft © Marco2811/stock.adobe.com
© Marco2811/stock.adobe.com

Eingangssteuersatz für Lohn- & Einkommensteuer

Für Landwirte und andere Unternehmer fällt bei Einkünften bis 12.430 Euro/Jahr keine Einkommensteuer an. Bei höheren Einkünften kam bis zur Grenze von 18.000 Euro ein Steuersatz von 25% zur Anwendung. Dieser Steuersatz wird rückwirkend ab 1. Jänner 2020 für alle Steuerzahler auf 20% abgesenkt.

Gewinnglättung

Eine langjährige Forderung der Landwirtschaftskammer NÖ war der Ausgleich stark schwankender Erträge. Ab 2020 können Betriebe mit Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ihre Gewinne auf Antrag über einen mehrjährigen Durchrechnungszeitraum versteuern.

Streichung der Einheitswertgrenze und Anhebung der Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht

Die umsatzabhängige Buchführungsgrenze wurde per 1. Jänner 2020 - wie schon bisher für Gewerbebetriebe - von 550.000 Euro auf 700.000 Euro/Jahr erhöht. Die bisherige Einheitswertgrenze für die Buchführungspflicht von 150.000 Euro ist gänzlich entfallen (eine solche gibt es auch bei Gewerbebetrieben nicht). Damit wurde der Anwendungsbereich der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung deutlich erweitert. Eine Ausweitung der Gewinnpauschalierung ist damit nicht verbunden, allerdings kommt damit häufig die Umsatzsteuerpauschalierung zur Anwendung; die meisten bäuerlichen Familienbetriebe mit über 150.000 Euro Einheitswert haben nämlich deutlich unter 400.000 Euro Umsatz (insbesondere Ackerbaubetriebe).

Expertentipp: Steuerberater sollte freiwillige Buchführung oder Regelbesteuerung prüfen

Kontaktieren Sie Ihren Steuerberater, ob dennoch eine freiwillige Buchführung oder Regelbesteuerung günstiger ist, jeder Einzelfall ist anders. Da grundsätzlich ein Übergangsergebnis zu ermitteln ist und bei der Umsatzsteuerpauschalierung andere Umsatzsteuersätze gelten (z.B. 13% statt 10% für Feldfrüchte) sollte man mit der Entscheidung nicht allzu lange zuwarten, weil sonst möglicherweise viele Rechnungen/Gutschriften zu berichtigen sind.

Beispiel deckt Auswirkung von Gewinnglättung und Regelbesteuerung auf

Der Landwirt L bewirtschaftet einen Ackerbaubetrieb mit 95 ha, 160.000 Euro Einheitswert und 240.000 Euro Umsatz. 

L ist rückwirkend ab 1. Jänner 2020 nicht mehr buchführungspflichtig und kann zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wechseln. Damit kann er sich Bilanz, Inventur und Rechnungsabgrenzungen ersparen. Sein Jahresergebnis ist dann aber nicht mehr so aussagekräftig (nicht mehr „periodengerecht“), sondern hängt dann von (zufälligen) Geldflüssen ab.

Mit der neuen Gewinnglättung könnten aber schwankende Jahresergebnisse ausgeglichen werden.
L muss überdies keine laufende Umsatzsteuerverrechnung mehr durchführen, sondern ist automatisch umsatzsteuerpauschaliert.

L kann allerdings freiwillig weiterhin die Regelbesteuerung bei der Umsatzsteuer durchführen, wofür ein Antrag beim Finanzamt erforderlich ist. Dies wird günstiger sein, wenn L viel investiert bzw. in den letzten Jahren viel investiert hat, weil dann beim Wechsel von Regelbesteuerung zur Umsatzsteuerpauschalierung  hohe Vorsteuerberichtigungen  zu erwarten sind. 

Änderungen bei der Pauschalierung

Die im Zusammenhang mit der Einheitswert-Hauptfeststellung 2014 eingeführten zusätzlichen Vollpauschalierungsgrenzen von
  • max. 60 ha bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche
  • max. 120 tatsächlich erzeugte und gehaltene Vieheinheiten
  • max. 10 ha Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst wurden rückwirkend per 1. Jänner 2020 abgeschafft.
Die Einheitswertgrenze von 75.000 Euro bleibt bestehen. Ebenso unverändert bleibt die 400.000 Euro Umsatzgrenze für die Voll- und Teilpauschalierung und die Umsatzsteuerpauschalierung. Für die Forstwirtschaft wurde die Vollpauschalierungsgrenze von 11.000 Euro auf 15.000 Euro erhöht.
Bei Waldnutzungen infolge höher Gewalt (insbesondere Borkenkäferkalamitäten) werden bei Teilpauschalierung ab 2020 um 20% Punkte höhere pauschale Ausgaben gewährt (z.B. 80% statt 60%). Zur Absenkung der Forsteinheitswerte um 30% bei mehr als 20% Schaden gibt es noch Detailverhandlungen. Die Gewerblichkeitsgrenze für Nebentätigkeiten sowie Be- und Verarbeitung wurde von 33.000 Euro auf 40.000 Euro erhöht.
Im Gartenbau (insbesondere Baumschulen) ist die Flächenpauschalierung nunmehr auch bei Lieferungen an Land- und Forstwirte anwendbar. Bei Lohntierhaltung mit bereitgestellten Futtermitteln ist künftig der Futterwert für die Beurteilung der Umsatzgrenze hinzuzurechnen.

Übertragung stiller Reserven für Einkünfte aus Kalamitätsnutzung

Die Möglichkeit, einen Anteil der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Insektenfraß, Windbruch, Hochwasser oder Brand) als übertragbare stille Reserve zu verwenden, wurde von 50% auf 70% erhöht.

Verkehrsabsetzbetrag bzw. SV-Rückerstattung

Nebenerwerbslandwirte (Arbeitnehmer), die nur ein geringes Einkommen beziehen (bis 11.000 Euro), profitieren ab 2020 von der Erhöhung des Zuschlages zum Verkehrsabsetzbetrag von bisher maximal 300 Euro auf maximal 400 Euro. Wenn der Verkehrsabsetzbetrag zusteht, wird auch der maximale Sozialversicherungsbonus im Rahmen der SV-Rückerstattung ab 2020 von 300 Euro auf 400 Euro erhöht.

Befristete Senkung der Umsatzsteuersätze

Wegen der Coronakrise wurde für Gastronomie- beziehungsweise Beherbergungsbetriebe eine befristete Umsatzsteuersenkung auf 5% eingeführt. Diese gilt im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 - eine Verlängerung ist im Gespräch. Aus Gründen der Gleichbehandlung gilt dies auch für den Ausschank beziehungsweise die Beherbergung in regelbesteuerten Landwirtschaftsbetrieben, nicht aber bei der Umsatzsteuerpauschalierung (keine Zusatzsteuer).

Weitere Errungenschaften

Eine extra Erwähnung verdienen insbesondere die Einführung einer degressiven Abschreibung, die beschleunigte AfA (Absetzung für Abnutzung) für Gebäude und die Möglichkeit des Verlustrücktrages. Aus dem Bereich der Sozialversicherung seien speziell die Absenkung der Krankenversicherungsmindestbeiträge, eine bessere Beitragsgrundlage für hauptberuflich beschäftigte Kinder ohne Zusatzkosten, der Entfall des Solidaritätsbeitrages für Bauernpensionisten und die Absenkung des fiktives Ausgedinges hervorgehoben.

Weitere Fachinformation

  • Tabaksteuergesetz: Informationen zur Herstellung von getrockneten Hanfblüten
  • Ordnungsgemäße Rechnungsausstellung: Was ist zu beachten?
  • Automatische Steuergutschrift vom Finanzamt
  • Pachteinnahmen: Muss ich Einkommensteuer zahlen?
  • Kauf aus einem EU-Mitgliedstaat: Grenzüberschreitender Warenverkehr und Maschinentransfer
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