Pflanzenschutzmittelaufzeichnungen im Forst
Aufzeichnung
Gemäß Bodenschutzgesetznovelle 2025 besteht bei der Verwendung von Wildschadenverhütungsmitteln (z.B. Trico, Cervacol Plus), bei welchen im amtlichen Pflanzenschutzmittelregister keine Gefahrenklasse angegeben ist, keine Aufzeichnungsverpflichtung. Das einzige aktuell zugelassene Produkt mit einer Gefahrenklasse ist das Fischöl-Produkt Epsom. Dieses darf auch nur von sachkundigen Personen verwendet werden und Aufzeichnungen sind erforderlich.
Werden im Forst andere Pflanzenschutzmittel (Herbizide, Insektizide, Fungizide) verwendet, so ist deren Einsatz zu dokumentieren. Über die Details gibt es dazu auf lk-online Informationen. Die Dokumentation des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln muss "unverzüglich" erfolgen, d.h. innerhalb von drei Tagen und spätestens nach 30 Tagen auch in elektronischer und maschinenlesbarer Form vorliegen. Das gilt für den Forst bereits ab 2026, für die Landwirtschaft gilt die elektronische Aufzeichnungspflicht erst ab dem Jahr 2027.
Werden im Forst andere Pflanzenschutzmittel (Herbizide, Insektizide, Fungizide) verwendet, so ist deren Einsatz zu dokumentieren. Über die Details gibt es dazu auf lk-online Informationen. Die Dokumentation des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln muss "unverzüglich" erfolgen, d.h. innerhalb von drei Tagen und spätestens nach 30 Tagen auch in elektronischer und maschinenlesbarer Form vorliegen. Das gilt für den Forst bereits ab 2026, für die Landwirtschaft gilt die elektronische Aufzeichnungspflicht erst ab dem Jahr 2027.
Kauf und Verwendung
Alle Produkte, die im Pflanzenschutzmittelregister eingetragen sind, können nur mit einem Pflanzenschutz-Sachkundeausweis erworben werden. Diese Regelung gilt nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz und den einschlägigen EU-Rechtsmaterien für ganz Österreich. Die Anwendung unterliegt landesgesetzlichen Vorschriften und auch der Schutz vor Wildschäden fällt in Länderkompetenz. In Oberösterreich besteht für die Verwendung von Wildschadensverhütungsmitteln, die keiner Gefahrenklasse unterliegen, keine Verpflichtung für einen Sachkundeausweis. Werden andere Pflanzenschutzmittel verwendet, so dürfen diese nur von sachkundigen Personen ausgebracht werden.