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Pflanzenschutzaufzeichnungen - was ist neu ab 1.1.2027

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04.11.2026 | von DI Hubert Köppl

Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln musste bereits seit Jahresbeginn 2026 umfangreicher dokumentiert werden. Im heurigen Jahr gab es noch einige Erleichterungen, ab Jänner 2027 müssen alle Angaben gemäß der EU-Verordnung 2023/564 erfolgen. Die Landwirtschaftskammer bietet dazu Aufzeichnungsprogramme an und unterstützt mit Webinaren, Videos und online Anleitungen. In elektronischer Form müssen die Aufzeichnungen erst für das Jahr 2027 (mit einer Übergangsfrist bis spätestens 31.01.2028) vorliegen. Die Aufzeichnung der Pflanzenschutzmittelausbringung betrifft sowohl Freiflächen (Acker, Grünland, Obst, Wein, Hopfen, Gemüse, Zierpflanzen, Baumschulen, Forst, etc.) als auch geschlossene Räume (z.B. Getreidelager, Erdäpfellager, Glashäuser, etc.) und auch Beizanwendungen.

Aufzeichnung

Für die Jahre 2027 bis 2029 muss die elektronische Aufzeichnung bis jeweils 31.1. des Folgejahres und damit für 2027 spätestens am 31.1.2028 vorliegen. Ab 2030 muss die elektronische Aufzeichnung innerhalb von 30 Tagen nach der Anwendung erfolgen. Die Aufzeichnungen müssen weiterhin „unverzüglich“ (z.B. handschriftlich) erfolgen. Es wird empfohlen trotz der Übergangsfristen für die elektronische Aufzeichnung, die Eintragungen sofort in elektronischer Form zu machen. Für die Pflanzenschutzmittelanwendung im Forst gilt bereits seit 1.1.2026 die elektronische Aufzeichnungspflicht. Der Einsatz von Wildverbissmitteln muss nicht dokumentiert werden.

Was ist neu?

Zusätzlich zur Aufzeichnung, welches Pflanzenschutzmittel (WAS), zu welchem Zeitpunkt (WANN), in welcher Kultur und auf welcher Fläche (WO, georeferenziert gem. MFA)) und in welcher Aufwandmenge (WIEVIEL) eingesetzt wurde, sind aufzuzeichnen:
 
  • Pflanzenschutzmittelregisternummer
  • Bezeichnung der Kulturpflanzen nach dem System der EPPO-Codes
  • Entwicklungsstadium (BBCH) der Kultur zum Zeitpunkt der Anwendung, wenn im Register angegeben
  • Uhrzeit der Anwendung (sofern dies relevant ist; derzeit für Produkte mit Bienengefährlichkeitsauflage und zusätzlich Uhrzeitangabe)
 
Die Pflanzenschutzmittelregisternummer, der EPPO-Code und das BBCH-Stadium, zu welchem das Produkt angewendet werden darf, sind im Pflanzenschutzmittelregister und teilweise auf der Verpackung ersichtlich. Der exakte aktuelle Zulassungsstand ist im Internet abrufbar unter folgendem Link: https://psmregister.baes.gv.at/de/main. Detaillierte Informationen zu den Aufzeichnungsvorschriften gibt es lk-online auf der OÖ-Seite im Bereich Pflanze/Pflanzenschutz/Pflanzenschutzaufzeichnungen.

EPPO-Codes

Laut Leitlinie der Bundesländer für die Aufzeichnungen ist die Angabe des EPPO-Codes nicht zwingend erforderlich, es ist nur die genaue Bezeichnung der Kulturpflanze gemäß EPPO-Code-System zu dokumentieren (z.B. Winterweichweizen und nicht Weizen). Es gibt dazu einen eigenen österreichischen Kulturbaum des BAES. Es wird jedoch empfohlen, den EPPO-Code mit aufzuzeichnen – die Programme der LK unterstützen hier. Bei Mischkulturen (z.B. Hafer-Erbsen-Gemenge) sind die einzelnen Kulturen anzugeben. Ausnahmen bestehen lediglich im Zierpflanzenbau/Gartenbau, hier ist die Dokumentation auf Zulassungsebene möglich (z.B. Zierpflanzenkulturen, 3ORTC).

BBCH-Stadien

Das BBCH-Stadium zum Zeitpunkt der Anwendung muss angegeben werden, wenn im Register auf Ebene der Indikation eine zeitliche Eingrenzung der Anwendung durch BBCH-Codes vorgegeben ist (z.B. Einsatz vom Beginn der Bestockung-BBCH 21 bis zum 2-Knotenstadium-BBCH 32). Dies gilt, wenn die Anwendungszeitpunkte durch numerische BBCH-Codes als Ober- und / oder Untergrenzen definiert werden. Sind keine BBCH-Codes im Register angegeben, besteht keine Pflicht zur Dokumentation. Bei Mischkulturen kann auf die Dokumentation des BBCH-Stadiums verzichtet werden, sofern die phänologische Entwicklung der beteiligten Kulturen stark variiert und sich kein einheitliches Stadium für den gesamten Bestand festlegen lässt (bei Menggetreide trifft dies nicht zu, oft sehr ähnliche Stadien).
 

Uhrzeit

Der Startzeitpunkt der Anwendung muss nur angegeben werden, wenn es bei z.B. bienengefährlichen Mitteln eine Einschränkung bezüglich des Anwendungspunktes gibt, z.B. Spe 8 – Bienengefährlich! Eine Anwendung nach Ende des täglichen Bienenfluges in dem zu behandelnden Bestand ist jedoch bis 23:00 Uhr zulässig.
 

Lage der Fläche oder des Raumes

Neu bei der Dokumentation der Flächenangabe ist, dass diese geolokalisiert sein muss. Wer einen MFA stellt, erfüllt dies und es reichen die INVEKOS-GIS digitalisierten Flächen mit Feldstücks- und Schlagnummer. Werden die Flächen erst digitalisiert und später in den nächsten MFA aufgenommen, dann reicht die Angabe des zukünftigen Feldstücknamens bzw. der Feldstücknummer. Alle anderen Flächen bzw. Orte (z.B. Glashäuser, Beizstellen, Getreideläger) sind mit Grundstücks- und KG-Nummer aufzuzeichnen.
 
ÖDüPlan.png © BWSB/Wallner
ÖDüPlan Plus bietet bei der Umsetzung der neuen Aufzeichnungsvorschriften bei der Ausbrin-gung von Pflanzenschutzmitteln hohe Sicherheit bei hoher Anwenderfreundlichkeit. © BWSB/Wallner

Welches Tool für welchen Zweck?

Die Landwirtschaftskammer unterstützt mit Programmen wie dem kostenpflichtigen ÖDüPlan Plus, dem kostenlosen LK-Düngerrechner oder dem neuen kostenlosen LK-Pflanzenschutz-Tool.
Grundsätzlich wird allen Acker- und Grünlandbewirtschaftern nahe gelegt für die Aufzeichnungen der Düngung-, Pflanzenschutz- und ÖPUL-Maßnahmen den kostengünstigen ÖDüPlan Plus (www.ödüplan.at) zu verwenden. Dort werden die Datensätze von der BWSB laufend aktualisiert und die Eingaben auf ihre Plausibilität geprüft. In der ersten Phase können im ÖDüPlan Plus nur die Pflanzenschutzanwendungen auf MFA-Flächen (Acker, Grünland, Obst, Wein, Hopfen, Gemüse) dokumentiert werden, aber bereits ab Ende des Jahres 2026 können die Aufzeichnungen für alle Bereiche (Forst, geschlossene Räume, Saatgutbeizen etc.) in diesem Programm erfolgen.
Auch der kostenlose LK-Düngerrechner für Ackerbau- und Grünlandbetriebe wurde aktualisiert, ist aber ausschließlich für die im MFA erfassten Flächen konzipiert. Hier ist der Nachteil, dass die Eintragungen nicht überprüft werden und man nicht auf Fehler hingewiesen wird.
 
Für die nicht im MFA erfassten Flächen und damit alle Betriebe, die keine Düngeaufzeichnungen brauchen, wie Forst, Zierpflanzenbau, Saatgutbeizen und Produktion in geschlossenen Räumen, kann das kostenlose LK-Pflanzenschutz-Tool als Aufzeichnungsprogramm genutzt werden. Auch hier werden die Eintragungen nicht auf Plausibilität geprüft und man ist, wie beim LK-Düngerrechner, selbst für die Aktualisierung verantwortlich, die laufend von der LK OÖ/BWSB zur Verfügung gestellt wird.

Webinare, Video- und pdf-Anleitungen zur Anwendung der Pflanzenschutz Tools

Das LFI bietet ab Herbst wieder – diesmal kostenpflichtige - Webinare an, wo die Pflanzenschutzaufzeichnungen mit dem LK-Düngerrechner und dem LK-Pflanzenschutz-Tool im Detail erklärt werden. Zusätzlich gibt es auf lk-online Video- und pdf-Anleitungen für die Nutzung der Tools.

Links zum Thema

  • Kurse zu Pflanzenschutzmittelaufzeichnungen
  • Pflanzenschutzmittelregister der BAES
  • ÖDüPlan
  • LK-Pflanzenschutz-Tool: Ein kostenloses EDV-Programm zur Pflanzenschutz-Aufzeichnung
  • LK-Düngerrechner - ein kostenloses EDV-Programm der Landwirtschaftskammern
  • Pflanzenschutzmittelaufzeichnungen: Neuerungen für Biobetriebe
  • Was ist neu bei der Pflanzenschutzmittelaufzeichnung?
  • Anleitungsvideos für Pflanzenschutzmittel-Aufzeichnungen
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ANKÜNDIGUNG: Speeding Up Innovation: Digitale Technologien im Pflanzenschutz - From Detection to Action

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