Pflanzenschutzaufzeichnungen-Erleichterungen im Jahr 2026
Die AMA wird jedoch im heurigen Jahr die in der EU-Verordnung festgeschriebene Dokumentation des EPPO-Codes der Kulturpflanze und das Entwicklungsstadium (BBCH) der Kultur zum Zeitpunkt der Anwendung nicht kontrollieren.
Alle anderen neuen Anforderungen (Registernummer des eingesetzten Produktes, Startzeitpunkt der Anwendung bei bestimmten Insektiziden, Georeferenzierung der Fläche gemäß MFA) werden aber kontrolliert.
Die Landwirtschaftskammer empfiehlt die Aufzeichnungen auch für 2026 bereits so zu führen, wie sie ab 2027 kontrolliert werden.
Was ist aufzuzeichnen?
Zusätzlich zur bisherigen Aufzeichnung, welches Pflanzenschutzmittel (WAS), zu welchem Zeitpunkt (WANN), in welcher Kultur und auf welcher Fläche (WO, georeferenziert gem. MFA) und in welcher Aufwandmenge (WIEVIEL) eingesetzt wurde, sind aufzuzeichnen:
- EPPO-Code der Kultur (wird erst ab dem Jahr 2027 kontrolliert)
- Entwicklungsstadium (BBCH) der Kultur zum Zeitpunkt der Anwendung, wenn erforderlich (wird erst ab dem Jahr 2027 kontrolliert)
- Pflanzenschutzregisternummer des eingesetzten Produktes (wird ab 2026 kontrolliert)
- Uhrzeit der Anwendung (sofern dies relevant ist; derzeit für Produkte mit Bienengefährlichkeitsauflage und Uhrzeitangabe - wird ab 2026 kontrolliert)
In elektronischer Form müssen die Aufzeichnungen erst für das Jahr 2027 (mit einer Übergangsfrist bis spätestens 31. Jänner 2028) vorliegen. Die Landwirtschaftskammer empfiehlt aber bereits für das Jahr 2026 die Aufzeichnung in elektronischer Form zu machen, weil dies handschriftlich nicht praktikabel ist. Sie werden dabei durch Programme wie den kostenpflichtigen ÖDüPlan Plus, den kostenlosen LK-Düngerrechner oder das neue kostenlose LK-Pflanzenschutz-Tool unterstützt.
Aufzeichnungen bei überbetrieblichem Einsatz
Viele Landwirte lagern die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus oder machen selbst einen überbetrieblichen Pflanzenschutzmitteleinsatz. Der Anwender (z.B. Maschinenring, Lohnunternehmer, Anwender im Rahmen der Nachbarschaftshilfe) von Pflanzenschutzmitteln muss den Einsatz vollständig und ordnungsgemäß dokumentieren. Die Aufzeichnung hat unverzüglich zu erfolgen (d.h. innerhalb von drei Tagen).
Der Dienstleister muss dem Auftraggeber die Aufzeichnungen übermitteln, das kann heuer noch in "Papierform" erfolgen, ab 2027 müssen die Aufzeichnungen in elektronischer und maschinelesbarer Form bis spätestens 31. Jänner 2028 vorliegen. Die Aufzeichnungen selbst müssen unverzüglich erfolgen, in elektronischer Form müssen sie spätestens innerhalb von 30 Tagen vorliegen. Dem Auftraggeber wird empfohlen, die Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und gegeben falls zu korrigieren.
Der Dienstleister muss dem Auftraggeber die Aufzeichnungen übermitteln, das kann heuer noch in "Papierform" erfolgen, ab 2027 müssen die Aufzeichnungen in elektronischer und maschinelesbarer Form bis spätestens 31. Jänner 2028 vorliegen. Die Aufzeichnungen selbst müssen unverzüglich erfolgen, in elektronischer Form müssen sie spätestens innerhalb von 30 Tagen vorliegen. Dem Auftraggeber wird empfohlen, die Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und gegeben falls zu korrigieren.