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Pferdetransporte: was gilt nun wirklich?

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07.10.2025 | von Mag. med. vet. Stephan Hintenaus, Tiertransportinspektor

Obwohl die gesetzlichen Bestimmungen bei Tierschutz und Tiertransporten eindeutig sind, gibt es beim Transport von Pferden immer wieder Fragen bzw. unterschiedliche Interpretationen.

recht_th_Pferdetransport_c_AdobeStock_613619350.jpg © AdobeStock_613619350
Bei einem vorhandenen Befähigungsnachweis erübrigen sich allfällige Diskussionen bei einer Kontrolle. © AdobeStock_613619350
Die europäische Gesetzesgrundlage ist die EG-Verordnung VO (EU) 1/2005 zum Schutz der Tiere beim Transport. Sie regelt ausschließlich Tiertransporte zu wirtschaftlichen Zwecken. Laut dieser Verordnung ist ein Befähigungsnachweis zwingend erforderlich für Tiertransporte in wirtschaftlicher Hinsicht bei Rindern, Schafen, Ziegen, Pferden und Pferdeartigen bzw. Geflügel ab einer Wegstrecke von 65 Kilometern. Bei Pferdetransporten zu beurteilen, ob es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt, ist nicht immer einfach. „Wirtschaftlich“ bedeutet jedenfalls nicht nur, dass es zu einem Geldfluss kommt, auch Sach- oder Gegenleistungen sind darunter zu verstehen. Turnierfahrten werden generell als „nicht-wirtschaftlich“ angesehen – Verkauf, Handel oder Wertsteigerung von Pferden hingegen schon. In Österreich gelten jedoch die „allgemeinen Bedingungen beim Transport von Tieren“ (siehe Infokasten) nach Art. 3 der EU-Verordnung sowie die Kapitel „Transportfähigkeit, Transportmittel, Transportpraxis“ bei allen, also auch privaten, Transporten (§11 Transport von Tieren im Tierschutzgesetz). Im Falle einer Kontrolle ist es daher unerheblich, ob Pferdetransporte wirtschaftlich, gewerblich oder privat durchgeführt werden. Zusammengefasst kann gesagt werden, dass ein vorhandener Befähigungsnachweis (egal ob Fahrer oder Begleiter) mögliche Diskussionen bei einer Kontrolle vermeiden. Mit dem Befähigungsnachweis ist die Qualifikation der durchführenden Personen, die in den allgemeinen Bedingungen gefordert wird, eindeutig erbracht. Die Erfahrung aus langjähriger Kontrolltätigkeit zeigt, dass viele Mängel bei Tiertransporten im Allgemeinen und bei Pferden im Speziellen bereits in den gesetzlichen Rahmen der „allgemeinen Bedingungen“ fallen: Verzögerung bei Kontrollen wegen kaputter Reifen, Defekte an Bremsen, Bremslichter, Blinker, Nicht-Vorhandensein eines Führerscheins für Anhänger, Gewichtsüberschreitungen usw. Bei der Transportfähigkeit gibt es eine Ausnahme, falls der Transport unter Anleitung eines Tierarztes, bzw. unmittelbar in eine oder aus einer Tierarztpraxis/-klinik erfolgt. Ein Hinweis abseits der Tiertransport- und Tierschutz-Gesetzgebung: Das Mitführen vollständiger und korrekter Unterlagen wie Pferdepass (Identitätsnachweis, im Idealfall mit aktuellem Besitzer eingetragen) oder die amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung (TRACES, bei Grenzübertritt für jedes Pferd notwendig) erleichtern und beschleunigen Kontrollen für Mensch und Tier. ■ Der Befähigungsnachweis ist personenbezogen und kann durch Absolvierung eines Kurses mit Prüfung beim LFI (für gewerbliche Anbieter beim WIFI) erlangt werden. Weitere Informationen sowie das aktuelle Kursangebot findet man unter ooe.lfi.at/ tiertransport.

Allgemeine Bedingungen für den Transport von Tieren (Artikel 3 der EU VO 1/2005)

Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten. Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein (gekürzt):
a) Beförderungsdauer so kurz wie möglich
b) Die Tiere sind transportfähig
c) Keine Verletzungsgefahr durch Transportmittel
d) Qualifikation der Personen, die mit Tieren umgehen
e) Keine Gewalt ausüben
f) Transport erfolgt ohne Verzögerung
g) Das Wohlbefinden der Tiere wird regelmäßig kontrolliert
h) Tiere verfügen über ausreichend Platz
i) Versorgung mit Wasser und Futter in angemessenen Zeitabständen
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