Ordnungsgemäße Rechnungsausstellung: Was ist zu beachten?
Bei Lieferung oder Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen (z.B. Händler, Metzgerei, Gasthaus, anderer Land- und Forstwirt) oder an eine juristische Person (z.B. Verein) ist ein pauschalierter Land- und Forstwirt seit 2004 verpflichtet, ordnungsgemäße Rechnungen auszustellen.
Die Landwirtschaftskammer Oberösterreich stellt für umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirte entsprechende Rechnungsmuster zur Verfügung - hier herunterladen!
Die Rechnungen umsatzsteuerpauschalierter Land- und Forstwirt:innen unterscheiden sich nur in einem Punkt von den Rechnungen anderer (nicht-pauschalierter) Unternehmer:innen: Ein/e umsatzsteuerpauschalierte/r Land- und Forstwirt:in erhält in der Regel keine UID-Nummer (Ausnahmen etwa für innergemeinschaftliche Erwerbe und Lieferungen). Sie haben auf Rechnungen an andere Unternehmer:innen, auf denen eine UID-Nummer ausgewiesen sein müsste, den Hinweis anzuführen, dass der Umsatz dem Durchschnittssteuersatz von 13% unterliegt (Vermerk: "Durchschnittssteuersatz 13%"; bei bestimmten Getränken überdies "zzgl. Zusatzsteuersatz 7%"). Derartige Rechnungen berechtigen den Empfänger der Lieferung oder Leistung - trotz Fehlens der UID-Nummer - zum Vorsteuerabzug.
Die Landwirtschaftskammer Oberösterreich stellt für umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirte entsprechende Rechnungsmuster zur Verfügung - hier herunterladen!
Die Rechnungen umsatzsteuerpauschalierter Land- und Forstwirt:innen unterscheiden sich nur in einem Punkt von den Rechnungen anderer (nicht-pauschalierter) Unternehmer:innen: Ein/e umsatzsteuerpauschalierte/r Land- und Forstwirt:in erhält in der Regel keine UID-Nummer (Ausnahmen etwa für innergemeinschaftliche Erwerbe und Lieferungen). Sie haben auf Rechnungen an andere Unternehmer:innen, auf denen eine UID-Nummer ausgewiesen sein müsste, den Hinweis anzuführen, dass der Umsatz dem Durchschnittssteuersatz von 13% unterliegt (Vermerk: "Durchschnittssteuersatz 13%"; bei bestimmten Getränken überdies "zzgl. Zusatzsteuersatz 7%"). Derartige Rechnungen berechtigen den Empfänger der Lieferung oder Leistung - trotz Fehlens der UID-Nummer - zum Vorsteuerabzug.
Die Rechnung von regelbesteuerten Land- und Forstwirt:innen
Regelbesteuerte Land- und Forstwirt:innen (z.B. USt-Option) müssen auf ihren Rechnungen ihre UID-Nummer anführen (ausgenommen Kleinbetragsrechnungen bis 400 Euro brutto) und die gesetzlichen Regelsteuersätze ausweisen (nicht die Durchschnittssteuersätze!).
Hinweis: Die Entscheidung zur Ausübung der USt-Option sollte jedenfalls gemeinsam mit einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater getroffen werden. Neben vielen anderen Punkten werden dabei auch die Änderungen in der Rechnungsausstellung besprochen.
Hinweis: Die Entscheidung zur Ausübung der USt-Option sollte jedenfalls gemeinsam mit einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater getroffen werden. Neben vielen anderen Punkten werden dabei auch die Änderungen in der Rechnungsausstellung besprochen.
Falscher Steuersatz?
Hat die/der Land- und Forstwirt:in in einer Rechnung einen Steuerbetrag, der nach dem Gesetz für den Umsatz nicht geschuldet wird, gesondert ausgewiesen, so schuldet sie/er den Betrag kraft Rechnungslegung, außer
- die Rechnung wird gegenüber dem Rechnungsempfänger entsprechend korrigiert oder
- es liegt keine Gefährdung des Steueraufkommens vor, weil die Lieferung oder Leistung ausschließlich an Letztverbraucher (z.B. Konsument:innen) erbracht wurde, die selber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Umsatzsteuersätze
In dem unten angeführten Dokument sind die Umsatzsteuersätze sowohl für umsatzsteuerpauschalierte als auch für regelbesteuerte Land- und Forstwirt:innen aufgelistet.