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Neues OÖ Jagdgesetz soll Grundeigentümer stärken

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09.10.2023 | von Landwirtschaftskammer OÖ

Künftig Wahl zwischen Jagdverpachtung und Bestellung eines Jagdverwalters.

Waldenberger_LK OÖ (207).jpg © Landwirtschaftskammer OÖ
Als Klarstellung soll im neuen OÖ Jagdgesetz verankert werden, dass die LK OÖ Interessensvertretung der Jagdgenossen und damit der Grundeigentümer in jagdlichen Belangen ist. © Landwirtschaftskammer OÖ
Zur Stärkung des Grundeigentums soll es künftig für die Jagdgenossenschaften keinen Verpachtungszwang mehr geben. Damit kann die Stellung der Jagdgenossinnen und Jagdgenossen als Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer entscheidend gestärkt werden. Wenn kein taugliches Übereinkommen für eine Jagdverpachtung erzielbar ist, kann künftig der neue Gemeindejagdvorstand auch einen eigenen Jagdverwalter bestellen und so die Jagdbewirtschaftung selbst in die Hand nehmen. „Wir gehen davon aus, dass das auch in Zukunft der Ausnahmefall bleiben wird, dass damit aber die Verhandlungsposition der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wesentlich gestärkt werden kann“, so LK-Präsident Franz Waldenberger.
Der Musterjagdpachtvertrag soll künftig eine Reihe von Vertragsklauseln zur Stärkung der Grundeigentümerrechte enthalten, aus denen auf Ortsebene je nach Problemlage ausgewählt werden kann. Der Entwurf für die diesbezügliche Verordnung soll noch in Zusammenarbeit von Landesregierung, Landwirtschaftskammer und Landesjagdverband ausgearbeitet werden. Wenn künftig der von der Landesregierung noch durch Verordnung zu erlassende Musterjagdpachtvertrag verwendet wird, wird eine Vorprüfung durch die Bezirksverwaltungsbehörden nicht mehr erforderlich sein. Auch das stellt eine wesentliche Stärkung des Grundeigentums und gleichzeitig eine zentrale Verwaltungsvereinfachung dar.  Die Feststellung der Eigenjagdgebiete, die mit dem neuen Gesetz schneller möglich sein soll (bisherige Wartezeit bis zu neun Jahre), ist eine weitere Verbesserung für Grundeigentümer.

Aus Jagdausschuss wird Gemeindejagdvorstand

Der bisherige Jagdausschuss auf Orts­ebene soll künftig in einen Gemeindejagdvorstand umgestaltet werden. Der Begriff Jagdvorstand macht klar, bei wem das Jagdrecht liegt.  „Für die Gemeindejagdvorstände soll es zusätzlich mit einer neuen, noch zu erarbeitenden, Geschäftsordnung eine Entrümpelung geben, die für künftige Jagdvorstände eine Vereinfachung darstellen soll“, betont Waldenberger.  Laut dem neuen Gesetz werden die Gemeinden künftig zudem bei der Erstellung des Verteilungsplans für das Jagdpachtentgelt unterstützend mitwirken und befugt sein, die Auszahlung an die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer durchzuführen.

LK OÖ als Interessenvertretung der Jagdgenossenschafter

Als wesentliche Klarstellung soll im Jagdgesetz verankert werden, dass die Landwirtschaftskammer OÖ die Interessensvertretung der Jagdgenossen und damit der Grundeigentümer in jagdlichen Belangen ist.

Neue Regelung zur Wildfütterung

Die Regelung zur Wildfütterung, die in den vergangenen Jahren immer wieder zu Konflikten geführt hat, wurde überarbeitet und ist als Kannbestimmung mit einer Verpflichtung zur Notzeit so definiert, dass sie den unterschiedlichen Lebensräumen vom Dachstein bis ins Mühlviertel gerecht wird.  „Es ist eine wesentliche Stärkung des Grundeigentums, dass Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die Errichtung einer Fütterung künftig verweigern können, wenn es keine Notzeit gibt“, so Waldenberger.

Wildschäden: Schiedsstellen auf Bezirksebene

Beim zentralen Konfliktthema Wildschäden soll die Einrichtung von Schiedsstellen auf Bezirksebene für mehr Professionalität, Rechtssicherheit und Klarheit sorgen. Durch die Einrichtung dieser Schiedsstellen kann künftig weiterhin vor Einschaltung eines ordentlichen Zivilgerichtes eine einvernehmliche Schadensregulierung angestrebt werden.
Gleichzeitig war es der Landwirtschaftskammer OÖ wichtig, dass der Gang zu einem ordentlichen Zivilgericht offenbleibt. Mit der Einrichtung von Schiedstellen auf Bezirksebene wird künftig hochqualifiziertes Personal für die Schadensregulierung eingesetzt. Durch den Entfall der Wildschadenskommissionen auf Gemeindeebene ergibt sich eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung für die Gemeinden. Konfliktpotential auf Ortsebene kann mit der Regelung so weitgehend ausgeschaltet werden. „Eine unabdingbare Forderung der LK war aber, dass bei einer Nichteinigung vor dem Schiedsgericht weiterhin der ordentliche Rechtsweg möglich ist. Der Gang zum ordentlichen Zivilgericht bleibt offen“, betont Waldenberger.

Novellierung der Abschussplanverordnung

Auch die Abschussplanverordnung soll novelliert werden. Die Absenkung der Verbissprozente, aber auch der Modus, dass Jagdgebiete, die eine schlechtere Beurteilung als die Stufe 1,3 haben, eine Erhöhung des Abschussplanes bekommen, ist aus Sicht der Landwirtschaftskammer ein zentraler Fortschritt bei der Abschussplangestaltung der Jagdpartner auf Ortsebene. Zudem wird es eine Verdichtung der Vergleichs- und Weiserflächen geben, um künftig noch objektivere Aussagen zum Wildeinfluss auf Jagdgebietsebene treffen zu können.
OÖ. Jagdgesetz.jpg © LK OÖ/Grandl
© LK OÖ/Grandl
„Hier wurden die wohl weitreichendsten inhaltlichen Fortschritte für die anstehenden Novellierungen der jagdrechtlichen Bestimmungen erzielt. Wir brauchen einen Wald, in dem sich die Tanne und das typische Laubholz ohne Flächenschutz etablieren können. Das muss das Ziel der Abschussplanverordnung sein. Der Klimawandel ist der Grund dafür, dass unsere Wälder weitreichend umgebaut werden müssen. Wenn wir für die zukünftigen Generationen klimafitte Waldbestände erhalten wollen, müssen wir jetzt mit einer konstruktiven Zusammenarbeit zwischen Jagd und Waldeigentümern die Grundlagen schaffen“, ist Waldenberger überzeugt.

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