Neue Tierzukaufsmöglichkeit für Biobetriebe
Biobetriebe dürfen grundsätzlich nur Biotiere zukaufen. Sollten Biotiere jedoch nicht verfügbar oder besondere Merkmale nur über konventionelle Zukäufe möglich sein, können von Biobetrieben in Ausnahmefällen auch konventionelle Tiere zugekauft werden. Dafür ist ein VIS-Antrag nötig. Die häufigsten konventionellen Zukäufe auf Biobetrieben sind trächtige Kalbinnen sowie Jungkalbinnen beziehungsweise Deckstiere.
Konventionelle Kalbinnen
Kalbinnen (trächtige oder Jungkalbinnen) dürfen bis zu 10 % des Maximalbestandes der erwachsenen männlichen und weiblichen Tiere im vorigen Kalenderjahr zugekauft werden. Das bedeutet, dass der durchschnittliche Bestand von 2025 als Basis herangezogen wird und für 2026 10 % davon konventionell zugekauft werden dürfen. Wichtig ist, dass die Tiere noch nicht gekalbt haben. Ein Zukauf konventioneller Muttertiere ist in der biologischen Landwirtschaft nicht erlaubt (ausgenommen Generhaltungsrassen).
Konventionelle Zuchtstiere
Ausgewachsene männliche Zuchttiere können ohne zahlenmäßige Beschränkung zugekauft werden. Ausgewachsen heißt in diesem Fall, dass der Stier mindestens zwölf Monate alt sein muss. Möchte man einen jüngeren Stier zum Angewöhnen zukaufen, ist auch das unter gewissen Voraussetzungen möglich (Antragstellung erst mit zwölf Monaten, die Umstellungszeit beginnt erst ab Antragstellung).
Ablauf der Antragstellung
Für den Zukauf konventioneller Tiere auf Biobetrieben muss nachgewiesen werden, dass keine gleichwertigen Biotiere am Markt (innerhalb von 65 km) angeboten werden. Einen PDF-Nachweis (Nicht-Verfügbarkeitsbestätigung) dafür erhält man auf www.almmarkt.com. Hier sind sämtliche angebotenen Biotiere (Rinder, Schafe und Ziegen), privat oder auf Versteigerungen, österreichweit gelistet. Diese Datenbank kann jeder Biobetrieb auch für die Vermarktung seiner Tiere kostenlos nutzen.
Die Nicht-Verfügbarkeitsbestätigung muss im VIS (Verbrauchergesundheitsinformationssystem) dem jeweiligen Antrag beigefügt, und dieser muss anschließend abgesendet werden. Damit ergeht eine Meldung sowohl an die Biokontrollstelle als auch an die Behörde (Land Kärnten – Abt. 5, Gesundheit und Pflege), welche einen Bescheid ausstellt. Der Zukauf ist abhängig von der Antragsart größtenteils bereits nach Antragstellung möglich. Eine Bescheidgebühr (derzeit 27,50 Euro/Antrag) wird anschließend von der Behörde vorgeschrieben. Die Gültigkeit der jeweiligen Anträge beträgt sechs Monate. Man muss also, sollte man das heurige Kontingent für Kalbinnen nicht innerhalb von sechs Monaten ausgeschöpft haben, für einen Zukauf im Herbst einen neuen Antrag im VIS stellen.
Die Nicht-Verfügbarkeitsbestätigung muss im VIS (Verbrauchergesundheitsinformationssystem) dem jeweiligen Antrag beigefügt, und dieser muss anschließend abgesendet werden. Damit ergeht eine Meldung sowohl an die Biokontrollstelle als auch an die Behörde (Land Kärnten – Abt. 5, Gesundheit und Pflege), welche einen Bescheid ausstellt. Der Zukauf ist abhängig von der Antragsart größtenteils bereits nach Antragstellung möglich. Eine Bescheidgebühr (derzeit 27,50 Euro/Antrag) wird anschließend von der Behörde vorgeschrieben. Die Gültigkeit der jeweiligen Anträge beträgt sechs Monate. Man muss also, sollte man das heurige Kontingent für Kalbinnen nicht innerhalb von sechs Monaten ausgeschöpft haben, für einen Zukauf im Herbst einen neuen Antrag im VIS stellen.
Antragstellung im VIS
Sollten Sie Fragen zum konventionellen Tierzukauf haben oder Hilfe bei der Antragstellung im VIS sowie bei den Begründungen Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte an das Biozentrum Kärnten unter der Tel. 0463/58 50-54 00.
Neben den Anträgen für Zuchtstiere oder Kalbinnen zur Bestandesergänzung/-erweiterung können auch folgende Anträge gestellt werden:
Beachten Sie auch, dass ab 2026 die meisten „Betriebsbezogenen Ausnahmegenehmigungen für Eingriffe“ im VIS zu verlängern sind!
Neben den Anträgen für Zuchtstiere oder Kalbinnen zur Bestandesergänzung/-erweiterung können auch folgende Anträge gestellt werden:
- Zukauf von konventionellen männlichen und weiblichen Jungtieren, unbegrenzt (nur bei erstmaligem Herdenaufbau möglich)
- 20 % weibliche, nullipare konventionelle Schafe oder Ziegen pro Kalenderjahr
- 40 % weibliche nullipare konventionelle Tiere bei erheblicher Bestandeserweiterung, Rassenumstellung oder Aufbau eines neuen Betriebszweiges
Beachten Sie auch, dass ab 2026 die meisten „Betriebsbezogenen Ausnahmegenehmigungen für Eingriffe“ im VIS zu verlängern sind!