Neue Regelung zur Dauergrünlandwerdung
Aufbauend darauf wird in Österreich eine neue Stichtagsregelung eingeführt. Diese besagt, dass alle mit 1. Jänner 2026 als Ackerflächen eingestuften Flächen langfristig den Ackerstatus behalten. Für Ackerflächen, die nach dem Stichtag 1. Jänner 2026 neu geschaffen werden, braucht es aber weiterhin eine Jahresregelung. Hierfür wird die Frist für die Dauergrünlandwerdung von fünf auf sieben Jahre verlängert.
Wichtigste Punkte zur Stichtagsregelung
Alle Flächen, die per 1. Jänner 2026 als Ackerflächen eingestuft waren, behalten den Ackerstatus - unabhängig davon, ob Fruchtfolgemaßnahmen gesetzt werden oder nicht. Zur technischen Umsetzung wird im INVEKOS-GIS ein neuer "Stichtags-Ackerlayer" eingeführt. Der Stichtags-Ackerlayer enthält alle Flächen mit Acker-Schlagnutzungen im MFA 2025, sowie zusätzlich alle Nicht-Ackerflächen des MFA 2025, die im MFA 2026 als Winterung beantragt werden.
Für Betriebsführende, die den MFA 2026 bereits gestellt haben und Ackerflächen bewirtschaften, die gemäß "alter" Regelung heuer zu Grünland werden (Ackerfutterzähler "AFZ" 5), sollten nochmals genau ihre Antragsdaten prüfen, denn es könnte gegebenenfalls sehr sinnvoll sein, eine Korrektur des MFA 2026 vorzunehmen.
Für Betriebsführende, die den MFA 2026 bereits gestellt haben und Ackerflächen bewirtschaften, die gemäß "alter" Regelung heuer zu Grünland werden (Ackerfutterzähler "AFZ" 5), sollten nochmals genau ihre Antragsdaten prüfen, denn es könnte gegebenenfalls sehr sinnvoll sein, eine Korrektur des MFA 2026 vorzunehmen.
Beispiele:
- Eine Fläche (z.B. Wechselwiese) mit AFZ 5, die ohne entsprechender Fruchtfolgemaßnahme im MFA 2026 gemäß der „alten“ Regelung zu Dauergrünland geworden wäre, wurde im MFA 2026 bereits als Grünland beantragt. Obwohl diese Fläche im Hintergrund zwar den Ackerstatus behält, ist im MFA eine freiwillige Nutzungsänderung in z.B. Grünland trotzdem möglich. Gemäß der neuen Regelung zur Dauergrünlandwerdung könnten Flächen in der Stichtagsregelung (im Beispiel die Wechselwiese mit AFZ 5 im Jahr 2026) jedoch weiterhin als Ackerfutter weitergeführt und beantragt werden. Eine Korrektur in eine entsprechende Ackerfutter-Schlagnutzung (Kleegras, Wechselwiese etc.) wäre dazu notwendig. Aktuell müsste der Schlag rein aus technischen Gründen noch mit „NSG“ (Nachsaat Gräser) oder „LRS“ (Leguminosen-Reinsaat) codiert werden, um die MFA-Sendeverhinderung auszuschalten. Eine tatsächliche Einsaat von Gräsern bzw. Leguminosen ist aber nicht erforderlich. Sinn macht diese Korrektur möglicherweise für Teilnehmende an ÖPUL-Maßnahmen mit Vorgaben zur Grünlanderhaltung (UBB, BIO, HBG) – wird nämlich im MFA 2026 Grünland und im MFA 2027 wieder eine Ackerkultur beantragt, handelt es sich im Rahmen der genannten ÖPUL-Maßnahmen um einen Grünlandumbruch. Mit oben genannter Korrektur wäre dies vermeidbar.
- Wenn im MFA 2026 auf Flächen mit AFZ 5 eine Ackerkultur (z.B. Mais, Sojabohne) beantragt, diese aber noch nicht angebaut wurde, könnten diese Flächen ebenso, sofern gewollt, als Ackerfutter (mit Codierung "NSG" oder "LRS") weitergeführt werden - Korrektur wie oben beschrieben.
- Wenn im MFA 2026 auf Flächen mit AFZ 5 weiterhin Ackerfutter beantragt und mit "NSG" oder "LRS" codiert wurde, besteht kein Handlungsbedarf - die Einsaat mit Gräsern bzw. Leguminosen kann in der Praxis jedoch entfallen.
Wichtigste Punkte zur neuen Jahresregelung
Für nach dem Stichtag 1. Jänner 2026 neu beantragte Ackerflächen ist zukünftig anstelle der Fünfjahresfrist eine Siebenjahresfrist für das Setzen von Fruchtfolgemaßnahmen zur Verhinderung der Dauergrünlandwerdung zu beachten. Die Umsetzung erfolgt rückwirkend ab dem Antragsjahr 2026, somit muss auf Ackerflächen, auf denen aufgrund der bisher geltenden Fünfjahresfrist spätestens dieses Jahr eine Fruchtfolgemaßnahme erforderlich gewesen wäre, keine Maßnahme gesetzt werden, um den Ackerstatus zu erhalten - auf die Beantragung im MFA ist aber dennoch zu achten (siehe Beispiele oben). Erstmaliger Handlungsbedarf zum Erhalt des neu geschaffenen Ackerstatus besteht bei fast allen Flächen daher frühestens im Jahr 2033.
Nutzungsänderungen im MFA
Freiwillige Änderungen der Nutzungsart zwischen Acker, Grünland, Dauer-/Spezialkulturen, Weinflächen usw. bleiben auch dann weiterhin möglich, wenn betroffene Flächen im Stichtags-Ackerlayer enthalten sind. Somit sind auch zukünftig innerbetriebliche Flächentäusche (z.B. Acker/Grünland) und Kommassierungen durchführbar.
Zu beachten für ÖPUL-Betriebe
Die neuen Regelungen ändern nichts an den Vorgaben des ÖPUL. Einschränkungen und Verbote beim Umbruch von Dauergrünland bei Teilnahme an den Maßnahmen UBB, BIO und/oder HBG sind weiterhin zu beachten und einzuhalten.
Bei Fragen zur neuen Regelung der Dauergrünlandwerdung steht auch das INVEKOS-Service unter Tel.-Nr.: 050/6902-1600, Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr zur Verfügung.