Milchdirektvermarktung und Zulassungspflicht
Jeder Landwirt darf die am eigenen Betrieb produzierte Milch und die daraus hergestellten Milcherzeugnisse direktvermarkten und zwar entweder als “eingetragener“ oder als “zugelassener“ Lebensmittelunternehmer.
Eintragung als Lebensmittelunternehmer automatisch durch LFBIS-Nummer
Die Eintragung ist ausreichend für Milchdirektvermarkter, die eigene Milch und daraus hergestellte Milcherzeugnisse direkt an den Endverbraucher, die Gastronomie oder den Einzelhandel innerhalb Österreichs abgeben. Jeder Landwirt ist mit der LFBIS-Nummer automatisch als Lebensmittelunternehmer eingetragen.
Zulassungspflicht besteht für Milchverarbeitungsbetriebe, wenn sie
- pasteurisierte Trinkmilch oder nicht fermentierte Flüssigmilcherzeugnisse aus Rohmilch herstellen (Kakao, Vanille- oder Erdbeermilch etc.);
- Eis aus Rohmilch herstellen;
- Milcherzeugnisse produzieren und im Ausland oder an den Großhandel abgeben;
- Milch für die Verarbeitung zukaufen;
Antrag und Erfordernisse für die Zulassung
1. Antragstellung auf Zulassung (siehe “Einreichunterlage“)
2. Kontrolle vor Ort durch die zuständige Lebensmittel- oder Veterinäraufsicht
3. Zulassungsbescheid von der Behörde, mit Zuteilung einer Zulassungsnummer und der Angabe, wofür der Betrieb zugelassen ist.
Nach erfolgter Zulassung kann die Tätigkeit aufgenommen werden. Auch Änderungen sind zu melden.
2. Kontrolle vor Ort durch die zuständige Lebensmittel- oder Veterinäraufsicht
3. Zulassungsbescheid von der Behörde, mit Zuteilung einer Zulassungsnummer und der Angabe, wofür der Betrieb zugelassen ist.
Nach erfolgter Zulassung kann die Tätigkeit aufgenommen werden. Auch Änderungen sind zu melden.
Kontrollhäufigkeit und Kosten für zugelassene Betriebe:
Die Kontrolle der zugelassenen Betriebe erfolgt je nach Produktion und Regelung der Zuständigkeit im jeweiligen Bundesland meist von der Lebensmittel- oder von der Veterinäraufsicht. In Abhängigkeit von der Risikoeinstufung des Betriebes, der Verarbeitungsmenge und/oder dem Auftreten von Mängeln wird mindestens einmal pro Jahr eine Vorortkontrolle durchgeführt. Die Kontrollkosten sind abhängig vom Zeitaufwand der Kontrolle und betragen rund 18 Euro/15 Minuten plus Fahrtkosten.
Kontrollen bei eingetragenen Betrieben
Eingetragene Betriebe werden von der Lebensmittelaufsicht kontrolliert. Die Häufigkeit der Kontrollen ist abhängig von der Risikoeinstufung des Betriebes und der Schwerpunktsetzung der Behörde. Werden bei einer Kontrolle Mängel festgestellt und ist eine Nachkontrolle erforderlich, so ist diese kostenpflichtig.
Meldepflicht des Direktverkaufs von Milch und Milchprodukten aus Kuhmilch an die AMA
Direktvermarktungsbetriebe, die jährlich mehr als 25.000 kg rohe Kuhmilch für die Direktvermarktung einsetzen, müssen jährlich bis Ende Februar eine Meldung an die AMA übermitteln. Zu melden ist die im abgelaufenen Kalenderjahr eingesetzte Menge Milch für die Direktvermarktung, sowie die daraus hergestellten Produkte in kg (untergliedert in Konsummilch, Butter, Bergkäse, Emmentaler, sonstiger Käse und sonstige Milchprodukte). Details unter: Info zur Meldepflicht des Direktverkaufs von Milch und Milchprodukten an die AMA - Agrarmarkt Austria.