Meldepflicht von Auslauf- und Offenstallhaltungen in der Schweineproduktion
Folgende Änderungen wurden vorrangig wegen der zunehmenden Bedrohung durch die Afrikanische Schweinepest durchgeführt:
- Meldeverpflichtung von Auslauf- und Offenstallhaltungen
- Wildschweinsichere Lagerung von Futter, Einstreu und Kompost
- Präzisierung der Transportvorschriften
- Die Haltungsformen "Saisonale Freilandhaltung" wurde gestrichen
Meldepflicht bei Auslauf- und Offenstallhaltungen
Laut novellierter Verordnung müssen die Meldungen von Auslauf- und Offenstallhaltungen online im Veterinär Informationssystem VIS bis zum 15. November 2021 erfolgen:
Die Meldung in das Online-System des VIS muss der Betriebsleiter selber durchführen.
Homepage des VIS.
Die Vorgangsweise für die Online-Meldung ins VIS wird im folgenden Video beschrieben.
Erklärvideo VIS - Youtube.
Bei offenen Fragen wenden Sie sich bitte an die Beratungsstelle für Schweinehaltung:
050 / 6902 - 4850.
Die Meldung in das Online-System des VIS muss der Betriebsleiter selber durchführen.
Homepage des VIS.
Die Vorgangsweise für die Online-Meldung ins VIS wird im folgenden Video beschrieben.
Erklärvideo VIS - Youtube.
Bei offenen Fragen wenden Sie sich bitte an die Beratungsstelle für Schweinehaltung:
050 / 6902 - 4850.
Folgende Definitionen gelten für diese beiden Haltungen:
Auslaufhaltung
Haltung von Schweinen im Stall, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich im Freien aufzuhalten. Die technischen Voraussetzungen für eine ausschließliche Stallhaltung sind gegeben. (z.B. durch Trennung der beiden Bereiche mt einer festen Tür)
Offenstallhaltung
Ein räumlich und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen auf befestigten, flüssigkeitsdichten und zumindest teilweise überdachten Flächen, ohne Möglichkeit einer ausschließlichen Stallhaltung. (Freifläche und überdachter Bereich bilden eine untrennbare Einheit)
Auslauf- und Offenstallhaltungen müssen so abgesichert werden, dass sowohl ein Entweichen der Schweine als auch ein Eindringen sowie ein direkter Kontakt von Haus- und Wildschweinen sicher unterbunden werden. Es muss ein Schild mit dem Text "Wertvoller Schweinebestand - unbefugtes Betreten und Füttern verboten" oder mit einer sinngemäßen Formulierung angebracht werden.
Für Freilandbetriebe gilt diese Frist bis 15. November nicht, da Betriebe mit dieser Haltungsform bereits seit 2017 verpflichtet sind, eine Genehmigung ihrer Haltungsform über die Bezirkshauptmannschaft durchführen zu lassen.
Haltung von Schweinen im Stall, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich im Freien aufzuhalten. Die technischen Voraussetzungen für eine ausschließliche Stallhaltung sind gegeben. (z.B. durch Trennung der beiden Bereiche mt einer festen Tür)
Offenstallhaltung
Ein räumlich und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen auf befestigten, flüssigkeitsdichten und zumindest teilweise überdachten Flächen, ohne Möglichkeit einer ausschließlichen Stallhaltung. (Freifläche und überdachter Bereich bilden eine untrennbare Einheit)
Auslauf- und Offenstallhaltungen müssen so abgesichert werden, dass sowohl ein Entweichen der Schweine als auch ein Eindringen sowie ein direkter Kontakt von Haus- und Wildschweinen sicher unterbunden werden. Es muss ein Schild mit dem Text "Wertvoller Schweinebestand - unbefugtes Betreten und Füttern verboten" oder mit einer sinngemäßen Formulierung angebracht werden.
Für Freilandbetriebe gilt diese Frist bis 15. November nicht, da Betriebe mit dieser Haltungsform bereits seit 2017 verpflichtet sind, eine Genehmigung ihrer Haltungsform über die Bezirkshauptmannschaft durchführen zu lassen.
Präzisierung der Transportvorschriften
Bei Verwendung von betriebseigenen Transportmitteln muss eine Reinigung und allenfalls erforderliche Desinfektion der Transportmittel im Anschluss an den Transport, spätestens aber unmittelbar nach Rückkehr zum eigenen Betrieb, auf einen dafür geeigneten Platz erfolgen. Bei mehreren Transportvorgängen zum selben Betrieb haben diese Maßnahmen jedenfalls nach dem letzten Transportvorgang stattzufinden.
Der Begriff "Saisonale Freilandhaltung" wurde gestrichen
Diese Sonderform war in der ursprünglichen Verordnung von der Vorschrift der doppelten Umzäunung befreit. In der novellierten Form gibt es nur mehr den Begriff der Freilandhaltung. Eine doppelte Umzäunung ist dabei zwingend vorgeschrieben. Die einzige Ausnahme in diesem Zusammenhang ist die Almhaltung von Schweinen mit Molkemast. Diese muss ebenso wie die Freilandhaltung behördlich genehmigt werden. Die Tiere müssen danach auch unmittelbar geschlachtet werden.
Beachten:
Die Bedrohung durch die Afrikanische Schweinepest nimmt auch in Österreich zu.
Die Einhaltung der Vorschriften der Schweinegesundheitsverordnung wird beim Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in den Restriktionszonen durch die Behörde überprüft. Nur bei vollständiger Erfüllung ist ein Tierverkehr aus dem jeweiligen Betrieb möglich.
Allgemein besteht zwar in der Schweinegesundheitsverordnung eine Übergangsfrist bis 1. Jänner 2025 für Vorschriften, die nur durch bauliche Maßnahmen umgesetzt werden können. Bei Ausbruch der ASP kann man sich jedoch auf diese Übergangszeit nicht berufen. Ein Tierverkehr wird in diesem Fall erst dann möglich, wenn alles umgesetzt und auch amtlich kontrolliert ist.
Beachten:
Die Bedrohung durch die Afrikanische Schweinepest nimmt auch in Österreich zu.
Die Einhaltung der Vorschriften der Schweinegesundheitsverordnung wird beim Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in den Restriktionszonen durch die Behörde überprüft. Nur bei vollständiger Erfüllung ist ein Tierverkehr aus dem jeweiligen Betrieb möglich.
Allgemein besteht zwar in der Schweinegesundheitsverordnung eine Übergangsfrist bis 1. Jänner 2025 für Vorschriften, die nur durch bauliche Maßnahmen umgesetzt werden können. Bei Ausbruch der ASP kann man sich jedoch auf diese Übergangszeit nicht berufen. Ein Tierverkehr wird in diesem Fall erst dann möglich, wenn alles umgesetzt und auch amtlich kontrolliert ist.