Leitfaden Baumsicherheitsmanagement veröffentlicht
In den letzten Jahren mehrten sich Berichte, wonach Baumverantwortliche aufgrund unsicherer Haftungsbestimmungen "Angstschnitte" vornehmen, damit ihnen im Falle eines verursachten Schadens durch herabfallende Äste oder dergleichen keine Haftung droht. Um den in der Praxis Verantwortlichen einen Anhaltspunkt zu geben, wie die Sorgfaltspflicht erfüllt werden kann und wo welche Prüfpflicht und Prüfintensität besteht, hat die "Plattform Baumkonvention" unter Federführung der Stadt Wien den "Leitfaden Baumsicherheitsmanagement" erarbeitet und im November 2022 veröffentlicht.
Durchblick im Paragraphenwald
Die derzeitige Rechtslage ist für Bäume im Wald sehr klar: Laut §176 Forstgesetz haben Personen im Wald abseits von öffentlichen Straßen und Wegen auf alle durch den Wald drohende Gefahren selbst zu achten. Hier besteht somit üblicherweise kein Haftungsrisiko, außer man schafft selbst Gefahrenquellen wie z.B. Spielplätze oder Erholungsstätten. Für Forststraßen oder für ausdrücklich durch den Waldeigentümer freigegebene (und gekennzeichnete) Wege wird hingegen bei grober Fahrlässigkeit gehaftet. Dies gilt auch für Schäden auf neben dem Wald liegenden Wegen. Die Beweislast trägt dabei der Kläger.
Außerhalb des Waldes besteht für Schäden durch Bäume ein strengeres Haftungsregime: hier muss der Verantwortliche im Schadensfall darlegen, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet hat.
Außerhalb des Waldes besteht für Schäden durch Bäume ein strengeres Haftungsregime: hier muss der Verantwortliche im Schadensfall darlegen, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet hat.
Standortangepasste Prüfstandards
Ein kürzlich veröffentlichter Leitfaden soll nun größtmögliche Sicherheit für die mit Baumsicherung, Baumkontrolle und Baumpflege befassten Personen herstellen, indem über die möglichen Prüfstandards und Haftungen informiert wird. Wichtig ist zu betonen, dass dieser Leitfaden keine neuen Regeln oder Vorgaben enthält, sondern die aktuell geltende Rechtslage und Prüfstandards zusammengefasst darstellt.
Je nach Lage des betroffenen Baumes (Wald, freie Landschaft, Siedlungsgebiet) werden auch durch die situationsbedingt unterschiedliche "Sicherheitserwartung" unterschiedliche Prüfstandards angeführt. Die Durchführung der Baumprüfung und Maßnahmen, die je nach Ergebnis gesetzt werden können, werden ebenso beschrieben. Empfohlen wird auch, einen "Baumbestandsplan" als kartenmäßige Darstellung (z.B. mit GIS-Karten oder als Skizze) anzufertigen. Ziel ist, einen Überblick zu bekommen, welche Bäume, Baumbestände und Waldflächen gegebenenfalls zu prüfen sind. Im Anwendungsbereich der ÖNORM (siehe unten) sind umfangreichere Darstellungen vorgesehen.
Beispielhaft sei die Situation im Wald dargestellt: Für Forststraßen, gekennzeichnete Wege sowie entlang von Verkehrswegen außerhalb des Siedlungsgebietes wird eine "einfache Baumsicherheitsbegehung" als ausreichend erachtet. Dabei wird vom zu sichernden Bereich aus kontrolliert, ein Verlassen z.B. der Forststraße ist nicht erforderlich. Erkennbare Gefahren mit erhöhtem Risiko werden festgehalten.
Eine solche Baumsicherheitsbegehung ist grundsätzlich ein Mal pro Jahr vorgesehen, wobei auch seltenere Kontrollen je nach Standort und Eigenschaften des Baumbestandes (z.B. Jungbäume in weniger frequentierten Bereichen) ausreichend sein können. Soweit zumutbar können "Sicherheitsbegehungen" auch nach extremen Wetterereignissen sinnvoll sein.
Bei "geschaffenen Erholungsstätten" im Wald, z.B. einem Kinderspielplatz oder einer Sitzbank, ist hingegen eine "vertiefte Baumsicherheitsbegehung" vorgesehen, bei der sich die Prüfperson auch abseits des zu sichernden Bereiches bewegt und Bäume mit Gefährdungspotential, soweit nicht völlig unzumutbar, von mehreren Seiten aus betrachtet. Hier ist auch von einem höheren Kontrollintervall auszugehen.
Im Siedlungsbereich, also z.B. bei Bäumen auf einem Stadtplatz, in Parkanlagen oder neben einer Straße im Ortsgebiet, ist die Situation anders. Auch aufgrund der höheren Sicherheitserwartung herrschen im dicht besiedelten Gebiet strengere Prüfpflichten als im Wald oder der freien Landschaft. Im Siedlungsbereich wird die "ÖNORM L1122 Baumkontrolle und Baumpflege" als "Stand der Technik" angesehen. Diese Norm richtet sich grundsätzlich an Sachverständige, wird in der Judikatur jedoch häufig allgemein als Prüfstandard herangezogen.
Je nach Lage des betroffenen Baumes (Wald, freie Landschaft, Siedlungsgebiet) werden auch durch die situationsbedingt unterschiedliche "Sicherheitserwartung" unterschiedliche Prüfstandards angeführt. Die Durchführung der Baumprüfung und Maßnahmen, die je nach Ergebnis gesetzt werden können, werden ebenso beschrieben. Empfohlen wird auch, einen "Baumbestandsplan" als kartenmäßige Darstellung (z.B. mit GIS-Karten oder als Skizze) anzufertigen. Ziel ist, einen Überblick zu bekommen, welche Bäume, Baumbestände und Waldflächen gegebenenfalls zu prüfen sind. Im Anwendungsbereich der ÖNORM (siehe unten) sind umfangreichere Darstellungen vorgesehen.
Beispielhaft sei die Situation im Wald dargestellt: Für Forststraßen, gekennzeichnete Wege sowie entlang von Verkehrswegen außerhalb des Siedlungsgebietes wird eine "einfache Baumsicherheitsbegehung" als ausreichend erachtet. Dabei wird vom zu sichernden Bereich aus kontrolliert, ein Verlassen z.B. der Forststraße ist nicht erforderlich. Erkennbare Gefahren mit erhöhtem Risiko werden festgehalten.
Eine solche Baumsicherheitsbegehung ist grundsätzlich ein Mal pro Jahr vorgesehen, wobei auch seltenere Kontrollen je nach Standort und Eigenschaften des Baumbestandes (z.B. Jungbäume in weniger frequentierten Bereichen) ausreichend sein können. Soweit zumutbar können "Sicherheitsbegehungen" auch nach extremen Wetterereignissen sinnvoll sein.
Bei "geschaffenen Erholungsstätten" im Wald, z.B. einem Kinderspielplatz oder einer Sitzbank, ist hingegen eine "vertiefte Baumsicherheitsbegehung" vorgesehen, bei der sich die Prüfperson auch abseits des zu sichernden Bereiches bewegt und Bäume mit Gefährdungspotential, soweit nicht völlig unzumutbar, von mehreren Seiten aus betrachtet. Hier ist auch von einem höheren Kontrollintervall auszugehen.
Im Siedlungsbereich, also z.B. bei Bäumen auf einem Stadtplatz, in Parkanlagen oder neben einer Straße im Ortsgebiet, ist die Situation anders. Auch aufgrund der höheren Sicherheitserwartung herrschen im dicht besiedelten Gebiet strengere Prüfpflichten als im Wald oder der freien Landschaft. Im Siedlungsbereich wird die "ÖNORM L1122 Baumkontrolle und Baumpflege" als "Stand der Technik" angesehen. Diese Norm richtet sich grundsätzlich an Sachverständige, wird in der Judikatur jedoch häufig allgemein als Prüfstandard herangezogen.
Dokumentation ist wichtig
Im Schadensfall ist es wichtig nachweisen zu können, dass man Baumprüfungen vorgenommen und seine Sorgfaltspflicht erfüllt hat. Als Serviceangebot stellt die Landwirtschaftskammer eine Tabelle mit Beispielen zur Verfügung, um die wesentlichsten Informationen, wie Datum, Bereich der Begehung/Befahrung, erkannte Gefahren und allfällige Maßnahmen als Nachweis im Bedarfsfall zur Verfügung zu haben. Da die Palette an Wald- und Baumeigentümern sehr breit gefächert ist, stellt dies ein Angebot insbesondere an jene dar, die ansonsten keine Unterlagen ihrer Baumbestände vorliegen haben. Aber auch andere betriebseigene Aufzeichnungen, welche diese Informationen enthalten, sind ebenso eine Möglichkeit, um das Erfüllen der Sorgfaltspflicht und die erfolgte Baumprüfung nachzuweisen.
Die Vorlage können Sie hier herunterladen.
Der gesamte Leitfaden ist online unter folgendem Link zu finden: https://www.wien.gv.at/umweltschutz/pdf/baumhaftung-leitfaden.pdf
Die Vorlage können Sie hier herunterladen.
Der gesamte Leitfaden ist online unter folgendem Link zu finden: https://www.wien.gv.at/umweltschutz/pdf/baumhaftung-leitfaden.pdf