LebensRealität Bauernhof
Teil 1: Die Versicherungsmöglichkeiten von Ehegatten und eingetragenen Partnern unterscheiden sich von den Möglichkeiten der Versicherung von Lebensgefährten massiv.
Wichtig ist zunächst die grundlegende
Absicherung in der Unfallversicherung
für Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten:
										Unfallversicherung
- Ehegatten und eingetragene Partner sind automatisch unfallversichert, weil die bäuerliche Unfallversicherung als Betriebsversicherung ausgestaltet ist. Unfallversicherungspflicht besteht ab einem bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert von 150 Euro. Neben den Betriebsführern und den hauptberuflich beschäftigten Angehörigen sind auch bestimmte Familienmitglieder pflichtversichert, auch wenn sie nur vorübergehend aushelfen. Dazu gehören der Ehegatte, der eingetragene Partner, Kinder, Enkel und Schwiegerkinder, Eltern und Schwiegereltern, Großeltern und Geschwister des Betriebsführers.
 - Lebensgefährten des Betriebsführers bzw. der Betriebsführerin sind allerdings nicht automatisch geschützt. Ein Unfallversicherungsschutz kann hier durch Eheschließung, Miteinbeziehung der Lebensgefährten in die Betriebsführung oder Anmeldung der Lebensgefährten als Landarbeiter bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) oder durch die Anmeldung zur freiwilligen Selbstversicherung in der Unfallversicherung bei der SVS erfolgen. Die Anmeldung zur Selbstversicherung als Angehöriger des Betriebsführers ist für Lebensgefährten und auch für den Lebensgefährten eines Kindes des Betriebsführers möglich, wenn der gemeinsame Wohnsitz gemeldet ist. Die Kosten der Selbstversicherung in der Unfallversicherung betragen je nach der gewählten Stufe monatlich 14,75 Euro, 29,50 Euro oder 59,07 Euro.
 
Kranken- und Pensionsversicherung
- Bei einer verstärkten Mitarbeit am Betrieb des Ehegatten oder eingetragenen Partners gibt es zwei Möglichkeiten zur Absicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei der SVS. Nur mittels Beitragszahlung auch in der Pensionsversicherung werden spätere Pensionsansprüche aufgrund der Mitarbeit am Betrieb geschaffen. Einerseits kann der Ehegatte (eingetragene Partner) an der Betriebsführung zu 50 Prozent beteiligt werden, dies ist auch ohne Eigentumsübertragung (Übergabe) mittels eines Gesellschaftsvertrages zur gemeinsamen Bewirtschaftung möglich. Andererseits gibt es bei Ehegatten (eingetragenen Partnern) auch die Möglichkeit durch Anmeldung als hauptberuflich Beschäftigter bei der SVS am Betrieb kranken- und pensionsversichert zu werden. In beiden Fällen wird dann die Beitragsgrundlage mit dem betriebsführenden Ehegatten geteilt und somit entstehen bei einer gemeinsamen Betriebsführung bzw. mit einer hauptberuflichen Beschäftigung des Ehegatten oder eingetragenen Partners keine zusätzlichen Sozialversicherungskosten bei der SVS. Die Sozialversicherungsbeiträge bei alleiniger Betriebsführung bzw. gemeinsamer Betriebsführung oder hauptberuflicher Beschäftigung sind gleich hoch.
 - Für Lebensgefährten gibt es bei Mitarbeit am Betrieb nur die Möglichkeiten über eine Miteinbeziehung in die Betriebsführung oder Anmeldung der Lebensgefährten als Landarbeiter bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) kranken- und pensionsversichert zu sein. Es ist hierbei mit wesentlich höheren Sozialversicherungskosten zu rechnen, allerdings ist dazu immer eine Beratung zu empfehlen. Die unterschiedlichen Sozialversicherungskosten werden in einem Folgeartikel noch näher ausgeführt.