LebensRealität Bauernhof
Ehe oder Lebensgemeinschaft: Große Unterschiede bei der Trennung
Immer mehr Paare leben in nichtehelichen Lebensgemeinschaften.
Was im Alltag kaum eine Rolle
spielt, wird im Trennungsfall
rasch zur entscheidenden Frage,
denn rechtlich bestehen erhebliche
Unterschiede, vor allem
bei Vermögen, Unterhalt
und Absicherung.
Ehe – Auflösung nur durch Scheidung
Eine Ehe kann in Österreich
ausschließlich durch eine gerichtliche
Scheidung beendet
werden. Das Gesetz unterscheidet
dabei zwischen einer
einvernehmlichen und einer
strittigen Scheidung, etwa bei
Verschuldensfragen.
Für eine einvernehmliche
Scheidung müssen unter anderem
mindestens sechs Monate
Trennung vorliegen sowie
eine Einigung über Vermögen,
Unterhalt und Kinder erzielt
werden. Die Scheidung zieht
umfassende rechtliche Folgen
nach sich – insbesondere im finanziellen
Bereich.
Gesetzliche Vermögensaufteilung
Im Scheidungsfall wird das sogenannte
eheliche Gebrauchsvermögen
sowie die ehelichen Ersparnisse
aufgeteilt. Dazu zählen
etwa die Ehewohnung, Haushaltsgegenstände
oder während
der Ehe angesparte Vermögenswerte.
Die Aufteilung
erfolgt nach dem Grundsatz der
Billigkeit, wobei Dauer der Ehe
und die Beiträge beider Ehepartner
berücksichtigt werden. Ein
land- oder forstwirtschaftlicher
Betrieb ist als betriebliches Vermögen
grundsätzlich von der
nachehelichen Vermögensaufteilung
ausgenommen.
Unterhalt und Pension
Nach der Scheidung kann ein
Anspruch auf Ehegattenunterhalt
bestehen. Maßgeblich
sind unter anderem die Einkommensverhältnisse,
das
Verschulden an der Scheidung
und die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit.
Darüber hinaus können geschiedene
Ehepartner unter
bestimmten Voraussetzungen
Ansprüche auf Pensionsleistungen
des Ex-Partners haben.
Lebensgemeinschaft: Trennung ohne rechtliches Netz
Ganz anders stellt sich die Situation
bei der Lebensgemeinschaft
dar. Diese kann jederzeit
formlos und ohne Gericht beendet
werden. Gesetzliche Voraussetzungen
oder Schutzmechanismen
gibt es kaum.
Keine automatische Vermögensaufteilung
Bei der Trennung einer Lebensgemeinschaft
gilt grundsätzlich:
Jeder behält, was ihm gehört.
Es gibt keine gesetzliche
Vermögensaufteilung wie bei
der Ehe. Gemeinsames Eigentum
wird nach den allgemeinen
Regeln des Zivilrechts aufgeteilt.
Ein finanzieller Ausgleich
kommt nur in Ausnahmefällen
infrage – etwa bei klaren
vertraglichen Vereinbarungen,
nachweisbaren Investitionen
eines Partners oder in seltenen
Fällen über Bereicherungsoder
Schadenersatzansprüche.
Kein Partnerunterhalt, keine Absicherung
Zwischen ehemaligen Lebensgefährten
bestehen keine gesetzlichen
Unterhaltsansprüche,
selbst nach jahrzehntelangem
Zusammenleben. Unterhaltspflichten
gibt es nur
gegenüber gemeinsamen Kindern
oder aufgrund freiwilliger
vertraglicher Regelungen.
Auch im Bereich der sozialen
Absicherung zeigt sich ein deutlicher
Unterschied: Lebensgefährten
haben kein gesetzliches
Erbrecht und keine Ansprüche
auf Witwen- oder Witwerpension.
Solche Rechte können ausschließlich
durch Testament
oder Vertrag begründet werden.
Kinder: Kaum Unterschiede
Sind gemeinsame Kinder betroffen,
macht es rechtlich
kaum einen Unterschied, ob die
Eltern verheiratet waren oder
nicht. In beiden Fällen gilt:
- Beide Elternteile sind unterhaltspflichtig
- Das Kindeswohl steht im Mittelpunkt
- Obsorge und Kontaktrecht werden nach denselben familienrechtlichen Grundsätzen geregelt
Ehe bietet mehr Schutz
Die Ehe bietet bei Trennung
oder Scheidung eine deutlich
stärkere rechtliche Absicherung
– insbesondere in finanzieller
Hinsicht.
Besitzt ein Partner einen
landwirtschaftlichen Betrieb,
sind die rechtlichen Unterschiede
zwischen Ehe und Lebensgemeinschaft
besonders
gravierend. Während die Ehe
zumindest einen gewissen
Schutz und Ausgleich für den
nichtbetriebsführenden Partner
bietet, besteht in der Lebensgemeinschaft
kaum rechtliche
Absicherung.
Es ist daher empfehlenswert
wichtige Fragen zu Vermögen,
Absicherung und Mitarbeit
frühzeitig vertraglich zu regeln,
um böse Überraschungen im
Trennungsfall zu vermeiden.