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30.12.2025 | von Mag. Franz Schwarzenberger

Aktuelle Informationen und Neuigkeiten der LK OÖ.

Ehe oder Lebensgemeinschaft: Große Unterschiede bei der Trennung

Immer mehr Paare leben in nichtehelichen Lebensgemeinschaften.
recht_LRB_Ehe oder Lebensgemeinschaft__Foto Beratung Recht_Steuer_Soziales_LK OOE (16).jpg © LK OÖ
© LK OÖ
Was im Alltag kaum eine Rolle spielt, wird im Trennungsfall rasch zur entscheidenden Frage, denn rechtlich bestehen erhebliche Unterschiede, vor allem bei Vermögen, Unterhalt und Absicherung.

Ehe – Auflösung nur durch Scheidung

Eine Ehe kann in Österreich ausschließlich durch eine gerichtliche Scheidung beendet werden. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen einer einvernehmlichen und einer strittigen Scheidung, etwa bei Verschuldensfragen. Für eine einvernehmliche Scheidung müssen unter anderem mindestens sechs Monate Trennung vorliegen sowie eine Einigung über Vermögen, Unterhalt und Kinder erzielt werden. Die Scheidung zieht umfassende rechtliche Folgen nach sich – insbesondere im finanziellen Bereich.

Gesetzliche Vermögensaufteilung

Im Scheidungsfall wird das sogenannte eheliche Gebrauchsvermögen sowie die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt. Dazu zählen etwa die Ehewohnung, Haushaltsgegenstände oder während der Ehe angesparte Vermögenswerte. Die Aufteilung erfolgt nach dem Grundsatz der Billigkeit, wobei Dauer der Ehe und die Beiträge beider Ehepartner berücksichtigt werden. Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist als betriebliches Vermögen grundsätzlich von der nachehelichen Vermögensaufteilung ausgenommen.

Unterhalt und Pension

Nach der Scheidung kann ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt bestehen. Maßgeblich sind unter anderem die Einkommensverhältnisse, das Verschulden an der Scheidung und die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit. Darüber hinaus können geschiedene Ehepartner unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf Pensionsleistungen des Ex-Partners haben.

Lebensgemeinschaft: Trennung ohne rechtliches Netz

Ganz anders stellt sich die Situation bei der Lebensgemeinschaft dar. Diese kann jederzeit formlos und ohne Gericht beendet werden. Gesetzliche Voraussetzungen oder Schutzmechanismen gibt es kaum.

Keine automatische Vermögensaufteilung

Bei der Trennung einer Lebensgemeinschaft gilt grundsätzlich: Jeder behält, was ihm gehört. Es gibt keine gesetzliche Vermögensaufteilung wie bei der Ehe. Gemeinsames Eigentum wird nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts aufgeteilt. Ein finanzieller Ausgleich kommt nur in Ausnahmefällen infrage – etwa bei klaren vertraglichen Vereinbarungen, nachweisbaren Investitionen eines Partners oder in seltenen Fällen über Bereicherungsoder Schadenersatzansprüche.

Kein Partnerunterhalt, keine Absicherung

Zwischen ehemaligen Lebensgefährten bestehen keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche, selbst nach jahrzehntelangem Zusammenleben. Unterhaltspflichten gibt es nur gegenüber gemeinsamen Kindern oder aufgrund freiwilliger vertraglicher Regelungen. Auch im Bereich der sozialen Absicherung zeigt sich ein deutlicher Unterschied: Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht und keine Ansprüche auf Witwen- oder Witwerpension. Solche Rechte können ausschließlich durch Testament oder Vertrag begründet werden.

Kinder: Kaum Unterschiede

Sind gemeinsame Kinder betroffen, macht es rechtlich kaum einen Unterschied, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. In beiden Fällen gilt:
  • Beide Elternteile sind unterhaltspflichtig
  • Das Kindeswohl steht im Mittelpunkt
  • Obsorge und Kontaktrecht werden nach denselben familienrechtlichen Grundsätzen geregelt

Ehe bietet mehr Schutz

Die Ehe bietet bei Trennung oder Scheidung eine deutlich stärkere rechtliche Absicherung – insbesondere in finanzieller Hinsicht. Besitzt ein Partner einen landwirtschaftlichen Betrieb, sind die rechtlichen Unterschiede zwischen Ehe und Lebensgemeinschaft besonders gravierend. Während die Ehe zumindest einen gewissen Schutz und Ausgleich für den nichtbetriebsführenden Partner bietet, besteht in der Lebensgemeinschaft kaum rechtliche Absicherung. Es ist daher empfehlenswert wichtige Fragen zu Vermögen, Absicherung und Mitarbeit frühzeitig vertraglich zu regeln, um böse Überraschungen im Trennungsfall zu vermeiden.
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