Klärschlamm in der Landwirtschaft
1. Gesetzliche Grundlagen
Die Ausbringung von Klärschlamm durch die Landwirtschaft ist im OÖ Bodenschutzgesetz 1991 und in der OÖ Klärschlamm-VO 2006 geregelt. Für einen gesetzeskonformen Klärschlammeinsatz in der Landwirtschaft sind in Oberösterreich nachfolgende Bestimmungen einzuhalten.
- Eignungsbescheinigung
- Bodenuntersuchung
Die Entnahme der Bodenproben für die Bodenuntersuchung hat grundsätzlich durch den Nutzungsberechtigten oder durch einen von ihm beauftragten Fachkundigen zu erfolgen. Sie ist nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchzuführen und hat in einer für die Analyse ausreichenden Menge zu erfolgen. Pro angefangene 2 ha einer Ausbringungsfläche ist je eine repräsentative Mischprobe zu entnehmen. Über die Hektargrenze hinausgehende Restflächen unter 2.000 m² bleiben unberücksichtigt. Die Bodenprobe ist vom Nutzungsberechtigten dem Betreiber der Abwasserreinigungsanlage unter Anschluss eines Protokolls mit Angabe der Grundstücksnummer einschließlich der Katastralgemeinde sowie der Größe und Nutzungsart der Ausbringungsfläche zu übergeben. Der Betreiber der Abwasserreinigungsanlage hat die Analyse der Bodenprobe durch eine anerkannte Untersuchungsstelle zu veranlassen und dem Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche sowie der Landesregierung je eine Ausfertigung des Bodenuntersuchungszeugnisses inklusive Probenahme-Protokoll zu übermitteln.
Die Analyse hat insbesondere folgende Parameter zu umfassen: Säuregehalt im Boden (pH-Wert), organische Substanz, Kationenaustauschkapazität, Gesamtstickstoff, Phosphor, Kalium, Magnesium, Bor sowie Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink und organische Schadstoffe.
- Zulässige Frachten
- Ausbringungsverbote, Nutzungsgebote
-- auf Wiesen, Weiden, Bergmähdern, Almböden oder Feldfutterkulturen,
-- auf Gemüse-, Beerenobst- und Heilkräuterkulturen - Grundflächen, auf die Klärschlamm ausgebracht wurde, dürfen innerhalb eines Jahres nicht für Gemüse-, Beerenobst- und Heilkräuterkulturen herangezogen werden,
-- auf verkarsteten Böden,
-- auf Böden in Hanglage mit Abschwemmungsgefahr bei einem Trockensubstanzanteil von < 10%,
-- auf Böden, deren pH-Wert unter 5,0 liegt.
Bei der Ausbringung im Bereich von Gewässern ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Einwirkungen auf diese unbedingt vermieden werden. Klärschlamm darf nicht mit Gülle (Jauche) vermischt werden; dies gilt sowohl für die Lagerung als auch für die Ausbringung.
Klärschlamm darf vor der Ausbringung von der bzw. dem Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche oder deren bzw. dessen Beauftragten nicht zwischengelagert werden. Ausgenommen ist die Zwischenlagerung zur Vorbereitung der Ausbringung von entwässertem Klärschlamm bis zu einer Dauer von fünf Tagen, wenn
- 1. die Klärschlammmiete mindestens 25 m von Oberflächengewässern einschließlich Entwässerungsgräben entfernt ist und auf flachem, nicht sandigem Boden gelagert wird,
- 2. keine Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch das Abfließen des Sickersaftes in ein Oberflächengewässer einschließlich Entwässerungsgräben besteht,
- 3. es sich nicht um staunasse Böden handelt und
- 4. der Mindestabstand zwischen dem Grundwasserspiegel und der Geländeoberkante mehr als einen Meter beträgt.
- Direktabgabe
- Klärschlamm aus Kleinkläranlagen (< 50 EW) darf nur ausgebracht werden, wenn:
Sofern für die Klärschlammausbringung auch Ackerflächen zur Verfügung stehen, darf Klärschlamm aus Kleinkläranlagen nicht auf Grünland (Wiesen, Weiden, Bergmähder und Feldfutterkulturen) ausgebracht werden. Wenn Klärschlamm aus Kleinkläranlagen (mangels Ackerflächen) auf Grünland ausgebracht wurde, darf dieses frühestens sechs Wochen nach der Ausbringung für Futterzwecke genutzt werden.
Wenn der Nutzungsberechtigte einer landwirtschaftlichen Kulturfläche nicht nur im eigenen Betrieb anfallende Klärschlämme aus Kleinkläranlagen ausbringt, muss er Aufzeichnungen über die Mengen und die Ausbringungsflächen führen. Diese Dokumentationen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Aufforderung der Behörde Einsicht zu gewähren.
- auf Gemüse-, Beerenobst- und Heilkräuterkulturen
- auf verkarsteten Böden und Almböden; für eine Ausbringung auf Almböden und/oder verkarsteten Böden muss eine Bewilligung der Behörde vorliegen
- auf wassergesättigte oder durchgefrorene Böden sowie auf Böden mit geschlossener Schneedecke
- auf hängige Böden mit Abschwemmungsgefahr
Die Klärschlammausbringung ist von zahlreichen Bestimmungen gemäß NAPV (Ö-Umsetzung der EU-Nitrat-Richtlinie) betroffen.
- Die Ausbringung von entwässertem Klärschlamm und Klärschlammkompost auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ist ab dem 30. November verboten.
- Die Ausbringung von nicht entwässertem Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ist ab der Ernte der Hauptfrucht verboten. Abweichend davon ist das Ausbringen dieser Düngemittel auf Raps, Gerste oder Zwischenfrüchten bis 31. Oktober zulässig, sofern der Anbau bis 15. Oktober erfolgt ist.
- Der Zeitraum, in dem stickstoffhältige Düngemittel nicht ausgebracht werden dürfen, endet am 15. Februar des Folgejahres. Abweichend davon ist das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf wie Durum-Weizen, Raps und Gerste sowie für Kulturen unter Vlies oder Folie ab dem 1. Februar des Folgejahres wieder zulässig.
- Bei der ÖPUL 2023-Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker - zusätzliche Förderverpflichtungen in Oberösterreich" gilt für Ackerflächen innerhalb der Gebietskulisse:
-- keine Ausbringung von nicht entwässertem Klärschlamm ab 15. Oktober bis einschließlich 15. Februar auf allen Ackerflächen (außer Ackerfutterflächen)
-- keine Ausbringung von nicht entwässertem Klärschlamm ab 15. Oktober bis einschließlich 21. März bei Mais
Die Ausbringung von nicht entwässertem Klärschlamm darf nur auf einer lebenden Pflanzendecke oder unmittelbar vor dem Anbau erfolgen.
Gabenteilung
Stickstoffgaben, die mehr als 100 kg Nitrat-N, Ammonium-N oder Carbamid-N je Hektar und Jahr enthalten, sind zu teilen . Bei der ÖPUL 2023-Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker - zusätzliche Förderverpflichtungen in Oberösterreich" gilt für Ackerflächen innerhalb der Gebietskulisse, dass Stickstoffgaben, die nach Abzug der Stall- und Lagerverluste mehr als 80 kg Nitrat-, Ammonium- oder Carbamid-Stickstoff je Hektar enthalten, zu teilen sind.
Düngerverteilung
Bei der Düngung ist auf die Genauigkeit der Düngerverteilung auf die Fläche entsprechend nachfolgenden Bestimmungen sorgfältig zu achten.
- 1. Geräte zum Ausbringen der Düngemittel müssen eine sachgerechte Mengenbemessung und Verteilung gewährleisten.
- 2. Bei der Auswahl der Geräte ist hinsichtlich des Bodendrucks auf die Gelände- und Bodenbeschaffenheit angemessen Rücksicht zu nehmen.
Die Einarbeitung im Zuge der Ausbringung von nicht entwässertem Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne bodenbeckenden Bewuchs hat möglichst binnen vier Stunden zu erfolgen und ist bis spätestens zwölf Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung abzuschließen.
Jedoch ist in der Ammoniakreduktionsverordnung festgelegt, dass auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung nicht entwässerter Klärschlamm unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung einzuarbeiten ist. Die Einarbeitungsfrist beginnt mit der Beendigung des Ausbringungsvorgangs auf einem Schlag. Die Einarbeitungsfrist darf nur überschritten werden, wenn sie wegen der Nichtbefahrbarkeit des Bodens infolge nicht vorhersehbarer Witterungsereignisse, die nach der Ausbringung eingetreten sind, nicht eingehalten werden kann. Die Einarbeitung von nicht eingewaschenen oder verbliebenen Düngemitteln hat unverzüglich zu erfolgen, nachdem die Befahrbarkeit des Bodens wieder gegeben ist.
Das Ausbringen von nicht entwässertem Klärschlamm auf einem Schlag, der in dem zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzenden Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von mehr als 10% aufweist, darf nur unter Einhaltung folgender Bedingungen erfolgen:
- Das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln in Hanglagen hat bei einer Stickstoffgabe von mehr als 100 kg Gesamt-Stickstoff pro ha jedenfalls in Teilgaben zu erfolgen. Unmittelbar vor dem Anbau darf die Gesamtmenge 100 kg Gesamt-Stickstoff pro ha nicht überschreiten.
- Bei Ackerbohne, Kartoffel, Mais, Kürbis, Rübe, Sojabohne, Sonnenblume und Sorghum gilt zusätzlich Folgendes:
1. der Hang zum Gewässer ist durch Querstreifeneinsaat, Quergräben mit bodendeckendem Bewuchs oder sonstige gleichwertige Maßnahmen so in Teilstücke zu untergliedern, dass eine Abschwemmung des Düngers vermieden wird, oder
2. zwischen der zur Düngung vorgesehenen Ackerfläche und dem Gewässer hat ein mindestens 20 m breiter ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsener Streifen vorhanden zu sein, oder
3. der Anbau hat quer zum Hang oder mit anderen abschwemmungshemmenden Anbauverfahren (z.B. Mulch- und Direktsaat) zu erfolgen.
Auf gefrorenen Böden und auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden ist eine Düngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln, somit sowohl für entwässerten als auch nicht entwässerten Klärschlamm und Klärschlammkompost, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.
Wassergesättigt ist ein Boden, dessen Wasseraufnahmefähigkeit erschöpft ist.
Ein schneebedeckter Boden liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln weniger als die Hälfte des Bodens des Schlages schneefrei ist
Bei der Düngung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen entlang von Oberflächengewässern ist
- 1. ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer durch Einhaltung eines im Folgenden angeführten Abstandes zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers zu vermeiden und
- 2. dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt.
Innerhalb eines Abstandes von 3 m zur Böschungsoberkante gelegene landwirtschaftliche Nutzflächen müssen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen bzw. bepflanzt sein und dürfen nicht umgebrochen werden. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb von fünf Jahren durchgeführt werden.
Für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln gilt:
- 1. Der düngefrei zu haltende Abstand zur Böschungsoberkante von stehenden Gewässern hat mindestens 20 m zu betragen. Weist der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von unter 10% auf, darf der düngefrei zu haltende Abstand auf 10 m verringert werden, wenn dieser Abstandstreifen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen ist.
-
2. Der düngefrei zu haltende Abstand zur Böschungsoberkante von fließenden Gewässern hat mindestens 10 m zu betragen. Weist der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von
-- a. unter 10% auf, darf der düngefrei zu haltende Abstand auf 3 m verringert werden,
-- b. über 10% auf, kann der düngefrei zu haltende Abstand auf 5 m verringert werden, wenn dieser Abstandstreifen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen ist.
Ausgebrachter Klärschlamm muss sowohl in der Dokumentationsverpflichtung gemäß Nitrat-Aktions-Programm-Verordnung als auch für die Düngeobergrenzen gemäß Vorbeugendem Grundwasserschutz auf Ackerflächen berücksichtigt werden.
2. Stickstoff-Dünge-Wirksamkeit
Klärschlammarten | N-Wirksamkeit wie |
Klärschlamm abgepresst, krümelig > 15 % TS | Stallmist |
Klärschlamm nicht abgepresst, flüssig < 15 % TS | Rindergülle |
Klärschlamm flüssig, aerob stabilisiert | Stallmist |
Klärschlammkompost | Stallmistkompost |
3. Bei hoher Phosphor-Versorgung kein Klärschlamm!
Einstufung der Phosphorgehalte gemäß SGD 8
Gehaltsklasse | Gehaltsklasse | Nährstoffversorgung | Ackerland mg PCAL/1.000 g Feinboden* | Korrekturfaktor für die Düngung |
A | sehr niedrig | < 26 | 1,5 | |
B | niedrig | 26 - 46 | 1,25 | |
C | ausreichend | 46 - 111 | ||
C | C1 | ausreichend | 46 - 90 | 1 |
C | C2 | ausreichend | 91 - 111 | 0,5 |
D | hoch | 112 - 174 | ||
D | D1 | hoch | 112 - 129 wenn Pwl ≤ 8,7 | 0,5 |
D | D1 | hoch | 130 - 159 wenn Pwl ≤ 6,5 | 0,5 |
D | D1 | hoch | 160 - 174 wenn Pwl ≤ 4,4 | 0,5 |
D | D2 | hoch | 112 - 129 wenn Pwl > 8,7 | 0 |
D | D2 | hoch | 130 - 159 wenn Pwl > 6,5 | 0 |
D | D2 | hoch | 160 - 174 wenn Pwl > 4,4 | 0 |
E | sehr hoch | > 174 | 0 |
- 1. bei Ausweisung der Gehaltsklasse C2 und D1 nur die Hälfte des Entzuges (Düngeempfehlung gemäß Gehaltsklasse C) ausgebracht werden kann, dass
- 2. bei Ausweisung der Gehaltsklasse D2 und E keine Klärschlammanwendung möglich ist. Die Zuordnung zu D1 oder D2 erfolgt anhand der Gehalte an wasserlöslichem Phosphor (Pwl).
Gemäß OÖ Bodenschutzgesetz 1991 hat der Betreiber der Abwasserreinigungsanlage die Analyse der Bodenprobe durch eine anerkannte Untersuchungsstelle zu veranlassen. Die Beauftragung der Analyse soll daher so formuliert werden, wenn bei einer Bodenprobe beim Analyseparameter Phosphor ein Wert der Gehaltsklasse D festgestellt wird, so ist in der Folge der wasserlösliche Phosphor zusätzlich zu ermitteln, um eine Zuordnung zu D1 oder D2 durchführen zu können. Für die Gehaltsklassen C, D und E ist eine Nährstoffzufuhr durch hofeigene Wirtschaftsdünger in der Höhe des Pflanzenentzugs tolerierbar.
4. Klärschlamm im ÖPUL - Klärschlammausbringungsverbot bei Bio und Einschränkung
5. Klärschlammausbringungsverbote aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen
Das Ausbringen von Klärschlamm und kompostiertem Klärschlamm ist bei den aktuellen AMA-Gütesiegelbetrieben auf allen Flächen (z.B. Grünland- und Ackerflächen) verboten. Dieses Verbot beinhaltet auch die Lagerung von Klärschlamm am Betrieb.
Die Ausbringung von Klärschlamm auf Flächen im Rahmen dieser AMA-Gütesiegel-Richtlinie ist verboten. Jedoch darf bis Ende 2028 Klärschlamm auf Flächen in Österreich ausgebracht werden, wenn es sich um Qualitätsklärschlammkompost oder um Klärschlamm handelt, der die Anforderungen an Qualitätsklärschlammkompost laut Kompostverordnung erfüllt.
In der Eignungsbescheinigung des Amtes der OÖ. Landesregierung ist ersichtlich, ob der Klärschlamm diesen Qualitätsanforderungen entspricht. Einerseits müssen die Messwerte die Grenzwerte für Qualitätsklärschlammkompost unterschreiten.
Bis Ende 2028 gelten für die Ausbringung von Klärschlamm auf Flächen in anderen Mitgliedstaaten die Klärschlamm-Ausbringungs-Anforderungen dieser Mitgliedstaaten.
Unabhängig von den oben angeführten Anforderungen ist die Ausbringung vom Anbau bis zur Ernte der Kultur jedenfalls verboten.