aws Investitionsprämie - Abrechnungsfristen beachten
Ein Antrag kann nur einmal abgerechnet werden und zwar längstens drei Monate nach Inbetriebnahme der letzten Investition und Bezahlung der letzten Rechnung des jeweiligen Antrages.
Förderungsgegenstand
Förderungsfähig sind Neuinvestitionen in das abnutzbare betriebliche Anlagevermögen, dazu zählen jedenfalls Gebäude, Maschinen, bauliche und technische Anlagen etc. Es können auch gebrauchte Güter gefördert werden. Traktore und selbstfahrende Arbeitsmaschinen ab Abgasstufe 5 sind ebenfalls förderbar. Auch Zuchttiere sind förderbar, sofern sie aktivierbar wären. Die Behaltefrist für geförderte Investitionen beträgt drei Jahre.
Bei der Abrechnung eines jeden Antrages müssen Investitionskosten in Höhe von mindestens 5.000 Euro ohne USt. mit Rechnungen nachgewiesen werden.
Investitionen, für die erste Maßnahmen vor dem 1. August 2020 gesetzt wurden, sind nicht förderbar.
Investitionen, für die erste Maßnahmen vor dem 1. August 2020 gesetzt wurden, sind nicht förderbar.
Investitionsdurchführungszeitraum
Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition muss bis längstens 28. Februar 2023 erfolgen.
Das Datum der Inbetriebnahme und Bezahlung muss zum Zeitpunkt der Abrechnung in der Vergangenheit liegen. Das heißt, dass auch das Datum der Inbetriebnahme vor dem Datum der Abrechnung liegen muss.
Das Datum der Inbetriebnahme und Bezahlung muss zum Zeitpunkt der Abrechnung in der Vergangenheit liegen. Das heißt, dass auch das Datum der Inbetriebnahme vor dem Datum der Abrechnung liegen muss.
Abrechnung
Bei Abrechnungen mit einer Zuschusshöhe von 12.000 Euro oder mehr muss die Abrechnung (Auflistung der Rechnungen im aws Fördermanager) zusätzlich von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden.
Rechnungen und Zahlungsbelege sowie allenfalls andere Unterlagen sind der aws auf Verlangen vorzulegen.
Eine zusätzliche Inanspruchnahme von EU- oder national finanzierten Förderungen ist zulässig, wobei allfällige Obergrenzen bei den agrarischen Förderungen einzuhalten sind (siehe FAQ).
Rechnungen und Zahlungsbelege sowie allenfalls andere Unterlagen sind der aws auf Verlangen vorzulegen.
Eine zusätzliche Inanspruchnahme von EU- oder national finanzierten Förderungen ist zulässig, wobei allfällige Obergrenzen bei den agrarischen Förderungen einzuhalten sind (siehe FAQ).
aws Investitionsprämie bei GesbR - jeder Antragsteller rechnet seine anteiligen Kosten ab
Das betrifft vor allem Betriebe, wo eine Ehegemeinschaft Bewirtschafter ist oder mehrere Personen Bewirtschafter sind. Die Rechnungen lauten auf die antragstellenden Gesellschafter. Jeder Antragsteller gibt bei der Abrechnung seine anteiligen Rechnungsbeträge an.
Investitionen zur privaten Nutzung (z.B. Wohnräume) sind nicht förderbar. Werden Investitionen sowohl betrieblich als auch privat genützt (z.B. Biomasse Heizanlagen, PV-Anlagen), ist der private Kostenanteil im Verhältnis m² betriebliche Nutzung zu privater Nutzung herauszurechnen. Der private Kostenanteil ist nicht förderbar.
Hinweise zum Bewirtschafterwechsel
Eine Bestätigung durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter ist bei Übertragung des Unternehmens durch Umgründung, Veräußerung, Schenkung (z.B. Hofübergabe) und Erbanfall nach Antragstellung vorzulegen.Achtung: Eine Betriebsverpachtung oder unentgeltliche Nutzungsüberlassung (auch an nahe Angehörige) wird von der aws nach aktueller Richtlinien-Auslegung nicht akzeptiert. Kommt es nach der Antragstellung zu einem Bewirtschafterwechsel durch Betriebsverpachtung oder unentgeltliche Nutzungsüberlassung, wird die Förderung grundsätzlich weder Verpächter noch Pächter gewährt. Die LKn setzen sich für eine Änderung der Auslegungspraxis ein. Von der aws akzeptiert werden Übertragungen des Unternehmens und der Investitionsgüter in Form von Umgründung, Veräußerung, Schenkung oder Erbanfall.
Investitionen zur privaten Nutzung (z.B. Wohnräume) sind nicht förderbar. Werden Investitionen sowohl betrieblich als auch privat genützt (z.B. Biomasse Heizanlagen, PV-Anlagen), ist der private Kostenanteil im Verhältnis m² betriebliche Nutzung zu privater Nutzung herauszurechnen. Der private Kostenanteil ist nicht förderbar.
Hinweise zum Bewirtschafterwechsel
Eine Bestätigung durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter ist bei Übertragung des Unternehmens durch Umgründung, Veräußerung, Schenkung (z.B. Hofübergabe) und Erbanfall nach Antragstellung vorzulegen.
Alle Informationen finden Sie hier:
Darüber hinaus stehen die Beratungskräfte der Bezirksbauernkammern sowie die Fachreferentinnen und Fachreferenten der LK OÖ zur Verfügung - Tel.-Nr.: 050 6902-0.
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